Rechtssatz RS0015026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015026
Geschäftszahl
2Ob80/51; 2Ob221/56; 1Ob47/17v; 8Ob151/24z
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Der konfessorischen Klage ist ohne weitere Beweisaufnahmen Folge zu geben, wenn eine vorausgegangene Negatorienklage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Servitut tatsächlich bestehe. Hiebei ist Parteienidentität zwischen den beiden Rechtsstreitigkeiten schon dann anzunehmen, wenn nur die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstückes als Prozessparteien auftreten, wenn auch die derzeitigen Eigentümer Singularsukzessoren der im Vorprozess aufgetretenen Parteien sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 80/51
Entscheidungstext OGH 07.03.1951 2 Ob 80/51
Veröff: EvBl 1951/192 S 249 = SZ 24/63
- 2 Ob 221/56
Entscheidungstext OGH 06.06.1956 2 Ob 221/56
Beisatz: Ebenso bei Rückziehung der vorangegangenen konfessorischen
Klage unter Anspruchsverzicht für die zu entscheidende
Negatorienklage. (T1)
- 1 Ob 47/17v
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
Vgl; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2)
Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T3)
- 8 Ob 151/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0015026
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00080_5100000_001