Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden, auch im Schrifttum (vgl. Klang's Kommentar, 2. Aufl., V., S. 9, und 1. Aufl., III., S. 277) vertretenen Rechtsansicht an, daß bei einer Gemeinschaftsmiete die Vorschriften des XVI. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander, zumindest dem Sinne nach, Anwendung finden müssen. Übrigens verweist auch der für gemeinschaftliche obligatorische Verhältnisse geltende § 888 ABGB. auf die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden, auch im Schrifttum vergleiche Klang's Kommentar, 2. Aufl., römisch fünf., S. 9, und 1. Aufl., römisch drei., S. 277) vertretenen Rechtsansicht an, daß bei einer Gemeinschaftsmiete die Vorschriften des römisch sechzehn. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander, zumindest dem Sinne nach, Anwendung finden müssen. Übrigens verweist auch der für gemeinschaftliche obligatorische Verhältnisse geltende Paragraph 888, ABGB. auf die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums.
Der Prüfung der Zuständigkeit sind nach § 41 Abs. 2 JN. die Angaben der Klage zugrunde zu legen.Der Prüfung der Zuständigkeit sind nach Paragraph 41, Absatz 2, JN. die Angaben der Klage zugrunde zu legen.
Damit, daß die Klägerin schon in ihrer Klage behauptet, daß ohne eine gültige Benützungsregelung die beklagte Partei sich das Recht der Alleinbenützung des größeren der beiden zur gemeinsamen Wohnung gehörigen Zimmers anmaße, gibt sie selbst zu erkennen, daß es sich nur um einen Streit über die Art der jedem Mitmieter zustehenden Benützung der gemeinsamen Wohnung, nicht aber um einen Mietrechtsstreit handelt. Es stellt sich daher die ganze Rechtssache samt dem Begehren der Klägerin auf Duldung der Mitbenützung des einen Zimmers als ein Streit der Mitmieter über die Benützung der gemeinsam gemieteten Sache dar. Hiefür ist aber, wenn man die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums analog anwendet, gemäß § 835 ABGB. nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter zuständig, eine Auffassung, die der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.Damit, daß die Klägerin schon in ihrer Klage behauptet, daß ohne eine gültige Benützungsregelung die beklagte Partei sich das Recht der Alleinbenützung des größeren der beiden zur gemeinsamen Wohnung gehörigen Zimmers anmaße, gibt sie selbst zu erkennen, daß es sich nur um einen Streit über die Art der jedem Mitmieter zustehenden Benützung der gemeinsamen Wohnung, nicht aber um einen Mietrechtsstreit handelt. Es stellt sich daher die ganze Rechtssache samt dem Begehren der Klägerin auf Duldung der Mitbenützung des einen Zimmers als ein Streit der Mitmieter über die Benützung der gemeinsam gemieteten Sache dar. Hiefür ist aber, wenn man die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums analog anwendet, gemäß Paragraph 835, ABGB. nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter zuständig, eine Auffassung, die der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.