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Entscheidung 2 Ob 81/03f×

Entscheidung 2 Ob 81/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob81/03f

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Partei V*****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalts-OEG in Liezen, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Heide G*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 48.605,77 sA (AZ 7 Cg 242/97k des Erstgerichtes), sowie 2. der klagenden Parteien 1. Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Heide G*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei V*****bank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalts-OEG in Liezen, wegen EUR 260.537,37 sA (AZ 7 Cg 23/99g des Erstgerichtes) über den Rekurs der klagenden Partei V*****bank ***** reg GenmbH gegen den in das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2003, GZ 4 R 57/02p-72, aufgenommenen Beschluss, womit ihr Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Parteien abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Berufungsverfahren stellte die klagende Partei V*****bank ***** reg GenmbH den Antrag, die Bezeichnung der beklagten Parteien Gerhard G***** und Heide G***** auf "Verlass nach Kurt Konrad G*****, verstorben am 22. 2. 1996" richtigzustellen.

Diesen Antrag wies das Berufungsgericht ab.

Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ein Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch unabhängig von der Höhe des Streitwertes, zulässig. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nach Lehre und Rechtsprechung analog auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse auszudehnen, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen. Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wurde auch in dem Fall bejaht, dass das Gericht zweiter Instanz, anders als das Erstgericht, eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zulässt und das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass es infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (4 Ob 267/00v = ZIK 2001, 131). Im vorliegenden Fall ist es aber nicht durch Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel gekommen, vielmehr wurde das Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten nicht beendet und deshalb auch das Urteil des Erstgerichtes nicht aufgehoben. Dass die klagende Partei den von ihr angestrebten Parteiwechsel nicht erreicht hat, ist der Zurückweisung einer Klage oder einer Berufung iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht gleichzuhalten.

Der Rekurs der klagenden Partei ist daher gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Textnummer

E86155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00081.03F.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0020OB00081_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung