Begründung:
Für die Beurteilung der Sache ist es gleichgültig, ob von einer der Schenkung beigesetzten fideikommissarischen Substitution gesprochen oder dieser Ausdruck der Nacherbschaft im Sinne des § 608 ABGB. vorbehalten wird. Jedenfalls besteht kein gesetzliches Hindernis, den Beschenkten zu verpflichten, die Schenkung nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem Substituten zu überlassen, auch in dem Sinne eines zeitlich beschränkten Eigentumes des Beschenkten (vgl. Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 458, Anm. 2, Obligationenrecht, 1928, S. 200, Anm. 34, und S. 367, Anm. 39, Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 881 ABGB., S. 229, und zu § 941 ABGB., S. 622,Anm. 19, Lanz, NotZ. 1951, S. 117 ff., mit den dort angeführten Entscheidungen und Literaturhinweisen). Die Möglichkeit dieser Rechtsfigur gibt aber dem für die mj. Substituten einschreitenden Pflegschaftsgericht (eine "Substitutionsbehörde" gibt es hier nicht) nicht die Befugnis, ein vor dem Substitutionsfall noch fremdes, d. h. noch nicht den Mj. gehöriges Vermögen, nämlich das mit der Substitution belastete, im (beschränkten) Eigentum des Beschenkten stehende verschenkte Vermögen - sowie dies gemäß § 92 Abs. 2 Z. 3 AußstrG. das Abhandlungsgericht in Ansehung der mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Erbschaft zu tun befugt und verpflichtet ist - von Amts wegen im außerstreitigen Verfahren zu inventieren und zu schätzen, während eine solche Tätigkeit des Nachlaßgerichtes nach der Geschenkgeberin in Ansehung des nicht zum Nachlaß gehörigen verschenkten Vermögens ebenfalls nicht in Frage kommt. Eine sinngemäße Anwendung des § 92 Abs. 2 Z. 3 AußstrG. verbietet sich mangels Ähnlichkeit der Rechtslage: einzelne dem Abhandlungsgericht im Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des diesem Verfahren unterliegenden Nachlasses vorgeschriebene Verfahrensschritte können nicht von einem anderen Gericht losgelöst von jedem Abhandlungsverfahren und in Ansehung eines fremden Vermögens, wie hier vom Pflegschaftsgericht im Interesse der Minderjährigen in Ansehung des Vermögens des Alois F., angewendet werden. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die von dem Revisionsrekurs angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen. Soweit nicht Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Pflichtteiles verlangt wird (§§ 785, 951 ABGB.), kommen die §§ 518, 520 und 613 ABGB. zur sinngemäßen Anwendung.Für die Beurteilung der Sache ist es gleichgültig, ob von einer der Schenkung beigesetzten fideikommissarischen Substitution gesprochen oder dieser Ausdruck der Nacherbschaft im Sinne des Paragraph 608, ABGB. vorbehalten wird. Jedenfalls besteht kein gesetzliches Hindernis, den Beschenkten zu verpflichten, die Schenkung nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem Substituten zu überlassen, auch in dem Sinne eines zeitlich beschränkten Eigentumes des Beschenkten vergleiche Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1937, S. 458, Anmerkung 2, Obligationenrecht, 1928, S. 200, Anmerkung 34, und S. 367, Anmerkung 39, Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 881, ABGB., S. 229, und zu Paragraph 941, ABGB., S. 622,Anmerkung 19, Lanz, NotZ. 1951, S. 117 ff., mit den dort angeführten Entscheidungen und Literaturhinweisen). Die Möglichkeit dieser Rechtsfigur gibt aber dem für die mj. Substituten einschreitenden Pflegschaftsgericht (eine "Substitutionsbehörde" gibt es hier nicht) nicht die Befugnis, ein vor dem Substitutionsfall noch fremdes, d. h. noch nicht den Mj. gehöriges Vermögen, nämlich das mit der Substitution belastete, im (beschränkten) Eigentum des Beschenkten stehende verschenkte Vermögen - sowie dies gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußstrG. das Abhandlungsgericht in Ansehung der mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Erbschaft zu tun befugt und verpflichtet ist - von Amts wegen im außerstreitigen Verfahren zu inventieren und zu schätzen, während eine solche Tätigkeit des Nachlaßgerichtes nach der Geschenkgeberin in Ansehung des nicht zum Nachlaß gehörigen verschenkten Vermögens ebenfalls nicht in Frage kommt. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußstrG. verbietet sich mangels Ähnlichkeit der Rechtslage: einzelne dem Abhandlungsgericht im Verlassenschaftsverfahren in Ansehung des diesem Verfahren unterliegenden Nachlasses vorgeschriebene Verfahrensschritte können nicht von einem anderen Gericht losgelöst von jedem Abhandlungsverfahren und in Ansehung eines fremden Vermögens, wie hier vom Pflegschaftsgericht im Interesse der Minderjährigen in Ansehung des Vermögens des Alois F., angewendet werden. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die von dem Revisionsrekurs angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen. Soweit nicht Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Pflichtteiles verlangt wird (Paragraphen 785, 951, ABGB.), kommen die Paragraphen 518, 520 und 613 ABGB. zur sinngemäßen Anwendung.