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Rechtssatz RS0015484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015484

Geschäftszahl

2Ob81/53

Entscheidungsdatum

25.03.1953

Rechtssatz

Es besteht kein gesetzliches Hindernis, den Beschenkten zu verpflichten, die Schenkung nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem Substituten zu überlassen, auch in dem Sinne eines zeitlich beschränkten Eigentums des Beschenkten. Die Möglichkeit dieser Rechtsfigur gibt aber dem für die minderjährigen Substituten einschreitenden Pflegschaftsgericht ( eine Substitutuionsbehörde gibt es hier nicht ) nicht die Befugnis, dieses Vermögen von Amts wegen im außerstreitigen Verfahren zu inventieren und zu schätzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 2 Ob 81/53
    Veröff: SZ 26/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015484

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00081_5300000_001