Begründung:
In dem ursprünglich nur gegen die Erstantragsgegnerin eingebrachten Beweissicherungsantrag brachte die Antragstellerin vor, Eigentümerin eines neu errichteten dreistöckigen Gebäudes zu sein. Mit der Befüllung und Bepflanzung der auf der Terrasse des dritten Stockwerkes aufgestellten Blumentröge sei die Antragsgegnerin beauftragt worden. Deren mangelhafte Arbeiten hätten zur Verstopfung der Abläufe und in der Folge zu massiven Wassereintritten geführt. Zur Sicherung des Beweises der mangelhaften Bepflanzung der Blumentröge begehrte die Antragstellerin die Bestellung eines von ihr namhaft gemachten Sachverständigen und die Erstattung eines Befundes durch diesen. Da Gefahr im Verzug bestehe, solle dem Beweissicherungsantrag stattgegeben werden, ohne ihn dem Antragsgegner zuzustellen und ohne diesen zu vernehmen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Beweissicherung.
Der von ihm bestellte Sachverständige führte in der Zusammenfassung seines Befundes aus, es sei ein Zusammenhang zwischen dem Wassereintritt und der Bepflanzung der Blumentröge nicht nachzuweisen. Vielmehr habe sich gezeigt, daß die vom Planverfasser (Drittantragsgegnerin) in Zusammenarbeit mit dem Bauführer (Zweitantragsgegnerin) gewählte Konstruktion der Blumentröge nicht einwandfrei funktioniere.
Mit ergänzendem Beweissicherungsantrag vom 21. 7. 1998 begehrte die Antragstellerin zur Sicherung des Beweises der mangelhaften Rohrverlegung und des mangelhaften Gefälles den bereits bestellten Sachverständigen nochmals zu bestellen und ihm eine ergänzende Befundaufnahme aufzutragen. Auch diesem Beweissicherungsantrag solle stattgegeben werden, ohne ihn dem Antragsgegner zuzustellen und diesen zu vernehmen, weil Gefahr im Verzug bestehe. Die Antragstellerin brachte dazu vor, im Zuge der Gutachtenserstellung und der in die Wege geleiteten Mängelbehebung hätte durch teilweises Freilegen der Rohrleitungen festgestellt werden können, daß die Rohrverlegung unsachgemäß erfolgt sei, weiters sei auch das Gefälle der Terrasse zu begutachten.
Auch diesem Antrag gab das Erstgericht statt.
Mit Antrag vom 27. 7. 1998 begehrte die Antragstellerin die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen als weitere Antragsgegner zuzulassen. Sie begründete diesen Antrag damit, daß die Zweitantragsgegnerin die Tröge sowie die Rohrverlegung als Bauführer verlegt habe, das Gefälle sei von der Drittantragsgegnerin geplant und von der Zweitantragsgegnerin hergestellt worden.
Die Zweitantragsgegnerin sprach sich dagegen mit der Begründung aus, es könne nicht dem Sinn des Beweissicherungsverfahrens entsprechen, ursprünglich nur einen Antragsgegner zu nennen und erst kurz vor Ende des Beweissicherungsverfahrens weitere Antragsgegner in das Beweissicherungsverfahren miteinzubeziehen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen bei der Aufnahme der Beweise im Rahmen der ursprünglichen Beweissicherung und deren Ergänzung keine Parteistellung gehabt hätten und diese Beweise gegen sie nunmehr verwendet werden könnten. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, durch Stellung eines neuen Beweissicherungsantrages, die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen als Antragsgegner namhaft zu machen, damit diese dem Beweissicherungsverfahren beigezogen werden könnten.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000,--, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, daß dann, wenn das ursprünglich gegen die Erstantragsgegnerin gerichtete Beweissicherungsverfahren ergeben habe, daß nicht deren Tätigkeit die Ursache für den Wassereintritt gewesen sei, dieses Beweissicherungsverfahren auch beendet sei. Wenn die Antragstellerin nunmehr andere Antragsgegner und andere Ursachen des behaupteten Schadenseintrittes vorbringe, könne dies nur Grundlage eines neuen Beweissicherungsantrages gegen die nunmehr bekannten Antragsgegner sein. Eine Ausdehnung des ursprünglichen Beweissicherungsverfahrens auf andere Themen und andere Antragsgegner sei der ZPO fremd.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob nachträglich andere Antragsgegner in das Beweissicherungsverfahren eingeführt werden könnten, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, daß Zweit- und Drittantragsgegnerin als weitere Beweissicherungsgegner zugelassen werden.
Die Antragstellerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, ein Beweissicherungsverfahren könnte auch gegen "unbekannte Antragsgegner" eingeleitet werden. Die "unbekannten Antragsgegner" könnten daher keinesfalls Parteistellung haben und zwar unabhängig davon, ob das Beweissicherungsverfahren noch anhängig bzw bereits abgeschlossen sei. Umsomehr müsse es rechtlich zulässig sein, im Zuge des Beweissicherungsverfahrens noch weitere Antragsgegner namhaft zu machen. Der Antragstellerin seien die tatsächlichen Antragsgegner erst anläßlich der Befundaufnahme bekanntgegeben worden, sie habe umgehend die Erweiterung der Antragsgegner beantragt.