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Rechtssatz RS0111724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111724

Geschäftszahl

2Ob81/99x; 5Nc2/10d

Entscheidungsdatum

10.02.2010

Rechtssatz

Im Beweissicherungsverfahren findet der formelle Parteibegriff keine Anwendung. Es ist nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags im Zusammenhang mit den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "Gegners" ergibt. Für die Parteistellung ist es daher nicht erforderlich, dass der "Gegner" tatsächlich im Verfahren auch bereits formell als Partei bezeichnet oder als solcher einbezogen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/99x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 81/99x
  • 5 Nc 2/10d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2010 5 Nc 2/10d
    Vgl; Beisatz: Das Beweissicherungsverfahren ist, selbst wenn der Gegner unbekannt ist, zweiseitig. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 386 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des unbekannten Gegners einen Kurator bestellen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111724

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0020OB00081_99X0000_001