Rechtssatz RS0111724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111724
Entscheidungsdatum
10.02.2010
Rechtssatz
Im Beweissicherungsverfahren findet der formelle Parteibegriff keine Anwendung. Es ist nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags im Zusammenhang mit den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "Gegners" ergibt. Für die Parteistellung ist es daher nicht erforderlich, dass der "Gegner" tatsächlich im Verfahren auch bereits formell als Partei bezeichnet oder als solcher einbezogen worden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 81/99x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 81/99x
- 5 Nc 2/10d
Entscheidungstext OGH 10.02.2010 5 Nc 2/10d
Vgl; Beisatz: Das Beweissicherungsverfahren ist, selbst wenn der Gegner unbekannt ist, zweiseitig. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 386 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des unbekannten Gegners einen Kurator bestellen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111724
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00081_99X0000_001