Aus den Entscheidungsgründen:
Die vom angefochtenen Urteil zu entnehmende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur der Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - und nicht der vielleicht wesentlich früher gelegene Zeitpunkt des Anbringens des Exekutionsantrages - als entscheidend angesehen werden könne, ist an sich schon nicht unbedenklich, weil sie dazu führt, daß sich eine Verzögerung in der Erledigung des Exekutionsgesuchs grundsätzlich stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers auswirken müßte. Vorliegendenfalls ist jedoch die Exekution um die verspätet gezahlten Unterhaltsbeträge für November und Dezember 1951 bereits eingeschränkt worden; es geht daher überhaupt nur mehr um die Frage, ob die gemäß § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. mitbeantragte und mitbewilligte fortlaufende Exekution (zur Hereinbringung der ab 1. Jänner 1952 fällig werdenden Unterhaltsraten) aufrecht bleiben oder aber für unzulässig erklärt werden soll. Und hier steht das Revisionsgericht auf dem Standpunkt, daß die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkt seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind. Denn der § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. soll den durch den § 13 Abs. 3 derselben Verordnung aufgehobenen § 372 EO. ersetzen und gleichfalls gewisse als besonders schutzwürdig erkannte Ansprüche, vor allem gesetzliche Unterhaltsansprüche, in bevorzugter Weise sichern. Von solchen Erwägungen geleitet, hat die frühere Rechtsprechung daran festgehalten, daß eine Sicherstellungsexekution nach § 372 EO. schon dann gerechtfertigt sei, wenn auch nur einmal zur Hereinbringung fälliger Unterhaltsraten "ein Exekutionsantrag gestellt werden mußte" (vgl. die Begründung des Judikats 11 neu, SZ. V/231). Ähnlichen rechtspolitischen Zielen dient auch die "Vorratspfändung" des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV.; sie soll der Gefahr eines künftigen Zahlungsverzuges vorbeugen (vgl. Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zu § 6 LohnpfändungsV., F II 2). Es hieße diesem Gedanken nicht gerecht werden, wollte man im vorliegenden Fall der beklagten Partei die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 LohnpfändungsV. nur deshalb absprechen, weil der längst säumige Verpflichtete endlich doch gezahlt hat. Da er im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsgesuchs noch immer säumig war, kann er sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die seinerzeit mit vollem Recht beantragte - und sodann auch bewilligte - Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsraten aufrecht bleiben.Die vom angefochtenen Urteil zu entnehmende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur der Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - und nicht der vielleicht wesentlich früher gelegene Zeitpunkt des Anbringens des Exekutionsantrages - als entscheidend angesehen werden könne, ist an sich schon nicht unbedenklich, weil sie dazu führt, daß sich eine Verzögerung in der Erledigung des Exekutionsgesuchs grundsätzlich stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers auswirken müßte. Vorliegendenfalls ist jedoch die Exekution um die verspätet gezahlten Unterhaltsbeträge für November und Dezember 1951 bereits eingeschränkt worden; es geht daher überhaupt nur mehr um die Frage, ob die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. mitbeantragte und mitbewilligte fortlaufende Exekution (zur Hereinbringung der ab 1. Jänner 1952 fällig werdenden Unterhaltsraten) aufrecht bleiben oder aber für unzulässig erklärt werden soll. Und hier steht das Revisionsgericht auf dem Standpunkt, daß die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkt seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind. Denn der Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. soll den durch den Paragraph 13, Absatz 3, derselben Verordnung aufgehobenen Paragraph 372, EO. ersetzen und gleichfalls gewisse als besonders schutzwürdig erkannte Ansprüche, vor allem gesetzliche Unterhaltsansprüche, in bevorzugter Weise sichern. Von solchen Erwägungen geleitet, hat die frühere Rechtsprechung daran festgehalten, daß eine Sicherstellungsexekution nach Paragraph 372, EO. schon dann gerechtfertigt sei, wenn auch nur einmal zur Hereinbringung fälliger Unterhaltsraten "ein Exekutionsantrag gestellt werden mußte" vergleiche die Begründung des Judikats 11 neu, SZ. V/231). Ähnlichen rechtspolitischen Zielen dient auch die "Vorratspfändung" des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV.; sie soll der Gefahr eines künftigen Zahlungsverzuges vorbeugen vergleiche Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zu Paragraph 6, LohnpfändungsV., F römisch zwei 2). Es hieße diesem Gedanken nicht gerecht werden, wollte man im vorliegenden Fall der beklagten Partei die Vergünstigung des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. nur deshalb absprechen, weil der längst säumige Verpflichtete endlich doch gezahlt hat. Da er im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsgesuchs noch immer säumig war, kann er sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die seinerzeit mit vollem Recht beantragte - und sodann auch bewilligte - Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsraten aufrecht bleiben.