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Entscheidung 2 Ob 810/52×

Entscheidung 2 Ob 810/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob810/52

Entscheidungsdatum

21.01.1953

Norm

Exekutionsordnung §35
Exekutionsordnung §372
Lohnpfändungsverordnung §6 Abs3
Lohnpfändungsverordnung §13

Kopf

SZ 26/19

Spruch

Bezahlung des rückständigen Unterhaltes vor der Bewilligung der fortlaufenden Exekution nach Paragraph 6, Absatz 3, Lohnpfändungsverordnung bewirkt nicht ihre Unzulässigkeit, wenn ein Rückstand im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsantrages bestanden hat.

Entscheidung vom 21. Jänner 1953, 2 Ob 810/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Braunau a. römisch eins.; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Ried i. römisch eins.

Text

Gegen den Kläger, der mit der Unterhaltsleistung für die Monate November und Dezember 1951 an sein minderjähriges Kind, die Beklagte, säumig war, wurde von der Mutter und Sachwalterin des Kindes am 27. Dezember 1951 der Antrag auf fortlaufende Exekution nach Paragraph 6, Absatz 3, Lohnpfändungsverordnung gestellt; mit dem Beschluß vom 9. Jänner 1952 wurde der Antrag bewilligt. Da der Kläger am 21. Dezember 1951 den Unterhaltsrückstand durch die Post abgesendet hatte, begehrte er die Unzulässigerklärung der Exekution; seine Zahlung war der Kindesmutter erst am 27. Dezember 1951, nachdem der Exekutionsantrag überreicht war, zugekommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vom angefochtenen Urteil zu entnehmende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nur der Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - und nicht der vielleicht wesentlich früher gelegene Zeitpunkt des Anbringens des Exekutionsantrages - als entscheidend angesehen werden könne, ist an sich schon nicht unbedenklich, weil sie dazu führt, daß sich eine Verzögerung in der Erledigung des Exekutionsgesuchs grundsätzlich stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers auswirken müßte. Vorliegendenfalls ist jedoch die Exekution um die verspätet gezahlten Unterhaltsbeträge für November und Dezember 1951 bereits eingeschränkt worden; es geht daher überhaupt nur mehr um die Frage, ob die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. mitbeantragte und mitbewilligte fortlaufende Exekution (zur Hereinbringung der ab 1. Jänner 1952 fällig werdenden Unterhaltsraten) aufrecht bleiben oder aber für unzulässig erklärt werden soll. Und hier steht das Revisionsgericht auf dem Standpunkt, daß die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkt seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exekutionsantrages, aber jedenfalls erst nach seiner Anbringung beglichen worden sind. Denn der Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. soll den durch den Paragraph 13, Absatz 3, derselben Verordnung aufgehobenen Paragraph 372, EO. ersetzen und gleichfalls gewisse als besonders schutzwürdig erkannte Ansprüche, vor allem gesetzliche Unterhaltsansprüche, in bevorzugter Weise sichern. Von solchen Erwägungen geleitet, hat die frühere Rechtsprechung daran festgehalten, daß eine Sicherstellungsexekution nach Paragraph 372, EO. schon dann gerechtfertigt sei, wenn auch nur einmal zur Hereinbringung fälliger Unterhaltsraten "ein Exekutionsantrag gestellt werden mußte" vergleiche die Begründung des Judikats 11 neu, SZ. V/231). Ähnlichen rechtspolitischen Zielen dient auch die "Vorratspfändung" des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV.; sie soll der Gefahr eines künftigen Zahlungsverzuges vorbeugen vergleiche Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zu Paragraph 6, LohnpfändungsV., F römisch zwei 2). Es hieße diesem Gedanken nicht gerecht werden, wollte man im vorliegenden Fall der beklagten Partei die Vergünstigung des Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsV. nur deshalb absprechen, weil der längst säumige Verpflichtete endlich doch gezahlt hat. Da er im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsgesuchs noch immer säumig war, kann er sich nicht dadurch beschwert erachten, daß die seinerzeit mit vollem Recht beantragte - und sodann auch bewilligte - Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsraten aufrecht bleiben.

Anmerkung

Z26019

Schlagworte

Bezüge, Pfändung wegen Unterhaltsrückstand, Exekution fortlaufende - Wegen Unterhaltsforderungen, Gehaltspfändung, laufende - wegen Unterhalt, Lohnpfändung, Unterhaltsrückstand, Pfändung wegen Unterhaltsrückstand, Rückstand, Exekution auf - der Unterhaltsleistung, Unterhalt Exekution auf Rückstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00810.52.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19530121_OGH0002_0020OB00810_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung