Rechtssatz RS0066449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066449
Geschäftszahl
1Ob585/53; 2Ob810/52
Entscheidungsdatum
31.08.1953
Rechtssatz
Die "Kann"-Bestimmung des § 6 Abs 3 der LPfV 1940 stellt es nicht in das Ermessen des Gerichtes, ob es die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Ansprüche bewilligen will, sondern stellt fest, daß der Gläubiger mit der Exekution wegen der fälligen Ansprüche auch die Exekution für die künftig fällig werdenden Ansprüche begehren kann.Die "Kann"-Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, der LPfV 1940 stellt es nicht in das Ermessen des Gerichtes, ob es die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Ansprüche bewilligen will, sondern stellt fest, daß der Gläubiger mit der Exekution wegen der fälligen Ansprüche auch die Exekution für die künftig fällig werdenden Ansprüche begehren kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 810/52
Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 810/52
Ähnlich
- 1 Ob 585/53
Entscheidungstext OGH 31.08.1953 1 Ob 585/53
Veröff: EvBl 1953/469 S 583
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066449
Dokumentnummer
JJR_19530831_OGH0002_0010OB00585_5300000_001