Begründung:
Durch den Adoptionsvertrag erlangte nach dem Gesetze der Wahlvater die väterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder, da der Inhalt des Adoptionsvertrages dies nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich in Punkt I vorgesehen hatte, daß der Wahlvater alle Pflichten übernehme und die Adoptivkinder alle Rechte erlangten, welche das Gesetz dem Wahlvater gegenüber den Wahlkindern bzw. umgekehrt einräumt (§ 183 ABGB.). Die Wahlkinder teilen infolgedessen den allgemeinen Gerichtsstand des Wahlvaters, da ja die Vormundschaft durch die Genehmigung des Adoptivvertrages und die damit erfolgte Übernahme der väterlichen Gewalt durch den Wahlvater erloschen ist.Durch den Adoptionsvertrag erlangte nach dem Gesetze der Wahlvater die väterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder, da der Inhalt des Adoptionsvertrages dies nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich in Punkt römisch eins vorgesehen hatte, daß der Wahlvater alle Pflichten übernehme und die Adoptivkinder alle Rechte erlangten, welche das Gesetz dem Wahlvater gegenüber den Wahlkindern bzw. umgekehrt einräumt (Paragraph 183, ABGB.). Die Wahlkinder teilen infolgedessen den allgemeinen Gerichtsstand des Wahlvaters, da ja die Vormundschaft durch die Genehmigung des Adoptivvertrages und die damit erfolgte Übernahme der väterlichen Gewalt durch den Wahlvater erloschen ist.
Daraus folgt aber, daß für spätere Abänderungen eines Adoptionsvertrages oder dessen Aufhebung (§ 183 ABGB.) nicht mehr das einstige Vormundschaftsgericht, dessen Funktionen durch die Adoption beendet sind, sondern gemäß § 113 Abs. 1 JN. nur mehr jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei dem der Wahlvater (oder die Wahlmutter) den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.Daraus folgt aber, daß für spätere Abänderungen eines Adoptionsvertrages oder dessen Aufhebung (Paragraph 183, ABGB.) nicht mehr das einstige Vormundschaftsgericht, dessen Funktionen durch die Adoption beendet sind, sondern gemäß Paragraph 113, Absatz eins, JN. nur mehr jenes Bezirksgericht zuständig ist, bei dem der Wahlvater (oder die Wahlmutter) den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Dies ist im vorliegenden Falle das Bezirksgericht I. An diesem Ergebnis ändert auch der im außerstreitigen Verfahren anwendbare Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit nach § 29 JN. nichts, weil die Sache durch die Genehmigung des Adoptionsvertrages zunächst beendet war. Sie wurde erst durch die Stellung eines Antrages auf Abänderung des Vertrages neuerlich anhängig. Nunmehr entscheidet über die Zuständigkeit in dem neuen Verfahren aber die Norm des § 113 Abs. 1 zweiter Halbsatz JN.Dies ist im vorliegenden Falle das Bezirksgericht römisch eins. An diesem Ergebnis ändert auch der im außerstreitigen Verfahren anwendbare Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit nach Paragraph 29, JN. nichts, weil die Sache durch die Genehmigung des Adoptionsvertrages zunächst beendet war. Sie wurde erst durch die Stellung eines Antrages auf Abänderung des Vertrages neuerlich anhängig. Nunmehr entscheidet über die Zuständigkeit in dem neuen Verfahren aber die Norm des Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Halbsatz JN.
Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes bedingt aber noch nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens im Sinne des § 16 AußstrG. Nur bei den gröbsten und weittragendsten Verstößen gegen die Bedingungen gerichtlicher Verhandlungen und Verfügungen tritt Nichtigkeit ein. Lediglich sachliche Unzuständigkeit entzöge dem gerichtlichen Ausspruch den Charakter gültiger amtlicher Betätigung (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 213 und 216; E. v. 27. Juni 1949, 2 Ob 344/48, SZ. XXII/107). Im vorliegenden Fall hat der Revisionsrekurswerber selbst den Antrag beim Erstgerichte eingebracht. Da das Gesetz für die Erledigung des Antrages nicht das Einschreiten eines Gerichtshofes vorsieht, würde es einen durch die Zwecke des Rechtsfürsorgeverfahrens nicht gerechtfertigten Formalismus bedeuten, mit dem Mangel der örtlichen Zuständigkeit die Nichtigkeit des Verfahrens zu verbinden.Die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes bedingt aber noch nicht eine Nichtigkeit des Verfahrens im Sinne des Paragraph 16, AußstrG. Nur bei den gröbsten und weittragendsten Verstößen gegen die Bedingungen gerichtlicher Verhandlungen und Verfügungen tritt Nichtigkeit ein. Lediglich sachliche Unzuständigkeit entzöge dem gerichtlichen Ausspruch den Charakter gültiger amtlicher Betätigung (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 213 und 216; E. v. 27. Juni 1949, 2 Ob 344/48, SZ. XXII/107). Im vorliegenden Fall hat der Revisionsrekurswerber selbst den Antrag beim Erstgerichte eingebracht. Da das Gesetz für die Erledigung des Antrages nicht das Einschreiten eines Gerichtshofes vorsieht, würde es einen durch die Zwecke des Rechtsfürsorgeverfahrens nicht gerechtfertigten Formalismus bedeuten, mit dem Mangel der örtlichen Zuständigkeit die Nichtigkeit des Verfahrens zu verbinden.
Der angefochtene Beschluß leidet jedoch an einer offenkundigen Gesetzwidrigkeit. Die Revisionsrekurswerber haben angezeigt, daß sie den Adoptionsvertrag abgeändert haben und die Genehmigung der Abänderung beantragt. Das Erstgericht hat mit Unrecht seine Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages aus sachlichen Gründen abgelehnt. Es handelt sich um den Antrag auf Genehmigung eines Vertrages, an dem ein Minderjähriger als Vertragsteilnehmer beteiligt ist, zu dessen Erledigung das Bezirksgericht sachlich berufen ist. Das Erstgericht wird aber gemäß § 44 JN. seine örtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen und die Erledigung des Antrages dem Bezirksgericht I. abzutreten haben.Der angefochtene Beschluß leidet jedoch an einer offenkundigen Gesetzwidrigkeit. Die Revisionsrekurswerber haben angezeigt, daß sie den Adoptionsvertrag abgeändert haben und die Genehmigung der Abänderung beantragt. Das Erstgericht hat mit Unrecht seine Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages aus sachlichen Gründen abgelehnt. Es handelt sich um den Antrag auf Genehmigung eines Vertrages, an dem ein Minderjähriger als Vertragsteilnehmer beteiligt ist, zu dessen Erledigung das Bezirksgericht sachlich berufen ist. Das Erstgericht wird aber gemäß Paragraph 44, JN. seine örtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen und die Erledigung des Antrages dem Bezirksgericht römisch eins. abzutreten haben.
Hiedurch wird jedoch der Frage, ob die Genehmigung des Abänderungsvertrages durch das Pflegschaftsgericht allein schon den Minderjährigen das Recht gibt, nunmehr den Familiennamen "M." (statt "T.-M.") zu führen, oder ob es hiezu noch der Bewilligung der Verwaltungsbehörde bedarf, nicht vorgegriffen.