Begründung:
Mit der am 19. Mai 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger den Ersatz der Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges mit der Begründung, der Versicherungsnehmer der beklagten Partei habe am 25. 11. 1991 in Österreich dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, dass er kurzfristig eingeschlafen und dadurch auf den Autobus des Klägers mit bosnischem Kennzeichen aufgefahren sei.
Durch den Ausbruch der kriegerischen Ereignisse und aufgrund der mehrjährigen Belagerung und Umzingelung der Stadt Bihac, dem Wohnsitz des Klägers, sei er von der Außenwelt abgeschnitten gewesen, weshalb die Verjährung von April 1992 bis zumindest Ende 1995 unterbrochen und gehemmt worden sei. Darüber hinaus habe er nur mangelhafte Deutschkenntnisse, weshalb ihm Name und Anschrift des Schädigers und der zuständigen Haftpflichtversicherung nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Sein Fahrzeug sei zunächst nach Kroatien abgeschleppt und in weiterer Folge in Bihac instandgesetzt worden.
Die beklagte Partei wendete Verjährung ein und führte aus, auch ein Hinweis auf die Bestimmung des § 27 KHVG bringe für den Kläger keinen Erfolg, weil der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig angemeldet hätte werden müssen.Die beklagte Partei wendete Verjährung ein und führte aus, auch ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 27, KHVG bringe für den Kläger keinen Erfolg, weil der Anspruch der Höhe nach ziffernmäßig angemeldet hätte werden müssen.
Der Kläger führte dazu aus, dass er bereits am 27. 11. 1991 den Anspruch auf Entschädigung gegenüber der D***** Versicherungs AG Belgrad, Filiale Bihac, angemeldet habe. Diese sei nach dem Londoner Abkommen zur Entgegennahme von Anspruchsschreiben auch gegenüber der beklagten Partei zuständig gewesen. Das Abkommen über die Grüne Karte sei erst mit Wirksamkeitsbeginn 1. 11. 1992 ausgesetzt worden, weshalb der Schadensmeldung an diese Versicherung eine die Verjährung hemmende Wirkung gemäß § 27 KHVG 1994 gehabt habe. Eine schriftliche Erklärung der beklagten Partei, den Schadenersatz abzulehnen, sei ihm erst am 26. 3. 1998 zugekommen.Der Kläger führte dazu aus, dass er bereits am 27. 11. 1991 den Anspruch auf Entschädigung gegenüber der D***** Versicherungs AG Belgrad, Filiale Bihac, angemeldet habe. Diese sei nach dem Londoner Abkommen zur Entgegennahme von Anspruchsschreiben auch gegenüber der beklagten Partei zuständig gewesen. Das Abkommen über die Grüne Karte sei erst mit Wirksamkeitsbeginn 1. 11. 1992 ausgesetzt worden, weshalb der Schadensmeldung an diese Versicherung eine die Verjährung hemmende Wirkung gemäß Paragraph 27, KHVG 1994 gehabt habe. Eine schriftliche Erklärung der beklagten Partei, den Schadenersatz abzulehnen, sei ihm erst am 26. 3. 1998 zugekommen.
Die beklagte Partei bestritt dies und wendete ein, es seien ihr von der D***** Versicherung niemals Ansprüche des Klägers weitergeleitet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Unfall ereignete sich am 25. 11. 1991. Am 27. 11. 1991 hat der Kläger hat bei der D***** Versicherung eine Versicherungsmeldung abgegeben. In dieser Meldung sind sowohl der "Gegner" als auch die Adresse des Lenkers angegeben. Aus dem Antrag auf Schadenersatz ergibt sich, dass eine eigene Autokaskoversicherung bei der D***** Versicherung existiert. Ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich kaskoversichert war, konnte nicht festgestellt werden. Am 28. 11. 1991 wurde das Fahrzeug besichtigt und nach seiner Reparatur darüber am 19. 1. 1992 Rechnung gelegt. Vor dem 19. 5. 1998 gab es keine Klage und auch kein Anspruchsschreiben, in welchem der Kläger die Behebung des Schadens ziffernmäßig geltend gemacht hat. Im Schreiben vom 26. 1. 1998 ist nur von einem Schaden von rund S 100.000 die Rede.
Für das Fahrzeug des Klägers war eine grüne Karte ausgestellt mit Gültigkeit vom 1. 11. 1991 bis 1. 11. 1992. Auf dieser ist ein Hinweis für den Versicherten angebracht, dass für Schäden an dem versicherten Fahrzeug ohne Rücksicht darauf, wodurch sie verursacht wurden, und bei Verwundungen, Verletzungen oder für den Tod des Versicherten das Büro des besuchten Landes nicht zuständig ist. Daher müssten die Versicherten solche Schäden unmittelbar ihrem Versicherer melden, sofern sie von ihm keine andere Anweisung erhalten.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Korrespondenzversicherung der beklagten Partei die D***** Versicherungs AG. Ein Anspruchsschreiben seitens dieser Gesellschaft gegenüber der beklagten Partei ist bei dieser nie eingelangt. Eine postalische Verbindung zwischen Mai 1992 und Ende 1995 war nicht möglich. Ende März 1993 konnte ein beschränkter Postverkehr wieder aufgenommen werden. Es waren nicht bescheinigte Sendungen für bestimmte Orte möglich. Mit Beginn des Jahres 1996 konnte der beschränkte Postverkehr auf alle Orte in Bosnien und Herzegowina ausgedehnt werden. Dies galt aber nur für nicht bescheinigte Sendungen. Seit Jänner 1997 war es wieder möglich, Einschreibsendungen bzw Pakete nach Bosnien und Herzegowina zu befördern. Bihac ist nicht in der Liste der Orte, in die nicht bescheinigte Briefsendungen versendet werden konnten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Es sei der Schädiger dem Kläger zumindest seit 27. 11. 1991 bekannt, der Schaden seit 19. 1. 1992. Zumindest mit 20. 1. 1992 habe daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. § 1496 ABGB normiere eine Hemmung der Verjährung durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten. Dies würde aber bedeuten, dass der Kläger in Zivil- oder Kriegsdiensten abwesend hätte sein müssen, was aber nicht der Fall sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Anspruch des Klägers sei gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt. Es sei der Schädiger dem Kläger zumindest seit 27. 11. 1991 bekannt, der Schaden seit 19. 1. 1992. Zumindest mit 20. 1. 1992 habe daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Paragraph 1496, ABGB normiere eine Hemmung der Verjährung durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten. Dies würde aber bedeuten, dass der Kläger in Zivil- oder Kriegsdiensten abwesend hätte sein müssen, was aber nicht der Fall sei.
Auch ein gänzlicher Stillstand der Rechtspflege, der zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 1496 ABGB führe, sei nicht gegeben. Es müsste nämlich eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes oder eine Unmöglichkeit des Verkehrs mit diesem gegeben sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil das zuständige Gericht in Österreich von den kriegerischen Ereignissen nicht betroffen gewesen sei.Auch ein gänzlicher Stillstand der Rechtspflege, der zu einer Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 1496, ABGB führe, sei nicht gegeben. Es müsste nämlich eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes oder eine Unmöglichkeit des Verkehrs mit diesem gegeben sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil das zuständige Gericht in Österreich von den kriegerischen Ereignissen nicht betroffen gewesen sei.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 63 KFG bzw nach den §§ 27 oder 24 KHVG trete nur dann ein, wenn ziffernmäßige Ansprüche gestellt werden. Dies habe der Kläger aber nicht getan, weshalb von einer ziffernmäßig bestimmten Forderung nicht gesprochen werden könne, sondern nur von einer Anzeige der Schadensereignisse.Eine Hemmung der Verjährung nach Paragraph 63, KFG bzw nach den Paragraphen 27, oder 24 KHVG trete nur dann ein, wenn ziffernmäßige Ansprüche gestellt werden. Dies habe der Kläger aber nicht getan, weshalb von einer ziffernmäßig bestimmten Forderung nicht gesprochen werden könne, sondern nur von einer Anzeige der Schadensereignisse.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, an. Dass der Kläger in Kriegsdiensten abwesend gewesen sei, habe er nicht behauptet und sei vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden. Die gleiche Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung der Tätigkeit habe es, wenn der Verkehr mit dem zuständigen Gericht unmöglich sei. Der Grund der Unmöglichkeit des Verkehrs müsse aber im Bereich des zuständigen inländischen Gerichtes liegen, um einen Hemmungsgrund zu bilden. Umstände, die der Sphäre des Gläubigers zuzuordnen seien, seien nicht geeignet, den "Stillstand der Rechtspflege" anzunehmen. Zu Recht sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Verjährungshemmung gemäß § 1496 ABGB nicht zum Tragen komme.Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, an. Dass der Kläger in Kriegsdiensten abwesend gewesen sei, habe er nicht behauptet und sei vom Erstgericht auch nicht festgestellt worden. Die gleiche Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung der Tätigkeit habe es, wenn der Verkehr mit dem zuständigen Gericht unmöglich sei. Der Grund der Unmöglichkeit des Verkehrs müsse aber im Bereich des zuständigen inländischen Gerichtes liegen, um einen Hemmungsgrund zu bilden. Umstände, die der Sphäre des Gläubigers zuzuordnen seien, seien nicht geeignet, den "Stillstand der Rechtspflege" anzunehmen. Zu Recht sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Verjährungshemmung gemäß Paragraph 1496, ABGB nicht zum Tragen komme.
Es sei auch unrichtig, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 23 KHVG 1987 vorliege, weil ein Anspruchsschreiben seitens der D***** Versicherung gegenüber der beklagten Partei bei dieser nie eingelangt sei. Auch wenn die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, hafte die beklagte Partei nicht für deren Unterlassungen und könne aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Aus der grünen Karte sei für den Kläger nichts abzuleiten. Diese diene als Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zum Schutze eines durch das darin genannte Fahrzeug geschädigten Verkehrsteilnehmers und betreffe nicht allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherten. Eine Hemmung nach dem KHVG trete daher nur dann ein, wenn der Schadenersatzanspruch der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet werde. Daraus folge, dass der Schaden innerhalb von drei Jahren der beklagten Partei gemeldet hätte werden müssen. Dass die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei gewesen sei, ändere daran nichts, weil diese nicht für organisatorische Mängel ihrer Korrespondenzversicherung, die zur Unterlassung der Weiterleitung allfälliger Anspruchsschreiben geführt hätten, einzustehen habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Reparaturrechnung dem Antrag auf Schadenersatz beigeschlossen gewesen sei oder nicht. Fest stehe jedenfalls, dass dieser Antrag bei der beklagten Partei nicht eingelangt sei und daher keine Rechtsfolgen bewirken könne.Es sei auch unrichtig, dass eine Hemmung der Verjährung nach Paragraph 23, KHVG 1987 vorliege, weil ein Anspruchsschreiben seitens der D***** Versicherung gegenüber der beklagten Partei bei dieser nie eingelangt sei. Auch wenn die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, hafte die beklagte Partei nicht für deren Unterlassungen und könne aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Aus der grünen Karte sei für den Kläger nichts abzuleiten. Diese diene als Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zum Schutze eines durch das darin genannte Fahrzeug geschädigten Verkehrsteilnehmers und betreffe nicht allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherten. Eine Hemmung nach dem KHVG trete daher nur dann ein, wenn der Schadenersatzanspruch der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet werde. Daraus folge, dass der Schaden innerhalb von drei Jahren der beklagten Partei gemeldet hätte werden müssen. Dass die D***** Versicherung Korrespondenzversicherung der beklagten Partei gewesen sei, ändere daran nichts, weil diese nicht für organisatorische Mängel ihrer Korrespondenzversicherung, die zur Unterlassung der Weiterleitung allfälliger Anspruchsschreiben geführt hätten, einzustehen habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Reparaturrechnung dem Antrag auf Schadenersatz beigeschlossen gewesen sei oder nicht. Fest stehe jedenfalls, dass dieser Antrag bei der beklagten Partei nicht eingelangt sei und daher keine Rechtsfolgen bewirken könne.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Auswirkung ausländischer Kriegsereignisse und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen im schriftlichen oder persönlichen Wege eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und, soweit überblickbar, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die Geltendmachung eines Anspruches bei der Korrespondenzversicherung die Verjährung gemäß § 23 KHVG 1987 hemme, nicht vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Auswirkung ausländischer Kriegsereignisse und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen im schriftlichen oder persönlichen Wege eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und, soweit überblickbar, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die Geltendmachung eines Anspruches bei der Korrespondenzversicherung die Verjährung gemäß Paragraph 23, KHVG 1987 hemme, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.