Rechtssatz RS0114919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114919
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
Die gleiche hemmende Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Umstand, dass der Verkehr zwischen dem (im Ausland lebenden) Gläubiger mit dem zuständigen Gericht im Inland (wegen der Kriegswirren am Wohnort des Gläubigers) unmöglich ist. Dies bestimmt auch ausdrücklich Art 1 JMV vom 30. November 1915, RGBl Nr 368, welcher zwar gemäß § 1 1. BRBG mit 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten, auf Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2000 aber noch anzuwenden ist.Die gleiche hemmende Wirkung wie die Verhinderung des Gerichts an der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Umstand, dass der Verkehr zwischen dem (im Ausland lebenden) Gläubiger mit dem zuständigen Gericht im Inland (wegen der Kriegswirren am Wohnort des Gläubigers) unmöglich ist. Dies bestimmt auch ausdrücklich Artikel eins, JMV vom 30. November 1915, RGBl Nr 368, welcher zwar gemäß Paragraph eins, 1. BRBG mit 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten, auf Sachverhalte vor dem 1. Jänner 2000 aber noch anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114919
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_0020OB00082_01Z0000_001