Entscheidung 2 Ob 82/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika B*****, vertreten durch Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Yüksel B*****, vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 15 R 282/02z-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat in 2 Ob 294/02b (von 5 Ob 155/02h ausgehend) ausgesprochen, dass bis zu einer (auch hier fehlenden) rechtskräftigen Nichtigerklärung eine voll wirksame Ehe mit allen sich daraus (auch zwischen den Ehegatten) ergebenden Rechten und Pflichten besteht. Demgemäß steht der (auch hier) festgestellte fehlende Ehewille der Streitteile ("Aufenthaltsehe") einem gemäß § 49 EheG erhobenen Scheidungsbegehren nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches setzt allerdings unter anderem eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten voraus. Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, dass er sich weigere, zu ihr zu ziehen und mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wollte aber - im Gegenteil - die Klägerin nie, dass der Beklagte zu ihr zieht; sie ist auch nicht bereit, zum Beklagten in eine Wohnung zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Eheverfehlung des Beklagten verneint hat, ist dies - auch im Lichte der zitierten Judikatur - durchaus vertretbar.Der erkennende Senat hat in 2 Ob 294/02b (von 5 Ob 155/02h ausgehend) ausgesprochen, dass bis zu einer (auch hier fehlenden) rechtskräftigen Nichtigerklärung eine voll wirksame Ehe mit allen sich daraus (auch zwischen den Ehegatten) ergebenden Rechten und Pflichten besteht. Demgemäß steht der (auch hier) festgestellte fehlende Ehewille der Streitteile ("Aufenthaltsehe") einem gemäß Paragraph 49, EheG erhobenen Scheidungsbegehren nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches setzt allerdings unter anderem eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten voraus. Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, dass er sich weigere, zu ihr zu ziehen und mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wollte aber - im Gegenteil - die Klägerin nie, dass der Beklagte zu ihr zieht; sie ist auch nicht bereit, zum Beklagten in eine Wohnung zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Eheverfehlung des Beklagten verneint hat, ist dies - auch im Lichte der zitierten Judikatur - durchaus vertretbar.
Anmerkung
E73159
2Ob82.04d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00082.04D.0415.000
Dokumentnummer
JJT_20040415_OGH0002_0020OB00082_04D0000_000