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Entscheidung 2 Ob 82/04d×

Entscheidung 2 Ob 82/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob82/04d

Entscheidungsdatum

15.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika B*****, vertreten durch Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Yüksel B*****, vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 15 R 282/02z-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in 2 Ob 294/02b (von 5 Ob 155/02h ausgehend) ausgesprochen, dass bis zu einer (auch hier fehlenden) rechtskräftigen Nichtigerklärung eine voll wirksame Ehe mit allen sich daraus (auch zwischen den Ehegatten) ergebenden Rechten und Pflichten besteht. Demgemäß steht der (auch hier) festgestellte fehlende Ehewille der Streitteile ("Aufenthaltsehe") einem gemäß Paragraph 49, EheG erhobenen Scheidungsbegehren nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches setzt allerdings unter anderem eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten voraus. Insoweit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, dass er sich weigere, zu ihr zu ziehen und mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wollte aber - im Gegenteil - die Klägerin nie, dass der Beklagte zu ihr zieht; sie ist auch nicht bereit, zum Beklagten in eine Wohnung zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Eheverfehlung des Beklagten verneint hat, ist dies - auch im Lichte der zitierten Judikatur - durchaus vertretbar.

Anmerkung

E73159 2Ob82.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00082.04D.0415.000

Dokumentnummer

JJT_20040415_OGH0002_0020OB00082_04D0000_000