Begründung:
Die mj Magdalena H***** befindet sich in Obsorge ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland. Beide sind deutsche Staatsbürger. Der außereheliche Vater wohnt und arbeitet in Österreich.
Die Minderjährige beantragte, vertreten durch ihre Mutter, Unterhaltsvorschüsse ab 1. 11. 2003 von monatlich EUR 192,--.
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Unterhaltsvorschüsse und trug dem Vater auf, alle Unterhaltsbeträge mit schuldbefreiender Wirkung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als besonderen Sachwalter des Kindes zu zahlen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde ersucht, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zu überweisen. Das Erstgericht stützte diese Aufträge bzw das Ersuchen auf die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs 2 UVG, wonach der Jugendwohlfahrtsträger mit Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt wurden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des mj Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werde.Das Erstgericht bewilligte die beantragten Unterhaltsvorschüsse und trug dem Vater auf, alle Unterhaltsbeträge mit schuldbefreiender Wirkung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als besonderen Sachwalter des Kindes zu zahlen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde ersucht, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zu überweisen. Das Erstgericht stützte diese Aufträge bzw das Ersuchen auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, UVG, wonach der Jugendwohlfahrtsträger mit Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt wurden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des mj Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werde.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz - gegen die Vorschussgewährung selbst - als auch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - gegen ihre Bestellung zum Vertreter des Kindes gemäß § 9 Abs 2 UVG - Rekurs.Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz - gegen die Vorschussgewährung selbst - als auch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - gegen ihre Bestellung zum Vertreter des Kindes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG - Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz statt und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde mit ihrem Rechtsmittel auf diese Aufhebungsentscheidung verwiesen.
Das Erstgericht bewilligte nach Durchführung entsprechender Erhebungen neuerlich antragsgemäß die begehrten Unterhaltsvorschüsse (ON 17); dieser Beschluss wurde auch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Außerstreitformular 180 B zugestellt.
Während die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als solche unbekämpft blieb, erhob die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn neuerlich Rekurs mit dem Antrag, dass ihre im Beschluss ausgesprochene Bestellung zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 9 Abs 2 UVG zurückgenommen werde und statt dessen mit dieser Funktion, der damit verbundenen Verpflichtung zur Eintreibung der bevorschussten Unterhaltsbeträge sowie der Einhaltung der Meldepflicht gemäß § 21 UVG der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz betraut werden möge.Während die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als solche unbekämpft blieb, erhob die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn neuerlich Rekurs mit dem Antrag, dass ihre im Beschluss ausgesprochene Bestellung zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des Kindes nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG zurückgenommen werde und statt dessen mit dieser Funktion, der damit verbundenen Verpflichtung zur Eintreibung der bevorschussten Unterhaltsbeträge sowie der Einhaltung der Meldepflicht gemäß Paragraph 21, UVG der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz betraut werden möge.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach nach Antrag im Sinn des § 14a AußStrG (alt) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach nach Antrag im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG (alt) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es erörterte rechtlich, die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des mj Kindes erfolge gemäß § 9 Abs 2 UVG ex lege. Diese Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum besonderen Sachwalter hindere die im § 31 Abs 2 UVG vorgesehene Legalzession an den Bund.Es erörterte rechtlich, die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des mj Kindes erfolge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG ex lege. Diese Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum besonderen Sachwalter hindere die im Paragraph 31, Absatz 2, UVG vorgesehene Legalzession an den Bund.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob mangels Inlandsbezuges ein österreichischer Jugendwohlfahrtsträger zum Sachwalter eines im Ausland lebenden ausländischen Kindes bestellt werden könne.