Rechtssatz RS0120184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120184
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in Paragraph 9, UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß Paragraph 30, UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 83/05b
Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 83/05b
Veröff: SZ 2005/135
- 4 Ob 146/08m
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 146/08m
Auch
- 10 Ob 35/12p
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 35/12p
Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120184
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20050922_OGH0002_0020OB00083_05B0000_001