Der vom Rekursgericht nur dem Jugendwohlfahrtsträger zur Beantwortung zugestellte Revisionsrekurs wurde verfrüht vorgelegt:
1. Penny F***** ist am ***** 2006 volljährig geworden. Damit ist die nach § 9 Abs 2 UVG bestehende Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers erloschen.1. Penny F***** ist am ***** 2006 volljährig geworden. Damit ist die nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG bestehende Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers erloschen.
1.1. Zwar vertritt Neumayr (in Schwimann, ABGB3 I, § 9 UVG Rz 19 und § 30 UVG Rz 1) die Auffassung, die Vertretungsbefugnis dauere - zur Vermeidung von Unsicherheiten über Vertretungsbefugnis und Rechtsnachfolge (§ 30 UVG) - ganz allgemein bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Enthebung an. Diese Formulierung erfasst bei formaler Betrachtungsweise auch das Erlöschen jeglicher gesetzlichen Vertretung wegen des Erreichens der Volljährigkeit.1.1. Zwar vertritt Neumayr (in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 9, UVG Rz 19 und Paragraph 30, UVG Rz 1) die Auffassung, die Vertretungsbefugnis dauere - zur Vermeidung von Unsicherheiten über Vertretungsbefugnis und Rechtsnachfolge (Paragraph 30, UVG) - ganz allgemein bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Enthebung an. Diese Formulierung erfasst bei formaler Betrachtungsweise auch das Erlöschen jeglicher gesetzlichen Vertretung wegen des Erreichens der Volljährigkeit.
1.2. Dem steht allerdings der Wortlaut von § 9 Abs 2 UVG entgegen. Denn diese Bestimmung spricht nur von der Vertretung minderjähriger Kinder. Zudem ist das Ende der Vertretungsbefugnis in diesem Fall datumsmäßig eindeutig bestimmt, sodass - anders als bei sonstigen Gründen für eine Enthebung - keinerlei Unsicherheit über Vertretungsbefugnis oder Rechtsnachfolge entstehen kann. Wohl aus diesem Grund führt Knoll (Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschussgesetzes, RZ 1994, 202, 203), auf den sich Neumayr für seine Auffassung stützt, durchaus differenzierend aus, dass die nach § 9 Abs 2 UVG begründete Sachwalterschaft „während der Minderjährigkeit" nur durch gerichtliche Entscheidung enden könne. Somit lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes ableiten, dass die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers auch nach Eintritt der Volljährigkeit bis zur Rechtskraft eines Enthebungsbeschlusses fortdauern müsste.1.2. Dem steht allerdings der Wortlaut von Paragraph 9, Absatz 2, UVG entgegen. Denn diese Bestimmung spricht nur von der Vertretung minderjähriger Kinder. Zudem ist das Ende der Vertretungsbefugnis in diesem Fall datumsmäßig eindeutig bestimmt, sodass - anders als bei sonstigen Gründen für eine Enthebung - keinerlei Unsicherheit über Vertretungsbefugnis oder Rechtsnachfolge entstehen kann. Wohl aus diesem Grund führt Knoll (Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers aus der Perspektive des Unterhaltsvorschussgesetzes, RZ 1994, 202, 203), auf den sich Neumayr für seine Auffassung stützt, durchaus differenzierend aus, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG begründete Sachwalterschaft „während der Minderjährigkeit" nur durch gerichtliche Entscheidung enden könne. Somit lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des Gesetzes ableiten, dass die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers auch nach Eintritt der Volljährigkeit bis zur Rechtskraft eines Enthebungsbeschlusses fortdauern müsste.
1.3. Daraus folgt, dass der Jugendwohlfahrtsträger Penny F***** seit deren Volljährigkeit nicht mehr wirksam vertreten konnte. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher auch Penny F***** persönlich freizustellen.
2. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass der Vater die gewährten Vorschüsse dem Bund zur Gänze ersetzt hätte. Das Erlöschen der Vertretungsmacht nach § 9 Abs 2 UVG führte daher nach § 30 Abs 1 UVG zu einem teilweisen Übergang des von Penny F***** geltend gemachten Unterhaltsanspruchs auf den Bund.2. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass der Vater die gewährten Vorschüsse dem Bund zur Gänze ersetzt hätte. Das Erlöschen der Vertretungsmacht nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG führte daher nach Paragraph 30, Absatz eins, UVG zu einem teilweisen Übergang des von Penny F***** geltend gemachten Unterhaltsanspruchs auf den Bund.
2.1. Nach § 30 Abs 1 UVG gehen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt wurden, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Mit diesem Zeitpunkt wird daher der Unterhaltspflichtige im Weg einer Legalzession Schuldner des Bundes (Neumayr aaO § 30 UVG Rz 2).2.1. Nach Paragraph 30, Absatz eins, UVG gehen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt wurden, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Mit diesem Zeitpunkt wird daher der Unterhaltspflichtige im Weg einer Legalzession Schuldner des Bundes (Neumayr aaO Paragraph 30, UVG Rz 2).
2.2. Da im vorliegenden Fall Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG gewährt worden war, verfügt der Bund zwar auch über einen originären Rückersatzanspruch nach § 28 UVG. Weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes schließen es aber aus, dass es ungeachtet dessen auch zu einer Legalzession nach § 30 UVG kommt. Insbesondere ist zu bedenken, dass durch Legalzession übergangene Ansprüche jedenfalls eine Zivilsache iSv Art 1 EuGVO bleiben (EuGH C-271/00 = ecolex 2003, 148 = IPRax 2004, 195 [Martiny]), sodass der Bund Ansprüche in anderen EU-Staaten auf der Grundlage dieser Verordnung durchsetzen könnte. Bei Titeln nach § 28 UVG ist das durchaus fraglich (vgl Neumayr aaO § 28 UVG Rz 2). Es besteht daher kein Grund für eine enge Auslegung von § 30 UVG, die diese Bestimmung auf Titelvorschüsse beschränkte. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist ohnehin durch § 28 Abs 2 UVG ausgeschlossen.2.2. Da im vorliegenden Fall Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährt worden war, verfügt der Bund zwar auch über einen originären Rückersatzanspruch nach Paragraph 28, UVG. Weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes schließen es aber aus, dass es ungeachtet dessen auch zu einer Legalzession nach Paragraph 30, UVG kommt. Insbesondere ist zu bedenken, dass durch Legalzession übergangene Ansprüche jedenfalls eine Zivilsache iSv Artikel eins, EuGVO bleiben (EuGH C-271/00 = ecolex 2003, 148 = IPRax 2004, 195 [Martiny]), sodass der Bund Ansprüche in anderen EU-Staaten auf der Grundlage dieser Verordnung durchsetzen könnte. Bei Titeln nach Paragraph 28, UVG ist das durchaus fraglich vergleiche Neumayr aaO Paragraph 28, UVG Rz 2). Es besteht daher kein Grund für eine enge Auslegung von Paragraph 30, UVG, die diese Bestimmung auf Titelvorschüsse beschränkte. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist ohnehin durch Paragraph 28, Absatz 2, UVG ausgeschlossen.
2.3. Nach § 31 Abs 1 UVG hat der Präsident des Oberlandesgerichts die auf den Bund übergegangene Forderung zwangsweise hereinzubringen. Zu diesem Zweck tritt der Bund nach § 31 Abs 2 UVG von Gesetzes wegen in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder in anhängige Drittschuldnerprozesse ein. Dieser Bestimmung liegt offenkundig der Regelfall zugrunde, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde. Ganz allgemein ist daraus aber abzuleiten, dass der Bund in Verfahren über den strittigen Bestand einer auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung Parteistellung hat; der Unterhaltsberechtigte darf über den übergegangenen Anspruch nicht mehr verfügen (5 Ob 532/87). Der Bund ist daher auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen (6 Ob 232/98f = ÖA 1999 UV 128).2.3. Nach Paragraph 31, Absatz eins, UVG hat der Präsident des Oberlandesgerichts die auf den Bund übergegangene Forderung zwangsweise hereinzubringen. Zu diesem Zweck tritt der Bund nach Paragraph 31, Absatz 2, UVG von Gesetzes wegen in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder in anhängige Drittschuldnerprozesse ein. Dieser Bestimmung liegt offenkundig der Regelfall zugrunde, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde. Ganz allgemein ist daraus aber abzuleiten, dass der Bund in Verfahren über den strittigen Bestand einer auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung Parteistellung hat; der Unterhaltsberechtigte darf über den übergegangenen Anspruch nicht mehr verfügen (5 Ob 532/87). Der Bund ist daher auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen (6 Ob 232/98f = ÖA 1999 UV 128).
2.4. Fraglich ist, ob die Legalzession auch im vorliegenden Verfahren zu beachten ist. Das wäre zu verneinen, wenn die zu § 234 ZPO entwickelte Irrelevanztheorie (RIS-Justiz RS0039242) auch in Außerstreitverfahren gälte (vgl zur entsprechenden Problematik im streitigen Verfahren Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz § 31 Rz 3). Denn in diesem Fall wäre das Verfahren ungeachtet des teilweisen Rechtsübergangs ausschließlich mit der volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten weiterzuführen.2.4. Fraglich ist, ob die Legalzession auch im vorliegenden Verfahren zu beachten ist. Das wäre zu verneinen, wenn die zu Paragraph 234, ZPO entwickelte Irrelevanztheorie (RIS-Justiz RS0039242) auch in Außerstreitverfahren gälte vergleiche zur entsprechenden Problematik im streitigen Verfahren Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz Paragraph 31, Rz 3). Denn in diesem Fall wäre das Verfahren ungeachtet des teilweisen Rechtsübergangs ausschließlich mit der volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten weiterzuführen.
Eine analoge Anwendung von § 234 ZPO im Außerstreitverfahren wurde bisher allerdings grundsätzlich abgelehnt (RIS-Justiz RS0005786, RS0005764). Als Begründung wurde angeführt, dass das Gericht in Außerstreitsachen verpflichtet sei, auch noch während des Verfahrens von Amts wegen alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen würden, in dieses einzubeziehen (5 Ob 515/92 = ÖJZ NRsp 1992/248 mwN). Anderes soll nur in Verfahren gelten, die vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien betreffen, deren freier Disposition unterliegen und daher unübersehbare Parallelen zu den Grundsätzen des streitigen Zivilprozesses aufweisen (1 Ob 581/90 = SZ 63/151 zu Verfahren nach den §§ 15 ff MunitionslagerG; 6 Ob 602/85 = SZ 58/103 zum Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG).Eine analoge Anwendung von Paragraph 234, ZPO im Außerstreitverfahren wurde bisher allerdings grundsätzlich abgelehnt (RIS-Justiz RS0005786, RS0005764). Als Begründung wurde angeführt, dass das Gericht in Außerstreitsachen verpflichtet sei, auch noch während des Verfahrens von Amts wegen alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen würden, in dieses einzubeziehen (5 Ob 515/92 = ÖJZ NRsp 1992/248 mwN). Anderes soll nur in Verfahren gelten, die vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien betreffen, deren freier Disposition unterliegen und daher unübersehbare Parallelen zu den Grundsätzen des streitigen Zivilprozesses aufweisen (1 Ob 581/90 = SZ 63/151 zu Verfahren nach den Paragraphen 15, ff MunitionslagerG; 6 Ob 602/85 = SZ 58/103 zum Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG).
2.5. Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor. Denn das Außerstreitverfahren dient im vorliegenden Fall auch der Wahrung der Interessen des Bundes an der Rückzahlung von gewährten Vorschüssen. Dieser Zweck ergibt sich deutlich aus dem Zusammenspiel der §§ 9, 27 und 30 UVG: Solange der Jugendwohlfahrtsträger das Kind vertritt, liegt es an ihm, eine doppelte Alimentierung des Kindes durch Vorschüsse und hereingebrachten Unterhalt zu verhindern. Er hat daher - nach Maßgabe des § 27 Abs 1 UVG - namens des Kindes Rückersatz zu leisten. Fällt die Vertretungsmacht weg oder liegt sie wegen fehlenden Inlandsbezugs von vornherein nicht vor (2 Ob 83/05b = SZ 2005/135), so wird derselbe Regelungszweck durch die Legalzessionsnorm des § 30 UVG verwirklicht. Auch in diesem Fall gilt nach § 30 Abs 3 UVG die Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG. Damit wird aber deutlich, dass das Unterhaltsverfahren in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung - Titelschaffung erst nach der Gewährung von Vorschüssen - nach den Wertungen, die den materiellen Regelungen zugrunde liegen, nicht nur der Durchsetzung subjektiver Ansprüche des Kindes dient, sondern auch dem Schutz von Rückersatzansprüchen des Bundes. Damit ist eine Analogie zu § 234 ZPO ausgeschlossen.2.5. Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor. Denn das Außerstreitverfahren dient im vorliegenden Fall auch der Wahrung der Interessen des Bundes an der Rückzahlung von gewährten Vorschüssen. Dieser Zweck ergibt sich deutlich aus dem Zusammenspiel der Paragraphen 9, 27 und 30 UVG: Solange der Jugendwohlfahrtsträger das Kind vertritt, liegt es an ihm, eine doppelte Alimentierung des Kindes durch Vorschüsse und hereingebrachten Unterhalt zu verhindern. Er hat daher - nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, UVG - namens des Kindes Rückersatz zu leisten. Fällt die Vertretungsmacht weg oder liegt sie wegen fehlenden Inlandsbezugs von vornherein nicht vor (2 Ob 83/05b = SZ 2005/135), so wird derselbe Regelungszweck durch die Legalzessionsnorm des Paragraph 30, UVG verwirklicht. Auch in diesem Fall gilt nach Paragraph 30, Absatz 3, UVG die Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins, UVG. Damit wird aber deutlich, dass das Unterhaltsverfahren in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung - Titelschaffung erst nach der Gewährung von Vorschüssen - nach den Wertungen, die den materiellen Regelungen zugrunde liegen, nicht nur der Durchsetzung subjektiver Ansprüche des Kindes dient, sondern auch dem Schutz von Rückersatzansprüchen des Bundes. Damit ist eine Analogie zu Paragraph 234, ZPO ausgeschlossen.
Dieses Ergebnis deckt sich nun mit der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG. Danach ist jede Person Partei des Verfahrens, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Ein solcher Eingriff läge bei einer Entscheidung über materiell auf den Bund übergegangene Ansprüche jedenfalls vor. Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG schon bei Einleitung des Verfahrens vorliegen müssten, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.Dieses Ergebnis deckt sich nun mit der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG. Danach ist jede Person Partei des Verfahrens, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Ein solcher Eingriff läge bei einer Entscheidung über materiell auf den Bund übergegangene Ansprüche jedenfalls vor. Dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG schon bei Einleitung des Verfahrens vorliegen müssten, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen wäre seit der Volljährigkeit von Penny F***** auch der Bund dem Verfahren beizuziehen gewesen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium hat das zur Folge, dass die Revisionsrekursbeantwortung auch dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als Vertreter des Bundes freizustellen ist.
3. Die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung obliegt im Fall der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nach § 63 Abs 5 AußStrG dem Rekursgericht. Die Akten sind daher diesem Gericht zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen zurückzustellen.3. Die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung obliegt im Fall der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nach Paragraph 63, Absatz 5, AußStrG dem Rekursgericht. Die Akten sind daher diesem Gericht zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen zurückzustellen.
Allgemein gilt:
Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen.
Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach Paragraph 30, UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. Paragraph 234, ZPO ist nicht anzuwenden.