Rechtssatz RS0123999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123999
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Auch wenn § 31 Abs 2 UVG offenkundig der Regelfall zugrunde liegt, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde, ist der Bund auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen.Auch wenn Paragraph 31, Absatz 2, UVG offenkundig der Regelfall zugrunde liegt, dass der Unterhaltsvorschuss aufgrund eines vollstreckbaren Titels gewährt wurde, ist der Bund auch berechtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines entsprechenden Titels zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123999
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0040OB00146_08M0000_003