Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist berechtigt.
Mit der vom Erstgericht zur Sicherung des Anspruches der Frau auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erlassenen einstweiligen Verfügung ersetzte das Gericht die Einwilligung des im Sinne des grundbücherlich einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes untersagungsberechtigten Mannes; dabei wurde die Wirksamkeit dieser einstweiligen Verfügung ausdrücklich mit der Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens begrenzt.
Den Grundstückskäufern ist nach dem Grundbuchstand nicht nur die Kenntnis vom Verbotsrecht des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, sondern für den Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbes auch das Bewußtsein zuzurechnen, daß die gekauften Grundstücke den Gegenstand eines anhängigen Aufteilungsverfahrens bilden und die Zustimmung des Verbotsberechtigten nur im Wege einer - befristend wirkenden - einstweiligen Verfügung ersetzt wurde.
Die Käufer haben also im Wege der Einzelrechtsnachfolge das Eigentum an Grundstücken erworben, in Ansehung derer die Verfügungsberechtigung der Verkäuferin von der ausstehenden gerichtlichen Entscheidung in einem zur Zeit des Erwerbes bereits anhängigen außerstreitigen Verfahren abhing. Sie haben in diesem Sinne 'streitverfangene' Sachen erworben.
über die Wirkung einer im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff. AußStrG ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung für und gegen Rechtsnachfolger der Beteiligten fehlen positiv-rechtliche Anordnungen allgemeiner wie besonderer Art. Im besonderen ist aber zu erwägen:über die Wirkung einer im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 229, ff. AußStrG ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidung für und gegen Rechtsnachfolger der Beteiligten fehlen positiv-rechtliche Anordnungen allgemeiner wie besonderer "Art". Im besonderen ist aber zu erwägen:
Soweit der Aufteilungsanspruch (als solcher) geltend gemacht worden ist, kann er materiellrechtlich nach der Regel des § 96 EheG Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein. Welche verfahrensrechtlichen Wirkungen eine rechtsgeschäftliche übertragung eines gerichtlich geltend gemachten Aufteilungsanspruches ausübt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Hielte man den Eintritt eines Einzelrechtsnachfolgers in die Beteiligtenstellung des Veräußerers im anhängigen Aufteilungsverfahren für untunlich, träte eine dem § 234 ZPO vergleichbare Lage ein, die mangels abweichender Gesichtspunkte auch für das außerstreitige Aufteilungsverfahren kraft Analogie im Sinne der zitierten Regelung zu beurteilen wäre. Dies befriedigte aber nur, wenn auch die Erstreckung der Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren wie im Rechtsstreit (vgl. die Gründe des Jud. 63 neu = SZ 28/265) auf den Einzelrechtsnachfolger des verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten anerkannt würde. Eine derartige Erstreckung der Rechtskraftwirkung einer Aufteilungsentscheidung ist jedenfalls dann zu fordern, wenn nicht der Aufteilungsanspruch als solcher, sondern nur einzelne dem Aufteilungsanspruch unterworfene Vermögensbestandteile Rechtsgeschäftsgegenstand sind, weil in solchen Fällen ein Eintritt in die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ausgeschlossen erscheint.Soweit der Aufteilungsanspruch (als solcher) geltend gemacht worden ist, kann er materiellrechtlich nach der Regel des Paragraph 96, EheG Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein. Welche verfahrensrechtlichen Wirkungen eine rechtsgeschäftliche übertragung eines gerichtlich geltend gemachten Aufteilungsanspruches ausübt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Hielte man den Eintritt eines Einzelrechtsnachfolgers in die Beteiligtenstellung des Veräußerers im anhängigen Aufteilungsverfahren für untunlich, träte eine dem Paragraph 234, ZPO vergleichbare Lage ein, die mangels abweichender Gesichtspunkte auch für das außerstreitige Aufteilungsverfahren kraft Analogie im Sinne der zitierten Regelung zu beurteilen wäre. Dies befriedigte aber nur, wenn auch die Erstreckung der Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren wie im Rechtsstreit vergleiche die Gründe des Jud. 63 neu = SZ 28/265) auf den Einzelrechtsnachfolger des verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten anerkannt würde. Eine derartige Erstreckung der Rechtskraftwirkung einer Aufteilungsentscheidung ist jedenfalls dann zu fordern, wenn nicht der Aufteilungsanspruch als solcher, sondern nur einzelne dem Aufteilungsanspruch unterworfene Vermögensbestandteile Rechtsgeschäftsgegenstand sind, weil in solchen Fällen ein Eintritt in die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ausgeschlossen erscheint.
Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, daß analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozeßgegenstand die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff. AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten wirkt, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, daß analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozeßgegenstand die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 229, ff. AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten wirkt, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.
Ein solcher Gutglaubenserwerb kann den Grundstückskäufern im vorliegenden Fall nach dem Grundbuchstand keinesfalls zustatten kommen.
Die Grundstückskäufer mußten vielmehr damit rechnen, daß die von ihnen gekauften Grundstücke im anhängigen Aufteilungsverfahren nicht der Verkäuferin, sondern ihrem geschiedenen Ehemann zugesprochen werden könnten und sie eine solche Entscheidung auch gegen sich gelten lassen müßten.
Die Grundstückskäufer haben das Einspruchsrecht des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers als des Verbotsberechtigten durch eine nach ihrem Inhalt bloß vorübergehend wirksame einstweilige Verfügung ausgeschaltet. Im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist der Bestand ihres Eigentumsrechtes an den gekauften Grundstücken davon abhängig, daß das Verbotsrecht des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers aufgehoben und das Verfügungsrecht über die Grundstücke nicht ihm zugewiesen wird. Daran ändert weder die Vollziehung der auf Grund der einstweiligen Verfügung bewilligten Eigentumseinverleibung zugunsten der Käufer noch die Rechtskraft der Grundbuchsbeschlüsse etwas. Im Verhältnis zwischen den Käufern und dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber kommt es auch nicht auf eine Streitanmerkung an.
Entgegen der im rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß vertretenen Ansicht kommt einer Erledigung des Rekurses gegen die einstweilige Verfügung nicht bloß theoretische Bedeutung zu. Das Rechtsmittelinteresse des Gegners der gefährdeten Partei kann ungeachtet der auf Grund der einstweiligen Verfügung erfolgten Grundbuchsvorgänge nach der derzeitigen Aktenlage nicht verneint werden.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben.
Das Rekursgericht wird über das zurückgewiesene Rechtsmittel unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO und den §§ 78, 402 Abs 2 EO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO und den Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.