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Rechtssatz RS0034857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034857

Geschäftszahl

6Ob572/85; 6Ob602/85

Entscheidungsdatum

13.06.1985

Norm

EGZPO ArtIV Z5
ZPO §419 D
ZPO §423

Rechtssatz

Hat im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 572/85
  • 6 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 602/85
    Vgl; nur: Hat das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden. (T1) Beisatz: Durch die Ergänzung einer angefochtenen Entscheidung im Sinne des nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebotenen Ausspruches wurde die vom Rechtsmittelwerber bereits in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit nicht erweitert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034857

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_001