Rechtssatz RS0034857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034857
Entscheidungsdatum
13.06.1985
Norm
EGZPO ArtIV Z5
ZPO §419 D
ZPO §423
Rechtssatz
Hat im gerichtlichen Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 572/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 572/85
- 6 Ob 602/85
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 602/85
Vgl; nur: Hat das Rekursgericht seine Rekursentscheidung mit einem Ergänzungsbeschluß durch die Aussprüche ergänzt, daß der von der Abänderung betroffene Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 15000,-- übersteige, und der Rekurs an den OGH zulässig sei, ist durch diesen rekursgerichtlichen Ergänzungsbeschluß keine neuerliche Frist zur Anfechtung der abändernden Rechtsmittelentscheidung in Gang gesetzt worden. (T1) Beisatz: Durch die Ergänzung einer angefochtenen Entscheidung im Sinne des nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebotenen Ausspruches wurde die vom Rechtsmittelwerber bereits in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit nicht erweitert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034857
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00572_8500000_001