Rechtssatz RS0123997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123997
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach § 30 UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. § 234 ZPO ist nicht anzuwenden.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. Gehen während eines Unterhaltsfestsetzungsverfahrens die Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise nach Paragraph 30, UVG auf den Bund über, tritt der Bund insofern in das Verfahren ein. Paragraph 234, ZPO ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 146/08m
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 146/08m
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
- 3 Ob 199/09z
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 199/09z
Auch; Veröff: SZ 2010/16
- 10 Ob 32/12x
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 32/12x
Auch
- 10 Ob 32/12x
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 32/12x
Auch
- 10 Ob 37/14k
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 37/14k
Auch; nur: Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, ohne dass es dafür einer formellen Enthebung bedürfte. Der volljährig gewordene Unterhaltsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren persönlich beizuziehen. (T2)
- 10 Ob 7/21h
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 7/21h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123997
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0040OB00146_08M0000_001