Rechtssatz RS0047353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047353
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Erbringt die Mutter anstelle des unterhaltspflichtigen Vaters eine für das unterhaltsberechtigte Kind erforderliche Leistung ist bis zur doppelten Geltendmachung durch die Mutter neben dem Kind davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außstrVerf ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 505/92
Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 505/92
- 7 Ob 2031/96v
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2031/96v
Auch
- 6 Ob 97/05s
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 97/05s
- 4 Ob 146/08m
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 146/08m
Vgl; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T1); Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T2)
- 2 Ob 74/10m
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 74/10m
Auch
- 6 Ob 134/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
nur: Es ist davon auszugehen, dass eine mit Wissen der Mutter erfolgte Geltendmachung des Anspruches durch das Kind im außerstreitigen Verfahren ihren Willen ausdrückt, den von ihr bezahlten Betrag dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung stellen zu wollen. (T3); Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4)
- 1 Ob 179/12y
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 179/12y
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 42/14v
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
Auch; Beis wie T2
- 10 Ob 56/16g
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
Auch; nur T3
- 3 Ob 82/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047353
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00505_9200000_001