Begründung:
Die Beklagte ist Betreiberin des in ihrem Eigentum stehenen Schwimmbades "Parkbad L*****". Am 10. August 1996 erlitt der Kläger schwere Verletzungen, als er im genannten Schwimmbad von einem Startsockel aus einen Kopfsprung ins Wasser machte und mit dem Kopf auf dem Beckenboden aufprallte. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des Klägers ist nicht mehr strittig.
Der Kläger erlitt einen Berstungsbruch des fünften Halswirbels mit medianer Bogenfraktur und Teilverrenkung des fünften zum sechsten Halswirbel, eine Verletzung der Bandscheibe und der Bänder in den Segmenten C 4/C 5 und C 5/C 6 mit Verlagerung der Bandscheibe C 4/C 5 sowie eine Kompression des Hals-Rückenmarkes mit Teillähmungen, Gefühlsstörungen und Kribbelmissempfindungen in beiden oberen Extrimitäten. Auf Grund dieser Verletzungen bestand anfänglich die Gefahr einer Querschnittlähmung. Der Kläger wurde im Landeskrankenhaus Feldkirch operativ behandelt. Nach Abschluss seines stationären Krankenhausaufenthaltes musste er zur Rehabilitation ins Rehab-Zentrum Bad Häring, wo er bis zum 24. 10. 1996 blieb.
Durch den Unfall trat beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ein. An Spätfolgen ist mit einer verstärkten Abnützung der nicht versteiften Halswirbelsäulengelenke zu rechnen. Die Kraftminderung links stellt auch im Beruf des Klägers als Schlosser eine Behinderung dar, die wahrscheinlich nicht zur Gänze verschwinden wird. Unter den derzeitigen Gegebenheiten ist es jedoch nicht notwendig, dass der Kläger seinen Beruf wechselt. Andere Spätfolgen als die verstärkte Abnützung der nicht versteiften Halswirbelsäulengelenke, die in Hinkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Beschwerden führen wird, sind nicht zu erwarten.
Dem Kläger verblieben zwei Narben. Eine Narbe befindet sich am rechten Beckenkamm. Überdies hat der Kläger auf der rechten Halsseite unmittelbar oberhalb des Kragenbereiches eine etwa 7 bis 8 cm lange, blassrosafarbene Narbe, die aus einer Entfernung aus etwa 1 1/2 m gerade noch erkennbar ist. Diese Narbe ist wenig auffallend. Sie wird in Hinkunft noch verblassen, jedoch erkennbar bleiben. Durch einen geschlossenen Kragen wird die Narbe verdeckt. Diese Narbe ist kosmetisch unauffällig und wegen ihrer geringen Erkennbarkeit für den unverheirateten Kläger nicht verunstaltend.
Der Kläger begehrte letztlich Zahlung eines Betrages von S 147.043,70, der sich aus restlichem Schmerzengeld, Verdienstentgang, Entschädigung für die Mehranstrengungen im Beruf (S 80.000,--) sowie Verunstaltungsentschädigung (S 10.000,--) zusammensetzt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses restlichen Klagebegehrens, und wendete insbesondere - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ein, dass dem Kläger keine Verunstaltungsentschädigung oder Entschädigung für Mehranstrengungen im Beruf zustünden.
Das Erstgericht traf dazu die bereits eingangs - soweit wesentlich - wiedergegebenen Feststellungen.
Zu den nunmehr entscheidungswesentlichen Punkten der begehrten Entschädigung für Mehraufwand im Beruf und der Verunstaltungsentschädigung führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung nicht zustehe, weil die ihm verbliebenen Narben nicht verunstaltend und auch nicht geeignet seien, sein besseres Fortkommen zu verhindern.
Für seine unfallsbedingten Mehranstrengungen im Beruf mache der Kläger keine abstrakte Rente geltend, die für derartige Ansprüche vorgesehen sei. Die durch die Unfallsfolgen bedingten Unlustgefühle im Berufsleben seien im zugesprochenen Schmerzengeld enthalten.
Von diesen Erwägungen ausgehend, sprach das Erstgericht dem Kläger restlich S 30.043,70 (restliches Schmerzengeld und Verdienstentgang) zu, das Mehrbegehren von S 117.000,-- wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es dem Kläger unter dem Titel des Schmerzengeldes einen weiteren Betrag von S 20.000,-- zusprach und das Mehrbegehren von S 97.000,-- samt Anhang abwies. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - vorbehaltlich des § 508 ZPO - nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es dem Kläger unter dem Titel des Schmerzengeldes einen weiteren Betrag von S 20.000,-- zusprach und das Mehrbegehren von S 97.000,-- samt Anhang abwies. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - vorbehaltlich des Paragraph 508, ZPO - nicht zulässig sei.
Eine abstrakte Entschädigung für Mehranstrengungen im Beruf stehe dem Kläger nicht zu. Eine abstrakte Rente werde von ihm nicht geltend gemacht; die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer solchen lägen auch nicht vor, weil die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einkommensminderung nicht nachgewiesen sei. Die vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung herangezogenen Entscheidungen beträfen entweder die Hausfrauenrente oder Mehranstrengungen im landwirtschaftlichen Bereich. In diesen Fällen sei ausgesprochen worden, dass dem Geschädigen Ersatz zu leisten sei, wenn er keine Ersatzkraft in Anspruch nehme, aber unter Mehraufwendung von Arbeitskraft jene Leistungen, für die ihm Entschädigung gebühre, selbst erbringe. Das Einstellen einer Ersatzarbeitskraft sei aber dem Kläger, der offensichtlich ein unselbständig Erwerbstätiger ist, gar nicht möglich, sodass auch aus diesem Grund eine Entschädigung für Mehranstrengungen im Beruf nicht in Betracht komme.
Eine Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen könne von keiner der beiden dem Kläger verbliebenen Narben erwartet werden. Die Narben seien auch so gering und unauffällig, dass dadurch seine Heiratsaussicht nicht geschmälert sei. Dem Erstgericht sei daher darin beizupflichten, dass dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung nicht gebühre.
Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht den Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage einer allgemein-abstrakten Entschädigung für Mehranstrengungen im Beruf außer bei Hausfrauen und Landwirtinnen noch nicht ergangen sei.Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht den Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage einer allgemein-abstrakten Entschädigung für Mehranstrengungen im Beruf außer bei Hausfrauen und Landwirtinnen noch nicht ergangen sei.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.