Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** W*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach K***** W*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwalt in Linz, 2. W***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz und Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 3. C***** S*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, 4. Ing. C***** W*****, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. R***** W*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, wegen 4.688.196,74 EUR sA, Rechnungslegung und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags (Streitwert 30.000 EUR), im Verfahren über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Februar 2017, GZ 2 R 91/16i-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. März 2016, GZ 38 Cg 131/13x-44, teils bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der viert- und der fünftbeklagten Partei wird freigestellt, sich zum Fortsetzungsantrag der klagenden Partei vom 24. April 2018 binnen vier Wochen zu äußern. Eine allfällige Äußerung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Text
Begründung:
Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche nach seinem 2010 verstorbenen Vater geltend. Er klagt die Verlassenschaft (Erstbeklagte), eine vom Erblasser und dem Viertbeklagten errichtete Pivatstiftung (Zweitbeklagte), seine Geschwister (Drittbeklagte und Viertbeklagter) und die Witwe (Fünftbeklagte).
Das Berufungsgericht entschied mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss (auch) über die gegen die Erstbeklagte erhobenen Ansprüche. Dagegen richten sich der Rekurs und die Revision des Klägers. Die Erstbeklagte beteiligte sich nicht am Rechtsmittelverfahren. Nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelbeantwortung wurde die Erstbeklagte dem Kläger zu 71,44 %, dem Viertbeklagten zu 7,6 % und der Fünftbeklagten zu 20,96 % eingeantwortet. Durch die Einantwortung wurde das Rechtsmittelverfahren unterbrochen, was der Senat mit Beschluss vom 22. März 2018, 2 Ob 98/17a, feststellte.
Der Kläger beantragt nun die Fortsetzung des Verfahrens über die ursprünglich gegen die Erstbeklagte erhobenen Ansprüche, und zwar (erkennbar) gegen den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte als deren Erben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist diesen Parteien Gelegenheit zur Äußerung – insbesondere zu den Rechtsfolgen der Einantwortung in Bezug auf den Auskunftsanspruch – zu geben. Eine Möglichkeit zur inhaltlichen Beantwortung der Rechtsmittel ist damit wegen des Ablaufs der diesbezüglichen Fristen nicht verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00085.18S.0516.000
Dokumentnummer
JJT_20180516_OGH0002_0020OB00085_18S0000_000