Der Rekurs ist unzulässig.
Die Beklagten bringen in ihrem Rechtsmittel vor, Gerhard M*** habe durch die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel in der Tasche seines Sakkos bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles getan, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten habe zugemutet werden können. Es müsse bei vernünftiger Betrachtung und lebensnaher Anschauung nicht damit gerechnet werden, daß einem Schlafenden aus einem neben ihm hängenden Sakko ein Schüssel entwendet werde. Es sei daher auch nach der für den Kläger günstigsten Sachverhaltsvariante, nämlich, daß sich der Schlüssel zum Fahrzeug direkt in der Sakkotasche befunden habe (und nicht, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergebe, der Schlüssel in einer Kassette versperrt gewesen sei und sich der Kassettenschlüssel in der Sakkotasche befunden habe), nicht davon auszugehen, daß die Verwahrung mit den von der bisherigen Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben nicht im Einklang stehe. Vielmehr würde es eine nahezu unerträgliche und in jeder Beziehung unpraktikable Anforderung an den Schlüsselinhaber bedeuten, würde man auch in diesem Fall von einer unzureichenden Sicherung und Verwahrung ausgehen. Das Erstgericht sei daher richtigerweise davon ausgegangen, daß keine der sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebenden Sachverhaltsvarianten eine Zurechnung des Schadens an den Halter rechtfertige. Die Vernehmung des Zeugen M*** sei daher entbehrlich gewesen.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO damit begründet, für seinen Standpunkt spreche die Entscheidung ZVR 1977/129 sowie der verschiedentlich zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der Halter müsse "bis zur Granze des unabwendbaren Zufalles" alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Andererseits spreche der Gesetzestext von "Verschulden". Inwieweit über diesen Gesetzestext hinausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Absatz eins, Ziffer 3, nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO damit begründet, für seinen Standpunkt spreche die Entscheidung ZVR 1977/129 sowie der verschiedentlich zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der Halter müsse "bis zur Granze des unabwendbaren Zufalles" alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Andererseits spreche der Gesetzestext von "Verschulden". Inwieweit über diesen Gesetzestext hinausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend.Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist in beiden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO zulässig. Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend.
Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. GP 19), aus, daß durch die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können". Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (2 Ob 77/88 ua).Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 19), aus, daß durch die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können". Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (2 Ob 77/88 ua).
Es entspricht ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter der Ermöglichung der Benützung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG das Setzen günstiger Bedingungen hiefür zu verstehen ist. Der Halter muß alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen; die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß vom Halter dann verlangt werden, wenn nach den Umständen mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen wie etwa Haushaltsangehörige (ZVR 1975/101; ZVR 1975/200; ZVR 1978/78; ZVR 1979/127; ZVR 1982/279; ZVR 1983/343; ZVR 1984/50 uva). Beweispflichtig für das Verschulden des Halters an der Ermöglichung der Schwarzfahrt ist der Kläger. Er genügt seiner Beweispflicht durch die Darlegung eines Sachverhaltes, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt als nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gegeben erscheinen läßt. Dem beklagten Halter obliegt der Beweis der Umstände, die sein Verschulden auszuschließen geeignet sind, sowie der zur Verhinderung einer Schwarzfahrt getroffenen Maßnahmen (ZVR 1975/101 ua).Es entspricht ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter der Ermöglichung der Benützung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG das Setzen günstiger Bedingungen hiefür zu verstehen ist. Der Halter muß alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen; die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß vom Halter dann verlangt werden, wenn nach den Umständen mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen wie etwa Haushaltsangehörige (ZVR 1975/101; ZVR 1975/200; ZVR 1978/78; ZVR 1979/127; ZVR 1982/279; ZVR 1983/343; ZVR 1984/50 uva). Beweispflichtig für das Verschulden des Halters an der Ermöglichung der Schwarzfahrt ist der Kläger. Er genügt seiner Beweispflicht durch die Darlegung eines Sachverhaltes, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt als nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gegeben erscheinen läßt. Dem beklagten Halter obliegt der Beweis der Umstände, die sein Verschulden auszuschließen geeignet sind, sowie der zur Verhinderung einer Schwarzfahrt getroffenen Maßnahmen (ZVR 1975/101 ua).
Die gleichen Erwägungen geltend im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG bezüglich des Verschuldens der Person, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.Die gleichen Erwägungen geltend im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG bezüglich des Verschuldens der Person, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ausgegangen. Die Frage, ob vom Fahrzeughalter wegen der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch in nähere Beziehungen zu ihm stehende Personen besondere Sorgfalt und Vorsicht verlangt werden muß und welche konkreten Sicherungsmaßnahmen von ihm nach den gegebenen Verhältnissen billigerweise zu verlangen sind, ist jedoch ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht aufgezeigt; sie versuchen in ihrem Rechtsmittel vielmehr darzutun, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel durch Gerhard M*** durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben erfolgt und daher eine Zurechnung des Schadens an den Fahrzeughalter nicht gerechtfertigt sei, weshalb auch die Vernehmung des Gerhard M*** als Zeuge habe unterbleiben können.Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ausgegangen. Die Frage, ob vom Fahrzeughalter wegen der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch in nähere Beziehungen zu ihm stehende Personen besondere Sorgfalt und Vorsicht verlangt werden muß und welche konkreten Sicherungsmaßnahmen von ihm nach den gegebenen Verhältnissen billigerweise zu verlangen sind, ist jedoch ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht aufgezeigt; sie versuchen in ihrem Rechtsmittel vielmehr darzutun, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel durch Gerhard M*** durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben erfolgt und daher eine Zurechnung des Schadens an den Fahrzeughalter nicht gerechtfertigt sei, weshalb auch die Vernehmung des Gerhard M*** als Zeuge habe unterbleiben können.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO war der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO war der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.