Der Rekurs ist unzulässig.
Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe seine sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebenden Pflichten gemäß § 93 Abs 5 StVO auf die Mieter seines Hauses übertragen. Den Beklagten treffe kein Auswahlverschulden, da die Mieter keine untüchtigen Besorgungsgehilfen im Sinn des § 1315 ABGB gewesen seien. Es könne ihm auch keine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen werden, weil er in keiner Weise habe voraussehen können, daß die seit sechs Jahren anstandslos durch die Mieter durchgeführte Gehsteigreinigung im Zeitpunkt des Unfalles unterlassen würde. Dem Beklagten fehle daher die Passivlegitimation, sodaß das Erstgericht die Klage mit Recht abgewiesen habe.Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe seine sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebenden Pflichten gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO auf die Mieter seines Hauses übertragen. Den Beklagten treffe kein Auswahlverschulden, da die Mieter keine untüchtigen Besorgungsgehilfen im Sinn des Paragraph 1315, ABGB gewesen seien. Es könne ihm auch keine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen werden, weil er in keiner Weise habe voraussehen können, daß die seit sechs Jahren anstandslos durch die Mieter durchgeführte Gehsteigreinigung im Zeitpunkt des Unfalles unterlassen würde. Dem Beklagten fehle daher die Passivlegitimation, sodaß das Erstgericht die Klage mit Recht abgewiesen habe.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO damit begründet, daß der Zusammenhang von Substitution, Organisationsverschulden und Haftung für Besorgungsgehilfen sich manchmal einer befriedigenden rechtsdogmatischen Erfassung zu entziehen scheine, sodaß die Erledigung des vorliegenden Falles der Rechtsfortbildung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO dienen könnte.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Absatz eins, Ziffer 3, nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO damit begründet, daß der Zusammenhang von Substitution, Organisationsverschulden und Haftung für Besorgungsgehilfen sich manchmal einer befriedigenden rechtsdogmatischen Erfassung zu entziehen scheine, sodaß die Erledigung des vorliegenden Falles der Rechtsfortbildung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO dienen könnte.
Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1884; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 8 Ob 17/87 u.a.). Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rz 1983). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist in beiden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO zulässig. Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend. Für den Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gilt kraft Größenschlusses ebenfalls die Beschränkung der Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1884; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; 8 Ob 17/87 u.a.). Durch die in der ZVN 1983 getroffenen Regelungen ist somit der Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt weitgehend der Revision angeglichen worden (Fasching aaO Rz 1983). Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15.GP 19) aus, daß durch die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können". Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (8 Ob 517/85 u.a.). Gleich dem Berufungsgericht geht auch der Rekurswerber selbst davon aus, daß die Mieter im Wege einer stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Beklagten im Sinn des § 93 Abs 5 StVO dessen Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO übernommen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der auch das Berufungsgericht folgte, ist in einem solchen Fall der Hauseigentümer von der Haftung dann befreit, wenn er die im § 93 StVO enthaltenen Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist (vgl. ZVR 1970/70, EvBl 1967/114, JBl 1982, 258 u.a.). Das Berufungsgericht ist auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt, daß im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen zu beweisen hat (SZ 36/159, SZ 44/187 u.a.). Darüber hinaus hat der Schädiger auch zu beweisen, daß er für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt habe (EvBl 1967/112, 5 Ob 659/83 u.a.). Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ausgegangen. Die Frage, ob eine Untüchtigkeit der Mieter als Besorgungsgehilfen des Beklagten anzunehmen und ob dem Beklagten eine Verletzung seiner Verpflichtung zur Überwachung der Besorgungsgehilfen anzulasten ist, ist ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs des Beklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht aufgezeigt; er versucht in seinem Rechtsmittel vielmehr darzutun, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles weder eine Untüchtigkeit der Mieter des Hauses als Besorgungsgehilfen vorlag noch dem Beklagten eine Verletzung seiner Überwachungspflichten oder ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden könne.Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 19) aus, daß durch die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können". Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (8 Ob 517/85 u.a.). Gleich dem Berufungsgericht geht auch der Rekurswerber selbst davon aus, daß die Mieter im Wege einer stillschweigenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Beklagten im Sinn des Paragraph 93, Absatz 5, StVO dessen Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO übernommen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der auch das Berufungsgericht folgte, ist in einem solchen Fall der Hauseigentümer von der Haftung dann befreit, wenn er die im Paragraph 93, StVO enthaltenen Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist vergleiche ZVR 1970/70, EvBl 1967/114, JBl 1982, 258 u.a.). Das Berufungsgericht ist auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt, daß im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Schädiger die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen zu beweisen hat (SZ 36/159, SZ 44/187 u.a.). Darüber hinaus hat der Schädiger auch zu beweisen, daß er für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt habe (EvBl 1967/112, 5 Ob 659/83 u.a.). Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ausgegangen. Die Frage, ob eine Untüchtigkeit der Mieter als Besorgungsgehilfen des Beklagten anzunehmen und ob dem Beklagten eine Verletzung seiner Verpflichtung zur Überwachung der Besorgungsgehilfen anzulasten ist, ist ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs des Beklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht aufgezeigt; er versucht in seinem Rechtsmittel vielmehr darzutun, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles weder eine Untüchtigkeit der Mieter des Hauses als Besorgungsgehilfen vorlag noch dem Beklagten eine Verletzung seiner Überwachungspflichten oder ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden könne.
Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß in ähnlicher Weise gemäß § 502 Abs 4 ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im § 503 Abs 4 ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig war, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erklärt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar IV 286 und ErgBd. 104 f; MietSlg. 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn in einer nach § 500 Abs 3 ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) geltend gemacht werde. Die gleichen Überlegungen haben uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000 nicht übersteigenden Streitwert Geltung. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO beschränkt. Machte er, wie im vorliegenden Fall, derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, war sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (8 Ob 17/87 u.a.).Der Oberste Gerichtshof hat bei Entscheidungen über Revisionen im Zulassungsbereich bereits mehrfach ausgesprochen, daß in derartigen Rechtsmitteln nur Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden dürfen. Werden im Rechtsmittel keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß in ähnlicher Weise gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 die Revision in Kündigungsstreitigkeiten lediglich aus dem im Paragraph 503, Absatz 4, ZPO (alte Fassung) bezeichneten Grund und nur dann zulässig war, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes für zulässig erklärt worden war. Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar römisch vier 286 und ErgBd. 104 f; MietSlg. 28.611 u.a.) haben dazu die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde, sie dennoch zurückzuweisen sei, wenn sie sich auf unzulässige Revisionsgründe stütze. Nichts anderes könne aber dann gelten, wenn in einer nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zugelassenen Revision kein Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) geltend gemacht werde. Die gleichen Überlegungen haben uneingeschränkt auch für Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt im Zulassungsbereich bei einem S 300.000 nicht übersteigenden Streitwert Geltung. Auch hier ist der Rechtsmittelwerber auf die Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beschränkt. Machte er, wie im vorliegenden Fall, derartige Anfechtungsgründe nicht geltend, war sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeführt und auch dann, wenn das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, aus den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen (8 Ob 17/87 u.a.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 41, 50, ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.