Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verwendete Begriff des Entscheidungsgegenstandes deckt sich mit dem Begriff des § 502 Abs 2 ZPO (JAB zu § 528; s Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 528), maßgebend ist sohin nicht der Streitwert in erster Instanz, sondern der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall unter 50.000 S.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verwendete Begriff des Entscheidungsgegenstandes deckt sich mit dem Begriff des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (JAB zu Paragraph 528,; s Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 528,), maßgebend ist sohin nicht der Streitwert in erster Instanz, sondern der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat. Dieser liegt im vorliegenden Fall unter 50.000 S.
Ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO aber unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1393/1201; 3 Ob 83/95 ua). Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluß ist mangels einer Ausnahmeregelung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. Es käme einem krassen Wertungswiderspruch gleich, wäre ein rein verfahrensrechtliche Entscheidung, wie etwa die Klagszurückweisung aus formellen Gründen, in weiterem Umfang anfechtbar als die Entscheidung in der Sache selbst (1 Ob 604/95; 2 Ob 71/95 jeweils mwN uva).Ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aber unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob den im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (JUS Ziffer 1393 /, 1201,; 3 Ob 83/95 ua). Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verankerte Rechtsmittelausschluß ist mangels einer Ausnahmeregelung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. Es käme einem krassen Wertungswiderspruch gleich, wäre ein rein verfahrensrechtliche Entscheidung, wie etwa die Klagszurückweisung aus formellen Gründen, in weiterem Umfang anfechtbar als die Entscheidung in der Sache selbst (1 Ob 604/95; 2 Ob 71/95 jeweils mwN uva).
Der Revisionsrekurs ist somit - unabhängig von den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.Der Revisionsrekurs ist somit - unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - jedenfalls unzulässig, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.