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Entscheidung 1 Ob 604/95×

Entscheidung 1 Ob 604/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob604/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktoria S*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Susanne W*****, vertreten durch Dr.Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.August 1995, GZ 40 R 346/95-6, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den in einer Ablehnungssache ergangenen Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.August 1995, GZ 40 R 346/95-4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mödling wies den von der Beklagten im Verfahren 3 C 520/94 dieses Gerichtes eingebrachten und gegen die Verhandlungsrichterin gerichteten Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, daß es an einem zureichenden Grund fehle, die Unbefangenheit der Verhandlungsrichterin in Zweifel zu ziehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Sachentscheidung nach meritorischer Überprüfung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Beklagte beantragte sodann gemäß Paragraphen 423 und 430 ZPO beim Rekursgericht die Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung und brachte dazu vor, daß eine Behandlung der gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend gemachten Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unterblieben sei.

Das Rekursgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3.August 1995 ab, weil die Bestimmungen der Paragraphen 423 und 430 ZPO kein Begehren „auf die Ausweitung der Begründung einer sämtliche Sachanträge erledigenden Entscheidung“ vorsähen; im übrigen ergebe sich aus der Tatsache, daß eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses stattgefunden habe, eine Verneinung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.

Die Beklagte erhob auch gegen diese Entscheidung Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 29.August 1995 zurückwies; es erwog dabei im wesentlichen: Da in Ablehnungssachen ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des übergeordneten Gerichtes ausgeschlossen sei, unterliege auch der Beschluß, mit dem die Ergänzung eines unanfechtbaren Beschlusses verweigert worden sei, keiner Anfechtung.

Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 7 Ob 544/94; 3 Ob 35/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 64.899; EFSlg 57.667). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht - anders als im vorliegenden Fall - eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Gerichtes erster Instanz gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; SZ 42/74).

Wiederholt wurde aber auch schon ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in solchen Angelegenheiten unzulässig ist, die in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen sind (RZ 1993/66 [Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage in einer Verfahrenshilfeangelegenheit]; EvBl 1991/37 [Klagezurückweisung bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; NRsp 1990/241 [Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; RZ 1974/47 [Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz] ua). Aus der ratio dieser Entscheidungen folgt aber auch die Unzulässigkeit des hier zu behandelnden Rekurses. Unterliegt nämlich - wie dargestellt - die im vorliegenden Ablehnungsverfahren durch das Rekursgericht gefällte Entscheidung keinem weiteren Rechtsmittelzug mehr, ist auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines auf die meritorische Enderledigung bezogenen Antrags auf Beschlußergänzung unanfechtbar. Das wurde vom Rekursgericht richtig erkannt. Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten lassen dagegen die aus der dargestellten Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze unbeachtet.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Textnummer

E40766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00604.95.1017.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19951017_OGH0002_0010OB00604_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043965 Rechtssatz 10.12.1991Zivilrecht
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es …
RS0044496 Rechtssatz 11.10.1990Zivilrecht
Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0044541 Rechtssatz 10.07.1990Zivilrecht
In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht ang …
RS0046065 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0079878 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz ist in solchen Angelegenheiten unzulässig, die in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen sind.
RS0079879 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines auf die meritorische Enderledigung bezogenen Antrags auf Beschlußergänzung ist unanfechtbar.