Aus der Begründung:
In diesem Verfahrensabschnitt, in dem lediglich die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zur Erörterung steht, sind alle Ausführungen des Revisionsrekurswerbers über mutwillige und schikanöse Klagsführung seines Prozeßgegners und über die Absichten, die dieser mit der Klagsführung verbindet, ohne Bedeutung. Denn in diesem Stadium des Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob das Klagsbegehren sachlich begrundet sei oder nicht. Beachtlich sind nur jene Ausführungen, worin der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, daß über den Antrag seines Gegners im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Er bringt zwar vor, daß der Kläger zwei Drittel Miteigentümer sei, während er selber nur Eigentümer des letzten Drittels der Liegenschaft sei, und er gibt auch zu, daß der Kläger "die laufende Verwaltung der Liegenschaft ausübe", rügt aber, daß das Rekursgericht "vor allem den wichtigen Umstand, daß sich die Maßnahmen gegen einen Miteigentümer richten", übersehen habe. Es müßte verneint werden, daß die Maßnahmen den Interessen des Beklagten als Miteigentümers der Liegenschaft dienen. Maßnahmen zur grundsätzlichen Regelung der Benützung seien nicht als ordentliche Verwaltung (im Sinne des § 833 ABGB.) anzusehen. Der Begriff der ordentlichen Verwaltung müsse dann, wenn die Rechte eines Miteigentümers in Frage stunden, besonders eng interpretiert werden, weil es nicht angehe, daß ein Miteigentümer "unter dem Deckmantel der ordentlichen Verwaltung" in seinen Rechten geschmälert werde.In diesem Verfahrensabschnitt, in dem lediglich die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zur Erörterung steht, sind alle Ausführungen des Revisionsrekurswerbers über mutwillige und schikanöse Klagsführung seines Prozeßgegners und über die Absichten, die dieser mit der Klagsführung verbindet, ohne Bedeutung. Denn in diesem Stadium des Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob das Klagsbegehren sachlich begrundet sei oder nicht. Beachtlich sind nur jene Ausführungen, worin der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, daß über den Antrag seines Gegners im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Er bringt zwar vor, daß der Kläger zwei Drittel Miteigentümer sei, während er selber nur Eigentümer des letzten Drittels der Liegenschaft sei, und er gibt auch zu, daß der Kläger "die laufende Verwaltung der Liegenschaft ausübe", rügt aber, daß das Rekursgericht "vor allem den wichtigen Umstand, daß sich die Maßnahmen gegen einen Miteigentümer richten", übersehen habe. Es müßte verneint werden, daß die Maßnahmen den Interessen des Beklagten als Miteigentümers der Liegenschaft dienen. Maßnahmen zur grundsätzlichen Regelung der Benützung seien nicht als ordentliche Verwaltung (im Sinne des Paragraph 833, ABGB.) anzusehen. Der Begriff der ordentlichen Verwaltung müsse dann, wenn die Rechte eines Miteigentümers in Frage stunden, besonders eng interpretiert werden, weil es nicht angehe, daß ein Miteigentümer "unter dem Deckmantel der ordentlichen Verwaltung" in seinen Rechten geschmälert werde.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, daß der Kläger mit seinem Begehren nur die Einhaltung von Verwaltungsmaßnahmen verlange, die jeder Mehrheitseigentümer aufstellen könne. Diese Ansicht wird durch die Lehre (vgl. Klang, in dessen Kommentar 2. Aufl. zu § 833, S. 1110) bestätigt, wonach Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung alle jene dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen sind, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern. Von einer grundsätzlichen Regelung der Benützung der Liegenschaft, die der Kläger anstrebe, kann nach seinem Vorbringen, das für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgeblich ist (vgl. SZ. XXIII/81, SZ. XIX/199 u. a. m.), nicht die Rede sein. Wenn der Revisionsrekurswerber in der Maßnahme eine "wichtige Veränderung" im Sinne des § 834 ABGB. deshalb erblicken will, weil dadurch seine Interessen beeinträchtigt würden, dann kann dieser Auffassung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nach der obigen Begriffsbestimmung der Lehre auf die Interessen aller Miteigentümer, also vorliegendenfalls beider Parteien, ankommt, die zweifellos durch die Maßnahmen des Klägers gefördert werden; es soll doch dadurch der Beschädigung des zur gemeinsamen Liegenschaft gehörigen Gartens vorgebeugt werden (selbst der Revisionsrekurswerber hat erklärt, - S. 24 -, zugeben zu müssen, daß sein Schäferhund Schaden im gemeinsamen Garten gestiftet habe). Verfehlt ist auch das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers, daß das Rekursgericht übersehen hätte, daß sich die Maßnahmen gegen einen Miteigentümer richten. Denn die Erörterung des Rekursgerichtes beruht auf der Auslegung der Vorschriften der §§ 833 ff. ABGB. über die Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache.Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, daß der Kläger mit seinem Begehren nur die Einhaltung von Verwaltungsmaßnahmen verlange, die jeder Mehrheitseigentümer aufstellen könne. Diese Ansicht wird durch die Lehre vergleiche Klang, in dessen Kommentar 2. Aufl. zu Paragraph 833,, S. 1110) bestätigt, wonach Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung alle jene dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen sind, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern. Von einer grundsätzlichen Regelung der Benützung der Liegenschaft, die der Kläger anstrebe, kann nach seinem Vorbringen, das für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgeblich ist vergleiche SZ. XXIII/81, SZ. XIX/199 u. a. m.), nicht die Rede sein. Wenn der Revisionsrekurswerber in der Maßnahme eine "wichtige Veränderung" im Sinne des Paragraph 834, ABGB. deshalb erblicken will, weil dadurch seine Interessen beeinträchtigt würden, dann kann dieser Auffassung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nach der obigen Begriffsbestimmung der Lehre auf die Interessen aller Miteigentümer, also vorliegendenfalls beider Parteien, ankommt, die zweifellos durch die Maßnahmen des Klägers gefördert werden; es soll doch dadurch der Beschädigung des zur gemeinsamen Liegenschaft gehörigen Gartens vorgebeugt werden (selbst der Revisionsrekurswerber hat erklärt, - S. 24 -, zugeben zu müssen, daß sein Schäferhund Schaden im gemeinsamen Garten gestiftet habe). Verfehlt ist auch das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers, daß das Rekursgericht übersehen hätte, daß sich die Maßnahmen gegen einen Miteigentümer richten. Denn die Erörterung des Rekursgerichtes beruht auf der Auslegung der Vorschriften der Paragraphen 833, ff. ABGB. über die Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache.
Wird aber festgehalten, daß eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 Satz 2 ABGB. vorliegt, dann muß der Rechtsweg schon deswegen für zulässig angesehen werden, weil der Kläger auch nach dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers (S. 25) die Verwaltung der Liegenschaft ausübt und der Kläger als Teilhaber der Liegenschaft dabei dieselbe rechtliche Stellung hat, wie eine zur Verwaltung berufene dritte Person (vgl. Klang, a. a. O. zu § 837 S. 1120 f., sowie Ehrenzweig, Sachenrecht 1923 S. 154). Die Befugnisse eines Verwalters einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft umfassen nämlich alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 154). Zu den Aufgaben des Verwalters gehört auch die Regelung des Gebrauches der gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer, soweit nicht schon eine verbindliche Ordnung vorliegt (vgl. Klang, a. a. O., zu § 837, S. 1119) und es ist insbesondere auch anerkannt, daß der Verwalter die Durchführung seiner Anordnungen gegen einzelne Teilhaber durch Klage erzwingen kann (vgl. Klang, a. a. O., zu 837 S. 1120).Wird aber festgehalten, daß eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, Satz 2 ABGB. vorliegt, dann muß der Rechtsweg schon deswegen für zulässig angesehen werden, weil der Kläger auch nach dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers (S. 25) die Verwaltung der Liegenschaft ausübt und der Kläger als Teilhaber der Liegenschaft dabei dieselbe rechtliche Stellung hat, wie eine zur Verwaltung berufene dritte Person vergleiche Klang, a. a. O. zu Paragraph 837, S. 1120 f., sowie Ehrenzweig, Sachenrecht 1923 S. 154). Die Befugnisse eines Verwalters einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft umfassen nämlich alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 154). Zu den Aufgaben des Verwalters gehört auch die Regelung des Gebrauches der gemeinsamen Sache durch die Miteigentümer, soweit nicht schon eine verbindliche Ordnung vorliegt vergleiche Klang, a. a. O., zu Paragraph 837,, S. 1119) und es ist insbesondere auch anerkannt, daß der Verwalter die Durchführung seiner Anordnungen gegen einzelne Teilhaber durch Klage erzwingen kann vergleiche Klang, a. a. O., zu 837 S. 1120).
Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 1937, SZ. XIX/76, greift deshalb nicht durch, weil die beabsichtigten Maßnahmen nicht als Neuregelung des Mitbenützungsrechtes an der gemeinschaftlichen Sache, ebensowenig aber als grundsätzliche Regelung ihrer Benützung aufzufassen sind, wie bereits oben dargelegt worden ist. Demgemäß müssen auch die vom Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhange abgeleiteten Folgerungen abgelehnt werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.