Aus den Entscheidungsgründen:
In ihren Ausführungen zur Rechtsrüge macht die beklagte Partei geltend, daß das angefochtene Urteil zwar richtig eine Haftung der beklagten Partei nur nach § 1315 ABGB. anerkenne, diese setze jedoch eine Untüchtigkeit der Forstorgane der Beklagten, insbesondere des Oberförsters K., voraus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne im Verhalten des Oberförsters K. nur ein einmaliges Versagen angenommen werden, das aber noch keine Untüchtigkeit bedeute. Dies entspreche auch sowohl der neuen wie der älteren Rechtsprechung und werde eine Ausnahme nur im Zusammenhang mit der Haftung von Angestellten gefährlicher Betriebe gemacht, welches Merkmal auf den Betrieb der beklagten Partei im vorliegenden Falle nicht zutreffe. Das Berufungsgericht irre auch insofern in rechtlicher Beziehung, wenn es den Standpunkt vertrete, daß eine besondere Diligenzpflicht für die Forstorgane zur Verwahrung oder Beseitigung des Rehs von vornherein bestanden habe. Es sei zwar richtig, daß auch dann, wenn es verboten ist, einen Erfolg herbeizuführen und dieser durch eine Unterlassung herbeigeführt wird, eine Rechtswidrigkeit vorliege. Dies sei jedoch nur gegeben, wenn es sich um die Herbeiführung eines erkennbaren Erfolges handle. Nach den Feststellungen der Untergerichte habe nur die Möglichkeit eines Angriffs des Rehbocks bestanden, nicht aber die Gewißheit. Nur im letzteren Falle, also bei aller Bestimmtheit eines Angriffs durch ein derartiges Tier wäre eine Unterlassung der Forstorgane zur Verwahrung und Beseitigung des Rehbocks rechtswidrig gewesen. Das Berufungsgericht hätte daher erwägen müssen, daß eine klare und sichere Kenntnis einer konkreten Gefahr für die Waldwegebenützer seitens der Forstorgane zur Annahme der Haftung notwendig sei. Die Unkenntnis der Forstorgane von einer konkreten Gefährlichkeit des Rehbocks würde aber auf jeden Fall eine Haftung der Beklagten ausschließen.In ihren Ausführungen zur Rechtsrüge macht die beklagte Partei geltend, daß das angefochtene Urteil zwar richtig eine Haftung der beklagten Partei nur nach Paragraph 1315, ABGB. anerkenne, diese setze jedoch eine Untüchtigkeit der Forstorgane der Beklagten, insbesondere des Oberförsters K., voraus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne im Verhalten des Oberförsters K. nur ein einmaliges Versagen angenommen werden, das aber noch keine Untüchtigkeit bedeute. Dies entspreche auch sowohl der neuen wie der älteren Rechtsprechung und werde eine Ausnahme nur im Zusammenhang mit der Haftung von Angestellten gefährlicher Betriebe gemacht, welches Merkmal auf den Betrieb der beklagten Partei im vorliegenden Falle nicht zutreffe. Das Berufungsgericht irre auch insofern in rechtlicher Beziehung, wenn es den Standpunkt vertrete, daß eine besondere Diligenzpflicht für die Forstorgane zur Verwahrung oder Beseitigung des Rehs von vornherein bestanden habe. Es sei zwar richtig, daß auch dann, wenn es verboten ist, einen Erfolg herbeizuführen und dieser durch eine Unterlassung herbeigeführt wird, eine Rechtswidrigkeit vorliege. Dies sei jedoch nur gegeben, wenn es sich um die Herbeiführung eines erkennbaren Erfolges handle. Nach den Feststellungen der Untergerichte habe nur die Möglichkeit eines Angriffs des Rehbocks bestanden, nicht aber die Gewißheit. Nur im letzteren Falle, also bei aller Bestimmtheit eines Angriffs durch ein derartiges Tier wäre eine Unterlassung der Forstorgane zur Verwahrung und Beseitigung des Rehbocks rechtswidrig gewesen. Das Berufungsgericht hätte daher erwägen müssen, daß eine klare und sichere Kenntnis einer konkreten Gefahr für die Waldwegebenützer seitens der Forstorgane zur Annahme der Haftung notwendig sei. Die Unkenntnis der Forstorgane von einer konkreten Gefährlichkeit des Rehbocks würde aber auf jeden Fall eine Haftung der Beklagten ausschließen.
Der hier vertretenen Auffassung der Revision vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, weil sie das Verhalten der Organe der Forstverwaltung, insbesondere des Oberförsters K. nicht entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte beurteilt. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin liegt grobes Verschulden bereits vor, wenn der rechtswidrige Erfolg der Unterlassung als wahrscheinlich vorausgesehen werden mußte (13. August 1912, ZBl. 1912, 427). Gewißheit des Erfolges ist also nicht Voraussetzung. Es ist gewiß richtig, daß mit dem Begriff der "Untüchtigkeit" des § 1315 ABGB. ein habitueller Zustand des Besorgungsgehilfen gemeint ist (SZ. XXV/68) und einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person noch nicht deren Untüchtigkeit begrundet (SZ. XXV/84), allein aus dem festgestellten Sachverhalt kann nicht auf ein bloß einmaliges Versagen des Organs der beklagten Partei geschlossen werden. Die Tatsache, daß K. als Fachmann von vornherein nicht bloß um die Möglichkeit, sondern um die Wahrscheinlichkeit der mit der Aufzucht durch Hedwig G. hervorgerufenen Gefährlichkeit des Tieres wissen mußte, von dieser Gefährlichkeit durch konkrete Vorfälle Kenntnis erhielt und, wie das Gespräch mit dem Forstschüler beweist, auch tatsächlich die Gefährlichkeit kannte und, obwohl er wußte, daß das Waldgebiet, in dem sich der Rehbock herumtrieb, allgemein zugänglich ist, darauf dauernd nicht mit Schutzmaßnahmen reagierte, ja nicht einmal seinen Vorgesetzten Meldung erstattete, läßt ihn als einen Besorgungsgehilfen erkennen, auf den die Eigenschaft "untüchtig" im Sinne des § 1315 ABGB. zutrifft. Untüchtigkeit ist nicht bloß im Falle des Abgangs von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnissen, sondern auch im Falle von moralischer Unzulänglichkeit anzunehmen (SZ. XX/99). Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, daß K. einerseits die Meldung der Hedwig G. über den Vorfall mit Josefa Sch. bagatellisierte, andererseits aber einem Forstschüler Anweisung zur Bewaffnung mit einem Stock gab, um allfällige Angriffe eines Rehbocks abwehren zu können. Dieses zwiespältige Verhalten zeigt ihn in keinem günstigen Licht. Es stellt keine Übertreibung dar, wenn die Revisionsbeantwortung im Verhalten des Oberförsters K., der dauernden Unterlassung jedweder Vorsichtsmaßnahmen, ein Dauerdelikt oder, anders ausgedrückt, fortgesetzten sträflichen Leichtsinn sieht. § 1294 ABGB. verlangt, daß die Schädigung "widerrechtlich" erfolge. Das Verhalten des Schädigers ist nicht widerrechtlich, wenn es ihm nach den bestehenden Vorschriften erlaubt oder sogar geboten wird. Aber schon die Unterlassung einer Handlung, durch die ein Schaden verhindert worden wäre, ist als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn eine durch bestehende Vorschriften begrundete Rechtspflicht zur Vornahme der Handlung besteht. Die beharrliche Unterlassung von Maßnahmen zur Abwehr des sich auf dem Gründe der beklagten Partei ständig bewegenden und bösartigen Rehbocks stellte zumindestens ab dem Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls mit Josefa Sch. eine ständige Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen, die das Waldgebiet passierten, dar. Die Häufigkeit der Angriffe läßt gar keinen Zweifel offen, daß der Rehbock mit gefährlichen Eigenschaften behaftet war. Die Rechtswidrigkeit ist nicht in der starren Bedeutung zu verstehen, die die strengen Positivisten diesem Begriff beilegen. Richtig bemerkt Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse, S. 76, daß die Rechtswidrigkeit ein dynamischer Begriff ist, der sich den Forderungen der Gerechtigkeit anschmiegt, die im Sinne des § 7 ABGB. den höchsten Zweck der Rechtsordnung darstellt.Der hier vertretenen Auffassung der Revision vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, weil sie das Verhalten der Organe der Forstverwaltung, insbesondere des Oberförsters K. nicht entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte beurteilt. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin liegt grobes Verschulden bereits vor, wenn der rechtswidrige Erfolg der Unterlassung als wahrscheinlich vorausgesehen werden mußte (13. August 1912, ZBl. 1912, 427). Gewißheit des Erfolges ist also nicht Voraussetzung. Es ist gewiß richtig, daß mit dem Begriff der "Untüchtigkeit" des Paragraph 1315, ABGB. ein habitueller Zustand des Besorgungsgehilfen gemeint ist (SZ. XXV/68) und einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person noch nicht deren Untüchtigkeit begrundet (SZ. XXV/84), allein aus dem festgestellten Sachverhalt kann nicht auf ein bloß einmaliges Versagen des Organs der beklagten Partei geschlossen werden. Die Tatsache, daß K. als Fachmann von vornherein nicht bloß um die Möglichkeit, sondern um die Wahrscheinlichkeit der mit der Aufzucht durch Hedwig G. hervorgerufenen Gefährlichkeit des Tieres wissen mußte, von dieser Gefährlichkeit durch konkrete Vorfälle Kenntnis erhielt und, wie das Gespräch mit dem Forstschüler beweist, auch tatsächlich die Gefährlichkeit kannte und, obwohl er wußte, daß das Waldgebiet, in dem sich der Rehbock herumtrieb, allgemein zugänglich ist, darauf dauernd nicht mit Schutzmaßnahmen reagierte, ja nicht einmal seinen Vorgesetzten Meldung erstattete, läßt ihn als einen Besorgungsgehilfen erkennen, auf den die Eigenschaft "untüchtig" im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. zutrifft. Untüchtigkeit ist nicht bloß im Falle des Abgangs von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnissen, sondern auch im Falle von moralischer Unzulänglichkeit anzunehmen (SZ. XX/99). Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt geht hervor, daß K. einerseits die Meldung der Hedwig G. über den Vorfall mit Josefa Sch. bagatellisierte, andererseits aber einem Forstschüler Anweisung zur Bewaffnung mit einem Stock gab, um allfällige Angriffe eines Rehbocks abwehren zu können. Dieses zwiespältige Verhalten zeigt ihn in keinem günstigen Licht. Es stellt keine Übertreibung dar, wenn die Revisionsbeantwortung im Verhalten des Oberförsters K., der dauernden Unterlassung jedweder Vorsichtsmaßnahmen, ein Dauerdelikt oder, anders ausgedrückt, fortgesetzten sträflichen Leichtsinn sieht. Paragraph 1294, ABGB. verlangt, daß die Schädigung "widerrechtlich" erfolge. Das Verhalten des Schädigers ist nicht widerrechtlich, wenn es ihm nach den bestehenden Vorschriften erlaubt oder sogar geboten wird. Aber schon die Unterlassung einer Handlung, durch die ein Schaden verhindert worden wäre, ist als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn eine durch bestehende Vorschriften begrundete Rechtspflicht zur Vornahme der Handlung besteht. Die beharrliche Unterlassung von Maßnahmen zur Abwehr des sich auf dem Gründe der beklagten Partei ständig bewegenden und bösartigen Rehbocks stellte zumindestens ab dem Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls mit Josefa Sch. eine ständige Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen, die das Waldgebiet passierten, dar. Die Häufigkeit der Angriffe läßt gar keinen Zweifel offen, daß der Rehbock mit gefährlichen Eigenschaften behaftet war. Die Rechtswidrigkeit ist nicht in der starren Bedeutung zu verstehen, die die strengen Positivisten diesem Begriff beilegen. Richtig bemerkt Swoboda, Recht der Schuldverhältnisse, S. 76, daß die Rechtswidrigkeit ein dynamischer Begriff ist, der sich den Forderungen der Gerechtigkeit anschmiegt, die im Sinne des Paragraph 7, ABGB. den höchsten Zweck der Rechtsordnung darstellt.
Der Revisionsgrund der Z. 4 des § 503 ZPO. liegt demnach nicht vor.Der Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO. liegt demnach nicht vor.