Die Revision ist begründet, jedoch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen.
§ 391 Abs 3 ZPO bestimmt, dass in dem Falle als der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend macht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, über den Klagsanspruch, wenn nur dieser zur Entscheidung reif ist, mit Teilurteil erkannt werden kann. Diese Bestimmung sieht also ein Teilurteil nur über den Hauptanspruch vor; wie vorzugehen ist, wenn die Verhandlung über die Gegenforderung früher als die über die Klagsforderung zur Entscheidung reif ist, sagt das Gesetz nicht. Aus der Überlegung, dass über die Ansprüche nur dann entschieden werden darf, wenn der Hauptanspruch bejaht wird, muss gefolgert werden, dass über die Gegenforderung nicht vor der Entscheidung über die Klagsforderung erkannt werden kann. Dies geht übrigens aus der Natur der Sache hervor: wird eine Entscheidung über die Gegenforderung nur für den Fall verlangt, als eine solche über die Klagsforderung stattfindet, so kann trotz der bereits begonnenen Verhandlung eine meritorische Entscheidung über die letztere noch immer entfallen; dann würde eine Entscheidung über die Gegenforderung vorliegen, ohne dass der Bestand der Forderung festgestellt wird, mit welcher die des Beklagten aufgerechnet werden soll, obwohl über die letztere nur zum Zwecke der Aufrechnung zu entscheiden ist. Anders ist die Rechtslage auch dann nicht, wenn über die Gegenforderung im Sinne ihres Nichtbestehens entschieden wird. Auch in diesem Falle ist das Gericht über das nur hilfsweise gestellte Begehren hinausgegangen und hat damit eine Rechtslage geschaffen, die einer Überschreitung des Klagebegehrens gleichzustellen ist. In einer solchen Gesetzesverletzung ist aber nach einhelliger Praxis und herrschender Lehre (siehe Sperl, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtspfleger S 663, 488, im gleichen Sinne Schmitt, Grundriß des Zivilprozeßrechtes, S 270; Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechtes, S 601 f) eine Nichtigkeit zu erblicken, die unter den Nichtigkeitsgründen der ZPO nicht aufgezählt ist.Paragraph 391, Absatz 3, ZPO bestimmt, dass in dem Falle als der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend macht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, über den Klagsanspruch, wenn nur dieser zur Entscheidung reif ist, mit Teilurteil erkannt werden kann. Diese Bestimmung sieht also ein Teilurteil nur über den Hauptanspruch vor; wie vorzugehen ist, wenn die Verhandlung über die Gegenforderung früher als die über die Klagsforderung zur Entscheidung reif ist, sagt das Gesetz nicht. Aus der Überlegung, dass über die Ansprüche nur dann entschieden werden darf, wenn der Hauptanspruch bejaht wird, muss gefolgert werden, dass über die Gegenforderung nicht vor der Entscheidung über die Klagsforderung erkannt werden kann. Dies geht übrigens aus der Natur der Sache hervor: wird eine Entscheidung über die Gegenforderung nur für den Fall verlangt, als eine solche über die Klagsforderung stattfindet, so kann trotz der bereits begonnenen Verhandlung eine meritorische Entscheidung über die letztere noch immer entfallen; dann würde eine Entscheidung über die Gegenforderung vorliegen, ohne dass der Bestand der Forderung festgestellt wird, mit welcher die des Beklagten aufgerechnet werden soll, obwohl über die letztere nur zum Zwecke der Aufrechnung zu entscheiden ist. Anders ist die Rechtslage auch dann nicht, wenn über die Gegenforderung im Sinne ihres Nichtbestehens entschieden wird. Auch in diesem Falle ist das Gericht über das nur hilfsweise gestellte Begehren hinausgegangen und hat damit eine Rechtslage geschaffen, die einer Überschreitung des Klagebegehrens gleichzustellen ist. In einer solchen Gesetzesverletzung ist aber nach einhelliger Praxis und herrschender Lehre (siehe Sperl, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtspfleger S 663, 488, im gleichen Sinne Schmitt, Grundriß des Zivilprozeßrechtes, S 270; Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechtes, S 601 f) eine Nichtigkeit zu erblicken, die unter den Nichtigkeitsgründen der ZPO nicht aufgezählt ist.
Da somit ein von Amts wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund iSd § 503 Z 1 ZPO vorliegt, war der Revision Folge zu geben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.Da somit ein von Amts wegen zu beachtender Nichtigkeitsgrund iSd Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO vorliegt, war der Revision Folge zu geben und wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.