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Rechtssatz RS0040975×

Rechtssatz RS0040975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040975

Geschäftszahl

2Ob883/54; 2Ob112/55; 6Ob86/61; 6Ob298/64; 7Ob222/72

Entscheidungsdatum

11.10.1972

Rechtssatz

Über die einredeweise geltendgemachte Gegenforderung darf nicht vor der Entscheidung über die Klagsforderung erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn über die Gegenforderung, im Sinne ihres Nichtbestehens erkannt wird. Entscheidet das Gericht dennoch zuerst über die Gegenforderung, so ist es über das nur hilfsweise gestellte Begehren hinausgegangen und hat eine Rechtslage geschaffen, die einer Überschreitung des Klagebegehrens gleichzustellen ist. In einer solchen Gesetzesverletzung ist eine im Gesetz nicht aufgezählte Nichtigkeit zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 883/54
    Entscheidungstext OGH 07.02.1954 2 Ob 883/54
  • 2 Ob 112/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 2 Ob 112/55
  • 6 Ob 86/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 6 Ob 86/61
    nur: Über die einredeweise geltendgemachte Gegenforderung darf nicht vor der Entscheidung über die Klagsforderung erkannt werden. (T1) Beisatz: Auch wenn sie vor der Klagsforderung zur Entscheidung reif sein sollte. (T2)
  • 6 Ob 298/64
    Entscheidungstext OGH 07.10.1964 6 Ob 298/64
    nur T1
  • 7 Ob 222/72
    Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 222/72
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040975

Dokumentnummer

JJR_19540207_OGH0002_0020OB00883_5400000_001