Der (unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs des Klägers gegen diesen Aufhebungsbeschluss ist nicht berechtigt.
Die in dieser Hinsicht von dem Rekurs nicht bekämpfte rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Kläger, der nach allgemeiner Lebenserfahrung durch den Tausch nicht zu Schaden kommen wollte, ist zum Abschluss des Tauschvertrags dadurch veranlasst worden, dass der Beklagte und mit seinem Wissen (§ 875 Satz 2 ABGB) P***** in ihm durch ihre Zusicherungen (bestimmten tatsächlichen Angaben) die Vorstellung erweckten, der Steyr-Wagen werde - von O***** bzw P***** auf Kosten des Beklagten repariert - in absehbarer Zeit mit neuer Karosserie generalüberholt, neu gestrichen und dem Plymouth-Wagen im Werte gleich zur Verfügung stehen, sohin die Vorstellung einer sozusagen im Keime im Steyr-Wagen vorhandenen Eigenschaft. Nach den im redlichen Verkehr üblichen Gewohnheiten konnte der Kläger annehmen, dass die vom Beklagten und P***** mit Bestimmtheit gemachten tatsächlichen Angaben wahr seien. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte, der nicht mehr den Versprechungen der Firma O*****, bzw des P***** glaubte, dass sie den Steyr-Wagen wirklich reparieren würden, und eben deshalb den Tauschvertrag mit dem Kläger abschloss, damit gerechnet, dass die erwähnte im Kläger erweckte Vorstellung falsch sei (dolus eventualis), und konnte nicht im Zweifel sein, dass dieser allfällige Irrtum des Klägers einen Einfluss auf dessen Willensentschließung ausübe. Der Beklagte handelte daher listig iSd § 870 ABGB. Da der Kläger den Vertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte, kann er gemäß § 874 ABGB (mit § 875 Satz 2 ABGB) den Schaden im Gesamtbetrage der Minderung ersetzt verlangen, die sein Vermögen durch den Vertrag erfahren hatte (Ehrenzweig, Allg Teil, 1951, § 90, S 229, Klang-Schnitzer, Komm, 2. Aufl, zu § 870 S 110 f, und zu § 874, S 147), die die Differenz zwischen dem Wert des Plymouth-Wagens und des Steyr-Wracks.Die in dieser Hinsicht von dem Rekurs nicht bekämpfte rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Kläger, der nach allgemeiner Lebenserfahrung durch den Tausch nicht zu Schaden kommen wollte, ist zum Abschluss des Tauschvertrags dadurch veranlasst worden, dass der Beklagte und mit seinem Wissen (Paragraph 875, Satz 2 ABGB) P***** in ihm durch ihre Zusicherungen (bestimmten tatsächlichen Angaben) die Vorstellung erweckten, der Steyr-Wagen werde - von O***** bzw P***** auf Kosten des Beklagten repariert - in absehbarer Zeit mit neuer Karosserie generalüberholt, neu gestrichen und dem Plymouth-Wagen im Werte gleich zur Verfügung stehen, sohin die Vorstellung einer sozusagen im Keime im Steyr-Wagen vorhandenen Eigenschaft. Nach den im redlichen Verkehr üblichen Gewohnheiten konnte der Kläger annehmen, dass die vom Beklagten und P***** mit Bestimmtheit gemachten tatsächlichen Angaben wahr seien. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte, der nicht mehr den Versprechungen der Firma O*****, bzw des P***** glaubte, dass sie den Steyr-Wagen wirklich reparieren würden, und eben deshalb den Tauschvertrag mit dem Kläger abschloss, damit gerechnet, dass die erwähnte im Kläger erweckte Vorstellung falsch sei (dolus eventualis), und konnte nicht im Zweifel sein, dass dieser allfällige Irrtum des Klägers einen Einfluss auf dessen Willensentschließung ausübe. Der Beklagte handelte daher listig iSd Paragraph 870, ABGB. Da der Kläger den Vertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte, kann er gemäß Paragraph 874, ABGB (mit Paragraph 875, Satz 2 ABGB) den Schaden im Gesamtbetrage der Minderung ersetzt verlangen, die sein Vermögen durch den Vertrag erfahren hatte (Ehrenzweig, Allg Teil, 1951, Paragraph 90,, S 229, Klang-Schnitzer, Komm, 2. Aufl, zu Paragraph 870, S 110 f, und zu Paragraph 874,, S 147), die die Differenz zwischen dem Wert des Plymouth-Wagens und des Steyr-Wracks.
Entgegen der Ansicht des Rekurses ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, dass bei der Berechnung des Schadens des Klägers vom Verkaufswert des von ihm veräußerten Plymouth-Wagens auszugehen ist. Der Kläger wollte diesen Wagen von Anfang an veräußern und hat ihn daher der Firma O***** zum Verkaufe übergeben. Er legt in der Klage seiner Schadensberechnung selbst den Verkaufswert des Plymouth-Wagens zugrunde (S 6 des Akts) und kann bei der Berechnung seines Schadens keinesfalls von einem Zustande ausgehen, der seiner seinerzeitigen Vorstellung entsprechen würde.
Was aber die Höhe des Verkaufswerts des Plymouth-Wagens zur Zeit des Tauschvertrags anlangt, gehört deren Feststellung aufgrund von Sachverständigengutachten der Beweiswürdigung an, bezüglich welcher der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgerichte keine Weisungen erteilen kann, deren Einhaltung er mangels eines entsprechenden Revisionsgrundes auch nicht überprüfen könnte.
Eine Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung (S 113 des Akts) vor der Entscheidung über die Klagsforderung wäre nichtig (2 Ob 883/54). Die für diese Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben werden gemäß § 182 ZPO zu bewirken, bzw zu vervollständigen sein. Für die Frage, ob Mängel des Plymouth-Wagens bei der Übergabe erwiesen sind, welche Frage mit der Frage des Werts dieses Wagens im engsten Zusammenhang steht, gilt das oben bezüglich der Wertfrage Ausgeführte.Eine Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung (S 113 des Akts) vor der Entscheidung über die Klagsforderung wäre nichtig (2 Ob 883/54). Die für diese Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben werden gemäß Paragraph 182, ZPO zu bewirken, bzw zu vervollständigen sein. Für die Frage, ob Mängel des Plymouth-Wagens bei der Übergabe erwiesen sind, welche Frage mit der Frage des Werts dieses Wagens im engsten Zusammenhang steht, gilt das oben bezüglich der Wertfrage Ausgeführte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.