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Entscheidung 2 Ob 89/11v×

Entscheidung 2 Ob 89/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027581 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissens …
RS0029227 Rechtssatz 28.03.1973Zivilrecht
Dass eine Schadenersatzklage nur auf ein Verschulden des Beklagten gegründet wird, schließt die amtswegige Berücksichtigung der gesetzlichen Gefährdungshaftung des Beklagten als Inhabers eines gefährlichen Betriebes nicht aus.
RS0038102 Rechtssatz 28.03.1956Zivilrecht
Dass in der Klage ein Verschulden des Lenkers behauptet wird (das sich aber nicht erweisen lässt), schließt nicht aus, dass die beschränkte Haftung des Halters nach § 12 KraftfVerkG zur Anwendung kommt.
RS0038123 Rechtssatz 03.03.1966Zivilrecht
Die beschränkte Haftung nach dem EKHG ist gegenüber der unbeschränkten Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein aliud, sondern ein minus.
RS0039938 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkennt …
RS0039945 Rechtssatz 24.11.1954Zivilrecht
Wenn auch § 266 ZPO nur von Tatsachen spricht, kann ein Geständnis auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, soferne der Gestehende auch versteht, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten.
RS0039949 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichend …
RS0040013 Rechtssatz 06.07.1967Zivilrecht
Zugeständnis der Haltereigenschaft ist zulässig.
RS0040021 Rechtssatz 30.04.1969Zivilrecht
Das Tatsachengeständnis nach § 266 ZPO kann im Gegensatz zum prozessualen Anerkenntnis widerrufen werden. Der Widerruf ist vom Gericht nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen (so schon SZ 25/250).
RS0040112 Rechtssatz 30.04.1969Zivilrecht
Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen. Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher …
RS0040114 Rechtssatz 18.12.1969Zivilrecht
Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).
RS0040115 Rechtssatz 02.02.1972Zivilrecht
Ein gerichtliches Geständnis - die gegenüber dem Gericht in der für Parteienerklärungen erforderlichen Form abgegebene Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft - wirkt beweisbefreiend. Ein derartiges Geständnis löst dor …
RS0040119 Rechtssatz 24.05.1966Zivilrecht
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht w …