Rechtssatz RS0027581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027581
Geschäftszahl
2Ob713/52; 2Ob89/11v
Entscheidungsdatum
16.09.2011
Rechtssatz
Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissenserklärung vom Gericht frei zu würdigen. Überzeugt sich das Gericht von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Geständnisses, so verliert es seine bindende Wirkung, auch wenn der Widerrufende schon ursprünglich das Geständnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit abgegeben haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027581
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19530121_OGH0002_0020OB00713_5200000_001