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Rechtssatz RS0027581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027581

Geschäftszahl

2Ob713/52; 2Ob89/11v

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Rechtssatz

Soweit der Anteil des Verschuldens des Erstbeklagten mit sechzig Prozent außer Streit gestellt wurde, beinhaltet die Außerstreitstellung ein beiderseitiges Tatsachengeständnis. Der Widerruf eines solchen Tatsachengeständnisses steht frei und ist als Wissenserklärung vom Gericht frei zu würdigen. Überzeugt sich das Gericht von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Geständnisses, so verliert es seine bindende Wirkung, auch wenn der Widerrufende schon ursprünglich das Geständnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit abgegeben haben sollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 713/52
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 2 Ob 713/52
  • 2 Ob 89/11v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 89/11v

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0020OB00713_5200000_001