Entscheidungsgründe:
Am 7.7.1983 stieß die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW von hinten gegen das Fahrzeug der Klägerin. Dabei erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden, die Klägerin wurde verletzt.
Unmittelbar nach dem Unfall verspürte die Klägerin keine Schmerzen, weshalb sie am Unfallsort noch nicht angab, verletzt worden zu sein. Bei der anschließenden Fahrt zur Arbeit verspürte sie aber bereits Schmerzen im Genick und war danach wochenlang im Krankenstand. Einige Tage nach dem Unfall teilte sie der Erstbeklagten mit, daß sie verletzt wurde.
Am 13.7.1993 erfuhr die drittbeklagte Partei durch das Einlangen der Schadensmeldung des Zweitbeklagten vom Unfall. In der Schadensmeldung sind die Fahrzeugschäden angegeben, die Rubrik über Personenschäden blieb frei; der Schadensreferent der drittbeklagten Partei nahm an, daß nur Sachschaden eingetreten sei.
In der Folge kaufte die Klägerin ein neues Auto, welches sie unter anderem mit dem zu erwartenden Schadenersatzbetrag finanzierte. Im Einverständnis mit der Klägerin forderte der Verkäufer die drittbeklagte Partei auf, den Kfz-Schaden laut Totalschadensabrechnung in der Höhe von S 45.851 direkt an ihn zu überweisen; die drittbeklagte Partei erhielt dieses Schreiben am 16.7.1993.
Am 21.7.1993 schickte sie der Klägerin ein Vergleichsanbot über den Entschädigungsbetrag in der Höhe des Schadens von S 45.851. In der Mitte dieses Formulars steht eher kleingedruckt:
"Nach Erhalt des oben angeführten Betrages bin ich wegen aller wie immer gearteten Ersatzansprüche aus diesem Schadenfall - auch wenn sie noch nicht bekannt, erkennbar oder voraussehbar sind - für jetzt und für die Zukunft gegenüber jedermann vollständig abgefunden".
Der Schadensreferent der drittbeklagten Partei wußte von der Verletzung der Klägerin nichts, er war der Meinung, daß aufgrund dieser Formulierung alle Ansprüche aus dem Unfall abgegolten sind.
Der Verkäufer des von der Klägerin erworbenen Fahrzeuges teilte dieser aufgrund ihrer Anfrage mit, sie solle die Abfindungserklärung unterschreiben, weil er (der Verkäufer) das Geld brauche. Daraufhin schickte die Klägerin am 22.7.1993 die unterfertigte Abfindungserklärung der drittbeklagten Partei zurück. Sie war der Meinung, daß davon nur der Kfz-Schaden, nicht aber ihr Schmerzengeldanspruch umfaßt sei. Sie konsultierte noch am selben Tag den Klagevertreter zur Geltendmachung ihrer Schmerzengeldansprüche.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von den beklagten Parteien S 60.000 Schmerzengeld und S 222 an Behandlungskosten. Zur Abfindungserklärung brachte sie vor, von der drittbeklagten Partei in Irrtum geführt worden zu sein, zumindest habe ein gemeinsamer Irrtum zwischen ihr und dem Schadensreferenten vorgelegen; außerdem hätten die Erst- und der Zweitbeklagte die Verletzung der Klägerin der drittbeklagten Partei melden müssen; durch die Nichtmeldung trotz Kenntnis sei der Irrtum der Klägerin veranlaßt worden.
Die Beklagten wendeten ein, daß die Klägerin im Wissen um ihre Verletzungen die eindeutige Abfindungserklärung unterschrieben und damit auf alle weiteren Ersatzansprüche verzichtet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend die - von der Berufung der Klägerin allerdings bekämpfte - Feststellung traf, es sei nicht feststellbar, ob der Erst- und dem Zweitbeklagten die Verletzung der Klägerin bei Absendung der Schadensmeldung schon bekannt war.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Abfindungserklärung auf weitere Ansprüche aus dem Unfall verzichtet. Der Schadensreferent sei bei der Annahme, von der Abfindungserklärung der Klägerin seien sämtliche Unfallsfolgen umfaßt, daher keinem Irrtum unterlegen. Seine weitere Annahme, daß es nur Kfz-Schäden gegeben habe, sei bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum. Demgegenüber sei die Annahme der Klägerin, ein Schmerzengeldanspruch sei von ihrer Abfindungserklärung nicht mitumfaßt, nicht von der drittbeklagten Partei veranlaßt worden. Das allfällige Wissen der Erst- und des Zweitbeklagten von der Verletzung der Klägerin stelle allenfalls eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der drittbeklagten Partei dar, habe aber keine Wirkungen gegenüber der Klägerin.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat zur Rechtsfrage die Ansicht, der zwischen den Parteien abgeschlossene Abfindungsvergleich umfasse nicht auch die Ersatzansprüche für sämtliche wie immer gearteten Unfallsfolgen. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung im Sinne des § 914 ABGB sei eine Erklärung so zu verstehen, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen sei, bzw wie sie der Empfänger verstehen mußte; zur Erforschung der Parteienabsicht seien alle Umstände, auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages, heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei den Verhandlungen zwischen der Klägerin und der drittbeklagten Partei keine Rede von allfälligen Verletzungen der Klägerin die Rede gewesen; die Klägerin habe lediglich die Abrechnung des Kfz-Schadens über den Betrag von SDas Berufungsgericht vertrat zur Rechtsfrage die Ansicht, der zwischen den Parteien abgeschlossene Abfindungsvergleich umfasse nicht auch die Ersatzansprüche für sämtliche wie immer gearteten Unfallsfolgen. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung im Sinne des Paragraph 914, ABGB sei eine Erklärung so zu verstehen, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen sei, bzw wie sie der Empfänger verstehen mußte; zur Erforschung der Parteienabsicht seien alle Umstände, auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages, heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei den Verhandlungen zwischen der Klägerin und der drittbeklagten Partei keine Rede von allfälligen Verletzungen der Klägerin die Rede gewesen; die Klägerin habe lediglich die Abrechnung des Kfz-Schadens über den Betrag von S
45.851 der drittbeklagten Partei übermittelt. Berücksichtige man nun, daß die Vergleichssumme genau auf jenen Betrag laute, so hätte die Drittbeklagte nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Klägerin mit der Unterfertigung des Vergleichsanbotes auch auf ihre allfälligen übrigen Ansprüche verzichte. Von einer ausdrücklichen Annahme eines Globalabfindungsanbots könne somit nicht ausgegangen werden, sondern seien von der Abfindungserklärung der Klägerin nur die Sachschäden, nicht aber auch allfällige Personenschäden umfaßt.
Zur Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht aus, daß die Ansicht des Erstgerichtes nicht minder vertretbar sei wie seine eigene, so daß im Hinblick auf die Häufigkeit derartiger Abfindungsangebote eine Befassung des Obersten Gerichtshofes vertretbar erscheine.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und der Berufung der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig und auch berechtigt.