Der Kläger begehrt Zuspruch von Schadenersatz, da er dem Beklagten Holz verkauft und wegen Nichterfüllung des Vertrages von diesem unter Setzung einer Nachfrist zurückgetreten sei. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck wurde in der Klage auf §§ 87, 99 JN. gestützt. Nachdem der Beklagte örtliche Unzuständigkeit eingewendet hatte, brachte der Kläger noch vor, daß nach den Vereinbarungen der Organisation der Holzhändler in Österreich und in Italien am 2. Mai 1953 die Usancen und Normen für den Holzverkehr zwischen Österreich und Italien festgelegt wurden und daß - sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist - als Gerichtsstand für Streitigkeiten der Wohnort des Verkäufers gilt.Der Kläger begehrt Zuspruch von Schadenersatz, da er dem Beklagten Holz verkauft und wegen Nichterfüllung des Vertrages von diesem unter Setzung einer Nachfrist zurückgetreten sei. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck wurde in der Klage auf Paragraphen 87, 99, JN. gestützt. Nachdem der Beklagte örtliche Unzuständigkeit eingewendet hatte, brachte der Kläger noch vor, daß nach den Vereinbarungen der Organisation der Holzhändler in Österreich und in Italien am 2. Mai 1953 die Usancen und Normen für den Holzverkehr zwischen Österreich und Italien festgelegt wurden und daß - sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist - als Gerichtsstand für Streitigkeiten der Wohnort des Verkäufers gilt.
Das Gericht erster Instanz nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Dr. Luigi R. ist Angestellter des Beklagten und nimmt in I., T.- Straße 5/III die Offerte der Lieferfirmen entgegen, leitet sie an den Beklagten nach M. weiter und wirkt an der Kollaudierung mit. Die Geschäftskarten des Beklagten enthalten den Hinweis: "Recapito in Innsbruck, T.straße 5/III. Telef. 75.313." Das Erstgericht kam zu der rechtlichen Beurteilung, daß Dr. Luigi R. nur Vertreter ist und keine Handelsniederlassung des Beklagten zu führen hat. Daher sei der Gerichtsstand nach § 87 JN. nicht gegeben. Auch § 99 JN. könne nicht herangezogen werden, da nicht erwiesen wurde, daß der Beklagte zur Zeit der Klageeinbringung im Inlande ein Vermögen hatte. Doch sei gemäß Art. 23 der Usancen Beilage 6 das Landesgericht Innsbruck zuständig.Dr. Luigi R. ist Angestellter des Beklagten und nimmt in römisch eins., T.- Straße 5/III die Offerte der Lieferfirmen entgegen, leitet sie an den Beklagten nach M. weiter und wirkt an der Kollaudierung mit. Die Geschäftskarten des Beklagten enthalten den Hinweis: "Recapito in Innsbruck, T.straße 5/III. Telef. 75.313." Das Erstgericht kam zu der rechtlichen Beurteilung, daß Dr. Luigi R. nur Vertreter ist und keine Handelsniederlassung des Beklagten zu führen hat. Daher sei der Gerichtsstand nach Paragraph 87, JN. nicht gegeben. Auch Paragraph 99, JN. könne nicht herangezogen werden, da nicht erwiesen wurde, daß der Beklagte zur Zeit der Klageeinbringung im Inlande ein Vermögen hatte. Doch sei gemäß Artikel 23, der Usancen Beilage 6 das Landesgericht Innsbruck zuständig.
Das Rekursgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und führte aus:
Art. 23 der angeführten Usancen komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da zwischen den Parteien über den Inhalt des Kaufvertrages keine Einigung erzielt worden sei und sich die Verkaufsverhandlungen zerschlagen haben. Überdies hätte der auf Art. 23 gegrundete Gerichtsstand gemäß § 104 JN. schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden müssen.Artikel 23, der angeführten Usancen komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da zwischen den Parteien über den Inhalt des Kaufvertrages keine Einigung erzielt worden sei und sich die Verkaufsverhandlungen zerschlagen haben. Überdies hätte der auf Artikel 23, gegrundete Gerichtsstand gemäß Paragraph 104, JN. schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.