Rechtssatz RS0046721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046721
Geschäftszahl
2Ob55/53; 2Ob907/54; 6Ob586/91
Entscheidungsdatum
04.07.1991
Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN setzt voraus, daß eine Betriebsstätte besteht, von der aus der Beklagte oder sein Bevollmächtigter eine selbständige Tätigkeit entwickeln oder von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dieser Gerichtsstand wird nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet.Der Gerichtsstand nach Paragraph 87, Absatz eins, JN setzt voraus, daß eine Betriebsstätte besteht, von der aus der Beklagte oder sein Bevollmächtigter eine selbständige Tätigkeit entwickeln oder von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dieser Gerichtsstand wird nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 55/53
Entscheidungstext OGH 30.01.1953 2 Ob 55/53
- 2 Ob 907/54
Entscheidungstext OGH 15.12.1954 2 Ob 907/54
Beisatz: Büro eines ausländischen Holzhändlers im Inland. (T1) Veröff: SZ 27/315
- 6 Ob 586/91
Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 586/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046721
Dokumentnummer
JJR_19530130_OGH0002_0020OB00055_5300000_001