Entscheidungsgründe:
Gustav B***** wurde am 2. 1. 1995 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die beklagte Partei als Haftpflichtversicherung aufzukommen hat, verletzt.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 212.044,61 sA mit der Begründung, Gustav B***** sei in ihrem Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Wegen der Unfallsfolgen sei er vom 2. Jänner 1995 bis zum 29. Februar 1996 krank gemeldet gewesen und per 1. März 1996 in die Berufsunfähigkeitspension eingetreten. Die klagende Partei sei gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen, sie habe den Klagsbetrag von S 212.044,61, darin enthalten eine Urlaubsentschädigung in der Höhe von S 60.865,36, bezahlt.
Die beklagte Partei wendete ua ein, die Urlaubsentschädigung könne nicht als unfallsbedingter Verdienstentgang gewertet werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im Wesentlichen fest, Gustav B***** sei aufgrund seiner schweren, beim Unfall vom 2. 1. 1995 erlittenen Verletzungen vom 2. 1. 1995 bis 28. 2. 1996 im Krankenstand gewesen und beziehe ab 1. 3. 1996 eine Berufsunfähigkeitspension. Da er bis Ende Februar 1996 im Krankenstand gewesen sei, habe er seinen Urlaub im Ausmaß von 42 Tagen nicht konsumieren können. Die Entschädigung für 42 Tage Werktage nicht konsumierten Urlaubs betrage S 60.865,36.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Schädiger bzw seine Haftpflichtversicherung hätten den auf den Dienstgeber überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen. Die von der klagenden Partei bezahlte Urlaubsentschädigung sei ebenso wie die Leistungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung auf den Schädiger überwälzbar.
Das gegen den Zuspruch eines Teilbetrages von S 60.865,36 (Urlaubsentschädigung) von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es könne keine Rede davon sein, dass die Urlaubsentschädigung einer anderen Person als dem Dienstnehmer zukäme. Dieser habe grundsätzlich Anspruch auf Urlaub, wobei die arbeitsfreie Zeit in die Höhe des Gehaltes während des Urlaubsjahres einkalkuliert werde. Sei der Dienstnehmer infolge eines mehr als einjährigen unfallskausalen Krankenstandes bis zu seiner Pensionierung nicht in der Lage, seinen Urlaub zu konsumieren, dann stehe ihm eine entsprechende Urlaubsentschädigung zu. Diese Regelung habe zur Folge, dass der geschädigte Dienstnehmer geschützt werde, der Dienstgeber während dieser Zeit aber nicht nur das reguläre Grundgehalt weiterbezahlen müsse, sondern dazu auch noch die Urlaubsentschädigung. Da dies aus Gründen erfolge, die der Schädiger zu vertreten habe, erweise sich auch dies als ein Fall der Schadensverlagerung mit der Konsequenz, dass die beklagte Partei dem klagenden Dienstgeber ersatzpflichtig sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine grundsätzliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Schadensverlagerung bei Urlaubsentschädigung gefällt worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw dahin abzuändern, dass das Mehrbegehren über den vom Erstgericht zugesprochenen Betrag von S 151.179,25 sA abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.