Rechtssatz RS0112775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112775
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung, die in Zeiten anfallen, für die der Dienstgeber - gesetzlich oder vertraglich - zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, obwohl der Dienstnehmer für ihn zufolge eines einem Dritten zurechenbaren Schadensereignisses nicht zur Dienstleistung in der Lage ist, begründen - ohne diese Leistungen - keinen Verdienstentgang. Der Dienstgeber kann daher vom Schädiger die ausbezahlten Beträge für Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung nicht fordern; insoweit wurde kein Schaden vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber verlagert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 187/98h
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 187/98h
- 2 Ob 91/00x
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 91/00x
Auch
- 2 Ob 63/18f
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 63/18f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112775
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_0020OB00187_98H0000_001