Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor. Der Vorwurf, daß sich das Berufungsgericht mit dem dem Kläger erkennbaren Luftdruckverlust am rechten Hinterrad seines Wagens nicht auseinandergesetzt habe, zeigt einen Mangel des Berufungsverfahrens, also einen Verstoß gegen prozessuale Vorschriften nicht auf. Er wendet sich tatsächlich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, und zwar dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalt nicht auf ein ins Gewicht fallenden Mitverschulden des Klägers geschlossen hat. Darauf wird daher bei der Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Eine Aktenwidrigkeit soll darin liegen, daß das Berufungsgericht sich nur mit dem am Tag vor dem Unfall am rechten Hinterreifen des Wagens des Klägers eingetretenen Luftdruckverlust befaßt habe, daß jedoch in dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 22. November 1976 erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. C* ausdrücklich ausgeführt worden sei, daß ein Luftverlust, welcher sich selbst nach dem Unfall vom Sachverständigen Ho* habe rekonstruieren lassen, so stark gewesen sein müsse, daß er selbst einem Laien hätte bedenklich erscheinen müssen. Dem ist zu erwidern, daß der angezogene Revisionsgrund nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist. Ein solcher Verstoß wird mit dem erwähnten Vorbringen nicht aufgezeigt, denn das Erstgericht hat – offensichtlich mit Rücksicht darauf, daß das erwähnte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C* in diesem Punkte keineswegs eindeutig ist und dahin abgeschwächt wurde, daß das Erkennen des Absinkens des Luftdruckes im Zuge der Unfallsfahrt dem Kläger nicht unbedingt hätte auffallen müssen – gar keine Feststellung getroffen, daß der am Tage des Unfalles eingetretene Luftdruckverlust dem Kläger hätte auffallen müssen. Die Revisionsausführungen, die darauf hinauslaufen, daß eine solche Feststellung hätte getroffen werden sollen, erweisen sich damit als eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Der Rechtsrüge kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Das Erstgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 KFG hingewiesen, die unter anderem besagt, daß Kraftfahrzeuge mit Reifen versehen sein müssen, die auch nach ihrem Zustand bei der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit verkehrs- und betriebssicher sind. Nun bestimmt § 102 Abs. 1 KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG enthält die korrespondierende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für diesen vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt (vgl. dazu ZVR 1976/102). Bei der Beurteilung der Frage, was einem Lenker in der eben erwähnten Richtung zumutbar ist, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen, weil durch die Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs. 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können. Dementsprechend wurde auch vom Lenker die Überprüfung der Profiltiefe der Reifen (ZVR 1971/58) und die Funktionstüchtigkeit der akustischen Warneinrichtung verlangt (ZVR 1975/272). Es wurde ihm auch zugemutet, äußerlich erkennbare Mängel des Fahrzeuges festzustellen, auch wenn dazu Werkzeuge (einfacher Art) notwendig waren (ZVR 1973/88). Es ist daher einem Fahrzeuglenker, der das Entweichen von Luft aus einem Reifen seines Fahrzeuges festgestellt hat, auch zuzumuten, daß er die Ursache dieses Mangels feststellen läßt und für dessen Behebung Sorge trägt, bevor er mit dem Fahrzeug wieder am allgemeinen Verkehr teilnimmt. Wenn sich der Kläger damit begnügt hat, in den Reifen Luft nachfüllen zu lassen, und wenn er mit dem Fahrzeug am nächsten Tag wieder mit beträchtlicher Geschwindigkeit gefahren ist, ohne vorher die Ursache des Druckabfalles im rechten Hinterreifen geklärt zu haben, dann muß darin ein fahrlässiger Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 102 Abs. 1 KFG erblickt werden. Das darin liegende Verschulden ist auch keinesfalls als so gering zu werten, daß es gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten vernachlässigt werden könnte.Der Rechtsrüge kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Das Erstgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, KFG hingewiesen, die unter anderem besagt, daß Kraftfahrzeuge mit Reifen versehen sein müssen, die auch nach ihrem Zustand bei der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit verkehrs- und betriebssicher sind. Nun bestimmt Paragraph 102, Absatz eins, KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG enthält die korrespondierende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für diesen vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt vergleiche dazu ZVR 1976/102). Bei der Beurteilung der Frage, was einem Lenker in der eben erwähnten Richtung zumutbar ist, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen, weil durch die Vernachlässigung der dem Lenker nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können. Dementsprechend wurde auch vom Lenker die Überprüfung der Profiltiefe der Reifen (ZVR 1971/58) und die Funktionstüchtigkeit der akustischen Warneinrichtung verlangt (ZVR 1975/272). Es wurde ihm auch zugemutet, äußerlich erkennbare Mängel des Fahrzeuges festzustellen, auch wenn dazu Werkzeuge (einfacher Art) notwendig waren (ZVR 1973/88). Es ist daher einem Fahrzeuglenker, der das Entweichen von Luft aus einem Reifen seines Fahrzeuges festgestellt hat, auch zuzumuten, daß er die Ursache dieses Mangels feststellen läßt und für dessen Behebung Sorge trägt, bevor er mit dem Fahrzeug wieder am allgemeinen Verkehr teilnimmt. Wenn sich der Kläger damit begnügt hat, in den Reifen Luft nachfüllen zu lassen, und wenn er mit dem Fahrzeug am nächsten Tag wieder mit beträchtlicher Geschwindigkeit gefahren ist, ohne vorher die Ursache des Druckabfalles im rechten Hinterreifen geklärt zu haben, dann muß darin ein fahrlässiger Verstoß gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG erblickt werden. Das darin liegende Verschulden ist auch keinesfalls als so gering zu werten, daß es gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten vernachlässigt werden könnte.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß zwischen dem Verstoß des Klägers und dem eingetretenen Schaden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Daß ein Kraftfahrzeug infolge mangelhafter Bereifung im Straßenverkehr einen Unfall erleidet, auf der Straße so zum Stillstand kommt, daß es ein unter Umständen nicht leicht erkennbares Hindernis bildet und deshalb von einem anderen Kraftfahrzeuge angefahren und beschädigt wird, liegt keineswegs außerhalb menschlicher Erfahrung, sodaß die Adäquanz der Verursachung zweifelsfrei gegeben ist. Bei Verletzung einer Schutznorm wird aber die adäquate Kausalität, die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der verletzten Schutznorm, vermutet, sodaß der Übertreter der Schutznorm zu beweisen hat, daß der Schaden, auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre. Ein solcher Beweis wurde – als hier offenbar aussichtslos – gar nicht versucht.
Es überwiegt zwar das Verschulden des Erstbeklagten, doch hat auch der Kläger einen nicht unwesentlichen Beitrag zu dem Unfall geleistet, sodaß sein Mitverschuldensanteil mit 1/3 auszumessen ist.
Daraus folgt, daß die Beklagten dem Kläger 2/3 seines mit S 7.500 festgestellten Schadens zu ersetzen haben. Demzufolge waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 5.000,-- s.A. zu verurteilen waren. Das gleich hohe Mehrbegehren war abzuweisen.
Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger zur Hälfte durchgedrungen. Demzufolge waren die Kosten dieses Verfahrensteiles gemäß § 43 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger zur Hälfte durchgedrungen. Demzufolge waren die Kosten dieses Verfahrensteiles gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 2/7 obsiegt; zu 5/7 ist er unterlegen. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO war er zum Ersatz von 3/7 der mit S 1.066,43 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen), somit von S 457,02 zu verhalten. Kosten der Berufungsmitteilung wurden nicht zuerkannt, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung im Sinne des § 482 ZPO zulässiges neues Vorbringen nicht enthielt.Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 2/7 obsiegt; zu 5/7 ist er unterlegen. Gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO war er zum Ersatz von 3/7 der mit S 1.066,43 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen), somit von S 457,02 zu verhalten. Kosten der Berufungsmitteilung wurden nicht zuerkannt, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung im Sinne des Paragraph 482, ZPO zulässiges neues Vorbringen nicht enthielt.
Im Revisionsverfahren sind die Beklagten zu 5/9 durchgedrungen und zu 4/9 unterlegen. Es war ihnen daher gemäß §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO 1/9 ihrer (auf der Basis des Revisionsstreitwertes von S 4.500) mit S 1.218,43 bestimmten Kosten ihrer Revision (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 192 Barauslagen), somit S 135,39 zuzuerkennen.Im Revisionsverfahren sind die Beklagten zu 5/9 durchgedrungen und zu 4/9 unterlegen. Es war ihnen daher gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO 1/9 ihrer (auf der Basis des Revisionsstreitwertes von S 4.500) mit S 1.218,43 bestimmten Kosten ihrer Revision (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 192 Barauslagen), somit S 135,39 zuzuerkennen.