Rechtssatz RS0027455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027455
Entscheidungsdatum
26.05.1977
Rechtssatz
Fahrlässiger Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 102 Abs 1 KFG, wenn ein Kraftfahrer das Entweichen von Luft aus den Reifen festgestellt hat, jedoch ohne Feststellung der Ursache und Behebung des Mangels Luft nachfüllen läßt und wieder am allgemeinen Verkehr teilnimmt.Fahrlässiger Verstoß gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG, wenn ein Kraftfahrer das Entweichen von Luft aus den Reifen festgestellt hat, jedoch ohne Feststellung der Ursache und Behebung des Mangels Luft nachfüllen läßt und wieder am allgemeinen Verkehr teilnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027455
Dokumentnummer
JJR_19770526_OGH0002_0020OB00091_7700000_003