Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dieser Rekurs zu Recht beim Erstgericht des Vorprozesses eingebracht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 533 mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dieser Rekurs zu Recht beim Erstgericht des Vorprozesses eingebracht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 533, mwN).
Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil im angefochtenen Beschluß zwar die Rechtsprechung richtig wiedergegeben wurde, aber eine unrichtige Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter diese Leitsätze erfolgte, was in gleicher Weise ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet, wie wenn davon ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre (MietSlg 37.770).
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht habe keine der erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, sondern nur neue getroffen. Es könne daher nur das Berufungsurteil vom Wiederaufnahmsgrund betroffen sein. Der Sachverhalt habe sich somit geändert und habe durch die Berufungsverhandlung eine Berichtigung erfahren; die neuen Tatsachen und Beweismittel, die er in der Wiederaufnahmsklage geltend gemacht habe, würden genau diese Änderungen betreffen.
Diese Ansicht ist grundsätzlich zutreffend:
Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben wurde, muß gemäß § 532 Abs 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz ergangene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Maßgebend für die Zuständigkeit ist grundsätzlich, welches Gericht die Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Stammt diese Tatsachengrundlage von dem im Vorprozeß in erster Instanz eingeschrittenen Gericht, dann ist dieses Gericht auch dann zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage berufen, wenn das Berufungsgericht die betreffenden Feststellungen gebilligt, aber etwa zu ungunsten des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers verwertet oder aus ihnen andere rechtliche Schlußfolgerungen abgeleitet hat als das Erstgericht. Die individuelle Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach § 532 Abs 2 ZPO ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich von diesem Gericht getroffen worden sind (Kodek, aaO, Rz 3 zu § 532 mwN; 8 Ob 519/84; 9 Ob A 159/88 uva).Eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage, wie sie hier erhoben wurde, muß gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz ergangene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei diesem Gericht höherer Instanz angebracht werden. Maßgebend für die Zuständigkeit ist grundsätzlich, welches Gericht die Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel entkräftet werden sollen. Stammt diese Tatsachengrundlage von dem im Vorprozeß in erster Instanz eingeschrittenen Gericht, dann ist dieses Gericht auch dann zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage berufen, wenn das Berufungsgericht die betreffenden Feststellungen gebilligt, aber etwa zu ungunsten des nunmehrigen Wiederaufnahmsklägers verwertet oder aus ihnen andere rechtliche Schlußfolgerungen abgeleitet hat als das Erstgericht. Die individuelle Zuständigkeit des Berufungsgerichtes nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die maßgebenden Feststellungen im Vorprozeß ausschließlich von diesem Gericht getroffen worden sind (Kodek, aaO, Rz 3 zu Paragraph 532, mwN; 8 Ob 519/84; 9 Ob A 159/88 uva).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes des Vorprozesses wurden die Tatsachenfeststellungen, die durch die neuen Tatsachen oder Beweismittel der Wiederaufnahmsklage entkräftet werden sollen, von ihm selbst getroffen. Das Erstgericht hat nämlich (negativ) festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, daß der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall stattgefunden hat. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht die Schäden an den Fahrzeugen festgestellt und weiters (positiv) festgestellt, die Schäden am Fahrzeug des Klägers könnten unmöglich "aufgrund eines Unfalles stammen", den der Kläger als Linksabbieger mit einem ihm entgegenkommenden, geradeaus fahrenden LKW erlitten hat. Während also das Erstgericht die Frage, ob sich der vom Kläger behauptete Unfall tatsächlich ereignete offen ließ (was zu einer Anwendung der Beweislastregeln führt), hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der vom Kläger behauptete Unfall nicht ereignete. Die von der Wiederaufnahmsklage betroffenen Feststellungen im Vorprozeß wurden sohin ausschließlich vom Berufungsgericht getroffen, dieses hat sich nicht darauf beschränkt, die Feststellung des Erstgerichtes zu übernehmen.
Daraus folgt, daß das Berufungsgericht des Vorprozesses gemäß § 532 Abs 2 ZPO zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständig ist.Daraus folgt, daß das Berufungsgericht des Vorprozesses gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständig ist.
Auf die Frage, ob überhaupt mit Zurückweisung der Klage vorzugehen war (siehe hiezu SZ 66/10) ist somit nicht einzugehen.
Es war daher in Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei dem Berufungsgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.