Begründung:
Der Kläger wurde am 22. 12. 1994 als Insasse eines VW-Busses bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines LKW-Zuges verschuldeten Auffahrunfall verletzt. Die Haftung der beklagten Parteien für alle Unfallsfolgen aus diesem Unfall ist nicht mehr strittig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Bemessung des Schmerzengeldes.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, Prellung und Abschürfung des Kniegelenkes links sowie eine Distorsion der Lendenwirbelsäule mit endgültiger Schädigung der vorgeschädigten Bandscheibe L 4/L 5. Bei einer am 18. 1. 1995 durchgeführten Computertomographie wurde ein "mediolateraler Bandscheibenprolaps älterer Genese L 3/L 4 und eine Bandscheibenprotrusion L 4/L5" diagnostiziert. Am 13. 2. 1995 wurde der Kläger wegen einer akuten Lendenwirbelsäulensymptomatik bei Diskusprolaps L 3/L 4 stationär im Landeskrankenhaus Bad Radkersburg aufgenommen und konservativ behandelt. Nach Durchführung einer Arthroskopie am linken Knie wurde am 17. 8. 1995 ein progredientes lumbales Wurzelirritationssyndrom bei bekanntem Diskusprolaps L 4/L 5 und L 3/L 4 diagnostiziert. Da keine Besserung der Leiden erfolgte, wurde am 25. 10. 1995 die erste Bandscheibenoperation, am 20. 6. 1996 die zweite und am 12. 2. 1997 die dritte Bandscheibenoperation durchgeführt. Weiters wurde der Kläger wiederholt stationär behandelt und am 17. 9. 1998 eine "Foraminotomie im Bereich der Lendenwirbelsäule L 3/L 4 rechts, L 4/L 5 beidseits und L 5/S 1 sowie eine Wurzelrevision L 4 und L 5 beidseits und eine Diskusresektion L 5/L 5" durchgeführt. Auch während des stationären Aufenthaltes wurden keine Fortschritte erzielt. Der Kläger leidet seit August 1995 an einer reaktiven Depression bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur mit vegetativer Reizsymptomatik.
Beim Kläger waren zum Zeitpunkt des Unfalles bereits degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorhanden, und zwar eine geringgradig deformierende Spondylose in Abschnitten der mittleren Brustwirbelsäule. Durch den Aufprall des LKW-Zuges auf den VW-Bus kam es zu einer endgültigen Schädigung des Phasenringes der Bandscheibe L 4/L 5, die eine wechselhafte Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung sowohl in das rechte als auch das linke Bein des Klägers zu Folge hatte. Es kam zu einer akuten Manifestation der bereits degenerativ vorgeschädigten Bandscheibe. Bei einer vorgeschädigten Lendenwirbelsäule, wie der des Klägers, ist das Entstehen eines Bandscheibenvorfalles mit Nervenausfällen beim falschen Heben von schweren Lasten zwar viel wahrscheinlicher als bei einem Auffahrunfall, doch muss es bei Einhaltung einer entsprechenden Lebensweise und Gymnastik nicht zu einer derartigen Verschlechterung und den Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule kommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ohne den Unfall die aufgrund des Unfalles notwendig gewordenen Operationen und ein Berufswechsel notwendig geworden wären. Der Kläger wäre ohne den Unfall am 18. 1. 1995 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, er hätte allerdings auf seine Wirbelsäule achten müssen.
Der Kläger ist aufgrund des Unfalles 100 % nicht mehr arbeitsfähig. Ohne den Unfall wäre es aufgrund der sowohl anlage- als auch berufsbedingten Bandscheibenschädigung nicht zu einem klinisch relevanten Bandscheibenvorfall gekommen, wenn der Kläger sich wirbelsäulengerecht und schonend verhalten hätte. Wenn er das nicht getan hätte, dann hätte ein derartiger Bandscheibenvorfall auch in einem wahrscheinlich kurzen Zeitraum, der medizinisch jedoch zeitlich nicht einschätzbar ist, durch jede Gelegenheitsursache, wie beispielsweise eine abrupte Drehbewegung oder das Anheben einer Last entstehen können. Mit zunehmendem Alter wird es möglicherweise zu einer progredienten Schmerzsymptomatik kommen, wobei weder das Schmerzausmaß noch die zeitliche Abfolge eingeschätzt werden kann. Der Kläger begehrte zunächst unter Berücksichtigung einer Zahlung von S 90.000 vor Klagseinbringung Zahlung von S 310.000 (EUR 22.528,58) an Schmerzengeld und dehnte diesen Betrag in der Verhandlung vom 2. 10. 2002 nach Erörterung des unfallchirurgischen Gutachtens um EUR 132.471,42 aus. Dem Kläger gebühre für die Zeit vom Unfall bis zum 29. 12. 2005 unter Berücksichtigung der körperlichen Schmerzen und der psychischen Alteration ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 155.000, wovon S 310.000 bereits geltend gemacht worden seien. Die beklagten Parteien beantragten, soweit verfahrensgegenständlich, die Abweisung des Klagebegehrens. Das Schmerzengeld sei in Höhe von S 350.000 angemessen; es werde daher zusätzlich zu dem vor Einbringung der Klage bezahlten Betrag von S 90.000 ein weiterer Betrag von S 260.000 anerkannt. Die vom Kläger zur Begründung seines Schmerzengeldbegehrens angeführten Verletzungen im Bandscheibenbereich seien zwar unfallskausal; sie wären aber auch ohne das Unfallereignis eingetreten. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht.
Das Erstgericht hat dem Kläger an Schmerzengeld EUR 65.351,16 samt gestaffelten Zinsen zugesprochen. Es erachtete insgesamt ein global zu bemessendes Schmerzengeld, das auch die künftigen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen umfasst, von EUR 80.000 für angemessen. Unter Berücksichtigung des darauf geleisteten Betrages von S 310.000 (EUR 22.528,58) sei daher der Betrag von EUR 65.351,16 zuzusprechen.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht hat dem Schmerzengeldbegehren mit einem Betrag von EUR 57.471,42 stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass die beklagten Parteien den ihnen obliegenden Beweis, wann und in welchem Ausmaß eine Lendenwirbelsäuleschädigung des Klägers auch ohne den Unfall eingetreten wäre, nicht erbracht hätten, weshalb sie zur Gänze für die durch den Unfall ausgelösten Schäden des Klägers zu haften hätten.
Das Berufungsgericht erachtete zur Abgeltung aller Schmerzen, die der Kläger bereits erduldet habe und in Zukunft zu erdulden haben werde, ein (global bemessenes) Schmerzengeld von EUR 80.000 für angemessen. Unter Berücksichtigung der auf Schmerzengeld zweckgewidmeten Zahlungen von EUR 22.258,58 seien daher EUR 57.471,42 zuzusprechen. Auf den in der Berufung des Klägers enthaltenen Hinweis, die Bemessung des Schmerzengeldes sei nur bis zum 29. 12. 2005 möglich, ging es nicht ein.
Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen des Klägers und der beklagten Parteien.