[9] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[10] 1. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts erschöpft sich letztlich darin, dass der Oberste Gerichtshof zur konkret zu beurteilenden Unfallörtlichkeit – und damit einem gleich gelagerten Sachverhalt – noch nicht Stellung genommen habe. Das begründet noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (vgl RS0110702; RS0102181). [10] 1. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts erschöpft sich letztlich darin, dass der Oberste Gerichtshof zur konkret zu beurteilenden Unfallörtlichkeit – und damit einem gleich gelagerten Sachverhalt – noch nicht Stellung genommen habe. Das begründet noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vergleiche RS0110702; RS0102181).
[11] Im Übrigen pflichtet der Kläger in seinem Rekurs sämtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtlichen Qualifikation der Unfallörtlichkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für die Unfallbeteiligten ausdrücklich bei, weshalb er in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzuzeigen vermag (vgl RS0102059). [11] Im Übrigen pflichtet der Kläger in seinem Rekurs sämtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtlichen Qualifikation der Unfallörtlichkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für die Unfallbeteiligten ausdrücklich bei, weshalb er in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzuzeigen vermag vergleiche RS0102059).
[12] 2. Der Kläger argumentiert, dass das Berufungsgericht das Ersturteil nicht wegen fehlender Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der Beleuchtung des Fahrrads aufheben hätte dürfen.
[13] 2.1. Vorschriften über die erforderliche Beleuchtung von Fahrrädern finden sich in § 60 Abs 3 StVO und § 1 Abs 1 Z 3 bis 6 sowie Abs 4 Fahrradverordnung (BGBl II 146/2001 idgF). Die Bestimmungen sehen sowohl Scheinwerfer oder Rücklichter („aktive Beleuchtungseinrichtung“) als auch Rückstrahler („passive Beleuchtungseinrichtung“) vor. Diesen Schutznormen kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Der Zweck der für Fahrräder normierten Beleuchtungsvorschriften liegt unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern (zu alldem 2 Ob 120/21t Rz 46 mwN). [13] 2.1. Vorschriften über die erforderliche Beleuchtung von Fahrrädern finden sich in Paragraph 60, Absatz 3, StVO und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie Absatz 4, Fahrradverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 146 aus 2001, idgF). Die Bestimmungen sehen sowohl Scheinwerfer oder Rücklichter („aktive Beleuchtungseinrichtung“) als auch Rückstrahler („passive Beleuchtungseinrichtung“) vor. Diesen Schutznormen kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Der Zweck der für Fahrräder normierten Beleuchtungsvorschriften liegt unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern (zu alldem 2 Ob 120/21t Rz 46 mwN).
[14] Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ebenso wie jene zu den Voraussetzungen für die Annahme rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Verletzung eines Schutzgesetzes (2 Ob 120/21t Rz 47 mwN) dargestellt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird im Rekurs nicht angezweifelt.
[15] 2.2. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RS0042179 [T22]).
[16] Da das Erstgericht zu den konkreten Sichtverhältnissen und zur Beleuchtung des Fahrrads überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, fehlt den Ausführungen des Klägers zur vorschriftsgemäßen Ausstattung des Fahrrads und der mangelnden Kausalität des „möglicherweise nicht eingeschalteten Rücklichts“ überdies die Sachverhaltsgrundlage. Entgegen den Ausführungen im Rekurs haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren hinreichendes Vorbringen zur fehlenden Beleuchtung des Fahrrads erstattet.
[17] 3. Insgesamt war der Rekurs damit zurückzuweisen.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht statt. Vielmehr sind den Beklagten, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen (RS0123222 [T4]). [18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Ein Kostenvorbehalt findet im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht statt. Vielmehr sind den Beklagten, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben, die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen (RS0123222 [T4]).