Begründung:
Mit einer am 3. 2. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die dort vier klagenden Parteien von der beklagten Partei die Rückzahlung einer anläßlich eines Bestandvertrages erlegten Kaution von S 20.000,-- sA. Bei Einbringung der Klage und im weiteren Verfahren bis zum Vollmachtswechsel (ON 9) wurden die Kläger von Mag. Martin Z*****, einem Angestellten des Mieterschutzverbandes Österreichs vertreten, wobei dieser am 8. 4. 1997 einen vorbereiteten Schriftsatz einbrachte. Mit Schriftsatz vom 25. 4. 1997 (ON 6) stellte die beklagte Partei unter anderen den Antrag, gegen Mag. Martin Z***** ein Verfahren wegen Verdachtes der Winkelschreiberei einzuleiten, ihn gemäß § 29 Abs 3 ZPO von der weiteren Vertretung im Verfahren auszuschließen und den Schriftsatz als unzulässig zurückzuweisen. Sie brachte dazu vor, daß es den Funktionären des Mieterschutzverbandes ausschließlich im Verfahren in Außerstreitsachen gestattet sei, die sonst den beruflichen Parteienvertretern vorbehaltenen Vertretungsakte zu setzen. Aus dieser ausdrücklichen Regelung sei zu schließen, daß die Vertretung von Parteien im streitigen Verfahren durch Funktionäre des Mieterschutzverbandes unzulässig sei.Mit einer am 3. 2. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die dort vier klagenden Parteien von der beklagten Partei die Rückzahlung einer anläßlich eines Bestandvertrages erlegten Kaution von S 20.000,-- sA. Bei Einbringung der Klage und im weiteren Verfahren bis zum Vollmachtswechsel (ON 9) wurden die Kläger von Mag. Martin Z*****, einem Angestellten des Mieterschutzverbandes Österreichs vertreten, wobei dieser am 8. 4. 1997 einen vorbereiteten Schriftsatz einbrachte. Mit Schriftsatz vom 25. 4. 1997 (ON 6) stellte die beklagte Partei unter anderen den Antrag, gegen Mag. Martin Z***** ein Verfahren wegen Verdachtes der Winkelschreiberei einzuleiten, ihn gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ZPO von der weiteren Vertretung im Verfahren auszuschließen und den Schriftsatz als unzulässig zurückzuweisen. Sie brachte dazu vor, daß es den Funktionären des Mieterschutzverbandes ausschließlich im Verfahren in Außerstreitsachen gestattet sei, die sonst den beruflichen Parteienvertretern vorbehaltenen Vertretungsakte zu setzen. Aus dieser ausdrücklichen Regelung sei zu schließen, daß die Vertretung von Parteien im streitigen Verfahren durch Funktionäre des Mieterschutzverbandes unzulässig sei.
Der Beschuldigte äußerte sich dahingehend, daß bei ihm kein Fall von Winkelschreiberei vorliege. Der Mieterschutzverband verfolge ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sei nicht auf Gewinn ausgerichtet. Vertretungen im streitigen Verfahren fänden nur ausnahmsweise statt. Da für derartige Vertretungen zudem kein Entgelt entrichtet werde, sei die für den Tatbestand der Winkelschreiberei erforderliche gewinnsüchtige Absicht völlig auszuschließen.
Das Erstgericht stellte zu Punkt 1 das gegen Mag. Martin Z***** eingeleitete Verfahren wegen Verdachtes der Winkelschreiberei gemäß § 1 JMV vom 8. 6. 1857 RGBl 114 (Art IV EGZPO ein) und wies die Anträge der beklagten Partei auf Ausschluß des Mag. Z***** von der weiteren Vertretung und Zurückweisung des Schriftsatzes ab. Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus:Das Erstgericht stellte zu Punkt 1 das gegen Mag. Martin Z***** eingeleitete Verfahren wegen Verdachtes der Winkelschreiberei gemäß Paragraph eins, JMV vom 8. 6. 1857 RGBl 114 (Artikel römisch vier, EGZPO ein) und wies die Anträge der beklagten Partei auf Ausschluß des Mag. Z***** von der weiteren Vertretung und Zurückweisung des Schriftsatzes ab. Es ging von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Mieterschutzverband Österreichs, Landesorganisation Tirol, ist ein Verein mit Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bereich Tirol. Die Statuten dieses Vereines lauten unter anderem wie folgt:
§ 3Paragraph 3
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Mieterschutzverband ist ein überparteilicher Verein mit der Aufgabe, eine allgemeine Verbesserung der Wohn- und Mietverhältnisse, sowie die entsprechenden Gesetze herbeizuführen. Er vertritt die Interessen der Wohnungssuchenden, Mieter, Siedler und Pächter im allgemeinen sowie seiner Mitglieder im besonderen. Der Verein vertritt auch die Interessen all jener Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnung zur Befriedigung ihres eigenen Wohnungsbedarfes oder für nahe Angehörige benutzen.
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein öffentliche Versammlungen, Enqueten, Veranstaltungen, Diskussionen, gibt Druckschriften heraus, gewährt seinen Mitgliedern unentgeltliche Rechtsberatung und Unterstützung. Die Unterstützung wird durch Vorsprachen bei Behörden und sonstigen Stellen für die Interessen der Mieter, Siedler, Pächter und Wohnungseigentümer geleistet.
Der Verein unterstützt alle Bestrebungen zur Schaffung von Wohnraum, insbesondere durch Förderung und Bildung von gemeinnützigen Genossenschaften und Gesellschaften.
§ 4Paragraph 4
Anspruch auf Rechtsberatung hat in der Regel nur ein Mitglied, welches die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig geleistet hat. Die Vertretung bei allen in Frage kommenden Verwaltungsbehörden, Gerichten und sonstigen Stellen erfolgt durch Funktionäre und Angestelle (Juristen und Fachreferenten) des Vereines. Über die Gewährung auf unentgeltliche Rechtsberatung sowie etwaige Unterstützung entscheiden der Vorstand oder eine von diesem eingesetzte Person, in der Regel der geschäftsführende Landessekretär, von Fall zu Fall.
§ 5Paragraph 5
Die erforderlichen materiellen Mittel des Vereines sollen aufgebracht werden:
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Einnahmen aus Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
Die Mittel des Vereines sollen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und es wird keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand des Hauptvereines; über die Einnahmen, die im Gebiet einer Landesorganisation durch Mitgliedsbeiträge und Spenden und zufällige Einnahmen (Vermächtnissen oder sonstige Zuwendungen) erzielt werden, soll die Landesorganisation nach ihrem Willen verfügen können.
§ 6Paragraph 6
Die Mitglieder dieses Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede eigenberechtigte physische Person werden, die in einem Miet-, Pacht- oder Untermietverhältnis als Bestandnehmer steht oder ein solches anstrebt. Ebenso können Siedler und Wohnungseigentümer ordentliche Mitglieder werden. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliches Mitglied kann jede eigenberechtigte physische Person werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten bzw außerordentlichen Mitgliedsbeitrages fördern.
§ 10Paragraph 10
Die Organe des Vereines sind:
die Hauptversammlung (Landeskonferenz)
der Vorstand
der Rechnungsprüfer
der Geschäftsführende Landessekretär
die Kontrolle
Der Landessekretär des Vereines, Dr. Karl S***** ist seit Juli 1993 als Angestellter beim Mieterschutzverband Österreichs, Landesleitung Tirol, tätig. Ursprünglich war er einziger Angestellter mit der Wahrnehmung des gesamten Aufgabenbereiches des Mieterschutzverbandes Österreichs im Bereich Tirol befaßt, unter anderem auch mit der gesamten Büroorganisation, da der Verein über keine Sekretärin verfügt. Der gesamte Arbeitsumfang umfaßt im wesentlichen drei Bereiche, und zwar erstens die Büroorganisation mit Schreibarbeiten, Einkauf von Büroartikel Führung des Kartei- und Mahnwesen sowie Wahrnehmung der Vereinsorganisation (Einberufung, Vorbereitung und Abhaltung von Vorstandsitzungen), zweitens Werbungstätigkeiten für den Verein (insbesondere Vorbereitung und Organisation von diversen Spendenaktionen) und drittens die Tätigkeit im gesamten rechtlichen Bereich. Dieser spaltet sich in Beratungs- und Vertretungsaufgaben. Im Rahmen der Beratungstätigkeit werden von den Angestellten des Mieterschutzsverbandes drei Sprechtage in der Woche abgehalten, wobei ca. 15 Rechtssuchende pro Sprechtag erscheinen, sohin ca. 200 pro Monat. Im Jahr 1997 wurde von den Angestellten des Mieterschutzverbandes Österreich ca. 900 Beratungen durchgeführt.
Die Vertretungstätigkeit wiederum spaltet sich in gerichtliche und außergerichtliche Agenden. Die außergerichtliche Tätigkeit umfaßt derzeit ca. 230 Akten davon sind 60 Akten gerichtsanhängig. Von letzteren betreffen wiederum nur ca. 10 % eine Vertretungstätigkeit im Rahmen von streitigen Zivilverfahren, bei denen keine relative Anwaltspflicht besteht (Streitwert höchstens S 30.000,--). Der restliche Anteil von ca. 90 % bezieht sich auf außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG. Mag. Martin Z***** wurde vor einiger Zeit vom Mieterschutzverband Österreichs angestellt. Der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten umfaßt die Beratung von Mitgliedern bei Sprechstunden bzw über fernmündliche Anfrage, die Abwicklung der außergerichtlichen Korrespondenz sowie die gesamte Büroarbeit. Im Rahmen seiner Einstellung wurde ausdrücklich darüber gesprochen, daß jegliche etwaige Vertretung der Mitglieder in streitigen Verfahren durch ihn persönlich und freiwillig, allenfalls aus sozialen Aspekten heraus, erfolge, nicht durch den Verband selbst. Bei der Einstellung von Mag. Martin Z***** durch den Vorstand des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesleitung Tirol, wurde auch dessen soziale und mieterfreundliche Grundeinstellung mitberücksichtigt.Die Vertretungstätigkeit wiederum spaltet sich in gerichtliche und außergerichtliche Agenden. Die außergerichtliche Tätigkeit umfaßt derzeit ca. 230 Akten davon sind 60 Akten gerichtsanhängig. Von letzteren betreffen wiederum nur ca. 10 % eine Vertretungstätigkeit im Rahmen von streitigen Zivilverfahren, bei denen keine relative Anwaltspflicht besteht (Streitwert höchstens S 30.000,--). Der restliche Anteil von ca. 90 % bezieht sich auf außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG. Mag. Martin Z***** wurde vor einiger Zeit vom Mieterschutzverband Österreichs angestellt. Der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten umfaßt die Beratung von Mitgliedern bei Sprechstunden bzw über fernmündliche Anfrage, die Abwicklung der außergerichtlichen Korrespondenz sowie die gesamte Büroarbeit. Im Rahmen seiner Einstellung wurde ausdrücklich darüber gesprochen, daß jegliche etwaige Vertretung der Mitglieder in streitigen Verfahren durch ihn persönlich und freiwillig, allenfalls aus sozialen Aspekten heraus, erfolge, nicht durch den Verband selbst. Bei der Einstellung von Mag. Martin Z***** durch den Vorstand des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesleitung Tirol, wurde auch dessen soziale und mieterfreundliche Grundeinstellung mitberücksichtigt.
Die Vertretung der Mitglieder im streitigen Verfahren ist vom Dienstvertrag des Landessekretärs bzw des Mag. Martin Z***** nicht umfaßt. Von beiden werden Vertretungen im streitigen Verfahren nur sporadisch in eigenem Namen übernommen, insbesondere auch im Hinblick auf soziale Aspekte betreffend die Mitglieder. Weder Mag. Martin Z***** noch Dr. Karl S***** erhalten für die Vertretung von Mitgliedern in streitigen Verfahren ein zusätzliches Entgelt, es sind dabei nur die entstandenen Barauslagen, wie etwa Gerichtskosten und Fahrtgeld zu ersetzen. Auch bei Mag. Martin Z***** ist der Anteil seiner Tätigkeit betreffend Vertretung in streitigen Verfahren äußerst gering; so vertritt er derzeit etwa 25 Mitglieder im außerstreitigen Verfahren und nur ca. 3 in streitigen Rechtssachen. Er bezieht einen Angestelltenlohn von monatlich netto S 10.240,--.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß Winkelschreibereien auch von Funktionären eines Rechtschutzvereines begangen werden können, dessen Aufgabe nach den Statuten unter anderem die Rechtsvertretung der Mitglieder sei. Der Funktionär eines Rechtschutzvereines begehe dann keine Winkelschreiberei wenn die gewinnsüchtige Absicht deshalb ausgeschlossen sei, weil von den Parteien nur solche Beträge eingeholt würden, die die wirklichen Kosten der Tätigkeit (einschließlich angemessener Regiespesen) deckten und daher auch die Entlohnung des (noch von anderweitigen statutenmäßigen Tätigkeiten in Anspruch genommenen) Funktionärs derart geringfügig sei, daß von einem wirklichen Entgelt für die Verfassung von Urkunden und die sonstige Rechtsvertretung nicht gesprochen werden könne. Das Verhältnis der Tätigkeiten der vorerwähnten beiden Vereinsangestellten für streitige Rechtssachen im Vergleich zu ihren übrigen Arbeitsbereichen sei äußerst gering; es erfolge dafür keine Entlohnung im eigentlichen Sinn; die Tätigkeiten erfolgten im wesentlichen freiwillig aus sozialen Aspekten. Aus diesen Gründen liege sowohl bei Mag. Martin Z***** als auch bei Dr. Karl S***** keinerlei gewinnsüchtige Absicht vor, weshalb der Tatbestand der Winkelschreiberei nicht gegeben sei. Der Hinweis der beklagten Partei auf die Sonderregelung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG habe nicht zwingend zur Folge, daß in jedem Fall bei Vertretung in streitigen Verfahren der Tatbestand der Winkelschreiberei verwirklicht wäre. Es sei vielmehr weiterhin im Detail zu prüfen, welche Tätigkeiten von den Vereinsangestellten im einzelnen entfaltet würden, ob hierfür ein Entgelt entrichtet werde und ob sohin insgesamt eine gewinnsüchtige Absicht bestehe. Dies sei hier zu verneinen.Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß Winkelschreibereien auch von Funktionären eines Rechtschutzvereines begangen werden können, dessen Aufgabe nach den Statuten unter anderem die Rechtsvertretung der Mitglieder sei. Der Funktionär eines Rechtschutzvereines begehe dann keine Winkelschreiberei wenn die gewinnsüchtige Absicht deshalb ausgeschlossen sei, weil von den Parteien nur solche Beträge eingeholt würden, die die wirklichen Kosten der Tätigkeit (einschließlich angemessener Regiespesen) deckten und daher auch die Entlohnung des (noch von anderweitigen statutenmäßigen Tätigkeiten in Anspruch genommenen) Funktionärs derart geringfügig sei, daß von einem wirklichen Entgelt für die Verfassung von Urkunden und die sonstige Rechtsvertretung nicht gesprochen werden könne. Das Verhältnis der Tätigkeiten der vorerwähnten beiden Vereinsangestellten für streitige Rechtssachen im Vergleich zu ihren übrigen Arbeitsbereichen sei äußerst gering; es erfolge dafür keine Entlohnung im eigentlichen Sinn; die Tätigkeiten erfolgten im wesentlichen freiwillig aus sozialen Aspekten. Aus diesen Gründen liege sowohl bei Mag. Martin Z***** als auch bei Dr. Karl S***** keinerlei gewinnsüchtige Absicht vor, weshalb der Tatbestand der Winkelschreiberei nicht gegeben sei. Der Hinweis der beklagten Partei auf die Sonderregelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG habe nicht zwingend zur Folge, daß in jedem Fall bei Vertretung in streitigen Verfahren der Tatbestand der Winkelschreiberei verwirklicht wäre. Es sei vielmehr weiterhin im Detail zu prüfen, welche Tätigkeiten von den Vereinsangestellten im einzelnen entfaltet würden, ob hierfür ein Entgelt entrichtet werde und ob sohin insgesamt eine gewinnsüchtige Absicht bestehe. Dies sei hier zu verneinen.
Das Rekursgericht gab einem Rekurs der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Einen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs wies es - unangefochten - zurück.
Es vertrat zusammenfassend die Rechtsmeinung, daß die Vertretungstätigkeit des Mag. Z***** im streitigen Verfahren im engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Mieterschutzverband Österreichs zu sehen sei und ohne diesen Zusammenhang praktisch nicht denkbar wäre. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß offenkundig nur Mitglieder des Mieterschutzverbandes "privat" vertreten würden und andererseits daraus, daß die konkrete Tätigkeit im streitigen Verfahren ohne das Angestelltenverhältnis nicht denkbar sei. Ein eindeutig Indiz sei auch die verwendete Stampiglie. Nach den festgestellten Statuten sei unter anderem auch die Vertretung bei allen in Frage kommenden Verwaltungsbehörden, Gerichten und sonstigen Stellen durch Funktionären und Angestelle Aufgabe des Vereins. Damit ergebe sich die Gewerbsmäßigkeit (gewinnsüchtige Absicht) schon rein aus der Tatsache, daß ein Vereinsangestellter gemäß den Statuten seines Verbandes einschreite, der die unentgeltliche Vertretung seiner Mitglieder - auch bei Gericht - zum Vereinszweck erhoben habe. Das Tätigwerden in der (von der Privatperson) untrennbaren Eigenschaft als bestellter und bezahlter Vereinsangestellter lasse ohne Rücksicht auf die Häufigkeit des Einschreitens bereits den Schluß auf die Absicht zu, sich einen ständigen Erwerb zu verschaffen (JBl 1958, 628). Unter Bezug auf die Untrennbarkeit zwischen der Vertretungstätigkeit und der Eigenschaft als Angestellter des Mieterschutzverbandes Österreichs könne auch nicht übersehen werden, daß der Vertretung von Mitgliedern des Mieterschutzverbandes Österreichs insgesamt eine entgeltliche Gegenleistung in Form der Mitgliedsbeiträge gegenüberstehe. Wenn Mitglieder eines Vereins Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung hätten, dafür Mitgliedsbeiträge einzahlten und dann tatsächlich kostenlos verträten, könne nicht mehr von Unentgeltlichkeit gesprochen werden. Diese vorstehenden Überlegungen blieben auch dann aufrecht, wenn man berücksichtige, daß Mag. Z***** seine Vertretungstätigkeit vorwiegend aus sozialen Motiven durchgeführt habe. Die soziale Motivation könne nichts daran ändern, daß er seine Vertretungstätigkeit im streitigen Verfahren nicht als reine Privatperson, sondern untrennbar verbunden mit seiner Eigenschaft als Angestellter des Mieterschutzverbandes für Mitglieder dieses Vereines durchgeführt habe und daß damit einerseits Gewerbsmäßigkeit und im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge auch Entgeltlichkeit anzunehmen sei. Über Mag. Martin Z***** sei daher gemäß § 3 der Winkelschreibereiverordnung eine entsprechende Strafe zu verhängen. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil Erhebungen und Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlten. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil neuere einheitliche Rechtsprechung zur Problematik der vordergründig kostenlosen Vertretung durch Angestellte des österreichweit tätigen Mieterschutzverbandes über die Bedeutung eines Einzelfalls hinausreiche und weil dazu auch eine gesicherte neue Rechtsprechung nicht bekannt sei.Es vertrat zusammenfassend die Rechtsmeinung, daß die Vertretungstätigkeit des Mag. Z***** im streitigen Verfahren im engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Mieterschutzverband Österreichs zu sehen sei und ohne diesen Zusammenhang praktisch nicht denkbar wäre. Dies ergebe sich einerseits daraus, daß offenkundig nur Mitglieder des Mieterschutzverbandes "privat" vertreten würden und andererseits daraus, daß die konkrete Tätigkeit im streitigen Verfahren ohne das Angestelltenverhältnis nicht denkbar sei. Ein eindeutig Indiz sei auch die verwendete Stampiglie. Nach den festgestellten Statuten sei unter anderem auch die Vertretung bei allen in Frage kommenden Verwaltungsbehörden, Gerichten und sonstigen Stellen durch Funktionären und Angestelle Aufgabe des Vereins. Damit ergebe sich die Gewerbsmäßigkeit (gewinnsüchtige Absicht) schon rein aus der Tatsache, daß ein Vereinsangestellter gemäß den Statuten seines Verbandes einschreite, der die unentgeltliche Vertretung seiner Mitglieder - auch bei Gericht - zum Vereinszweck erhoben habe. Das Tätigwerden in der (von der Privatperson) untrennbaren Eigenschaft als bestellter und bezahlter Vereinsangestellter lasse ohne Rücksicht auf die Häufigkeit des Einschreitens bereits den Schluß auf die Absicht zu, sich einen ständigen Erwerb zu verschaffen (JBl 1958, 628). Unter Bezug auf die Untrennbarkeit zwischen der Vertretungstätigkeit und der Eigenschaft als Angestellter des Mieterschutzverbandes Österreichs könne auch nicht übersehen werden, daß der Vertretung von Mitgliedern des Mieterschutzverbandes Österreichs insgesamt eine entgeltliche Gegenleistung in Form der Mitgliedsbeiträge gegenüberstehe. Wenn Mitglieder eines Vereins Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung hätten, dafür Mitgliedsbeiträge einzahlten und dann tatsächlich kostenlos verträten, könne nicht mehr von Unentgeltlichkeit gesprochen werden. Diese vorstehenden Überlegungen blieben auch dann aufrecht, wenn man berücksichtige, daß Mag. Z***** seine Vertretungstätigkeit vorwiegend aus sozialen Motiven durchgeführt habe. Die soziale Motivation könne nichts daran ändern, daß er seine Vertretungstätigkeit im streitigen Verfahren nicht als reine Privatperson, sondern untrennbar verbunden mit seiner Eigenschaft als Angestellter des Mieterschutzverbandes für Mitglieder dieses Vereines durchgeführt habe und daß damit einerseits Gewerbsmäßigkeit und im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge auch Entgeltlichkeit anzunehmen sei. Über Mag. Martin Z***** sei daher gemäß Paragraph 3, der Winkelschreibereiverordnung eine entsprechende Strafe zu verhängen. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil Erhebungen und Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlten. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil neuere einheitliche Rechtsprechung zur Problematik der vordergründig kostenlosen Vertretung durch Angestellte des österreichweit tätigen Mieterschutzverbandes über die Bedeutung eines Einzelfalls hinausreiche und weil dazu auch eine gesicherte neue Rechtsprechung nicht bekannt sei.
Der dagegen vom Beschuldigten erhobene Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen des Rekursgerichtes zulässig und auch berechtigt.
Der Revisonsrekurswerber macht zusammengefaßt geltend, daß die Haupttätigkeiten von Angestellten des Mieterschutzverbandes aus außergerichtlichen Interventionen, aus Rechtsberatung und aus der Vertretung im gerichtlichen Außerstreitverfahren bestünde. Lediglich in untergeordnetem Rahmen werde auch eine Vertretung im streitigen Verfahren, in denen weder relativer noch absoluter Anwaltszwang bestehe, übernommen, wobei die Angestellten im eigenen Namen einschritten und hiefür kein Geld erhielten, sondern die Aufträge vorwiegend aus sozialen Gründen im Rahmen unentgeltlicher Mehrarbeit übernähmen. Ein Vereinsmitglied habe auch keinen Anspruch auf Vertretung in streitigen Verfahren. Durch Bezahlung einer Mitgliedsgebühr werde die Tätigkeit des Vereins auch noch nicht zu einer gewerbsmäßigen.