Rechtssatz RS0034946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034946
Geschäftszahl
7Ob133/57; 6Ob117/59; 2Ob93/98k
Entscheidungsdatum
23.09.1999
Rechtssatz
Der Funktionär einer Mieterorganisation, der auch nur ein einziges Mal vor dem Prozeßrichter gemäß den Statuten seines Verbandes einschreitet, der die unentgeltliche Vertretung seiner Mitglieder auch bei Gericht zum Vereinszweck erhoben hat, ist als Winkelschreiber anzusehen; die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ergibt sich schon daraus, daß er seine Tätigkeit als zu diesem Zweck bestellter und bezahlter Vereinssekretär ausgeübt hat, denn schon daraus kann auf die Absicht, sich einen ständigen Erwerb zu verschaffen, geschlossen werden. Für eine allfällige Gutgläubigkeit kommt § 5 Abs 2 VStG in Frage.Der Funktionär einer Mieterorganisation, der auch nur ein einziges Mal vor dem Prozeßrichter gemäß den Statuten seines Verbandes einschreitet, der die unentgeltliche Vertretung seiner Mitglieder auch bei Gericht zum Vereinszweck erhoben hat, ist als Winkelschreiber anzusehen; die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ergibt sich schon daraus, daß er seine Tätigkeit als zu diesem Zweck bestellter und bezahlter Vereinssekretär ausgeübt hat, denn schon daraus kann auf die Absicht, sich einen ständigen Erwerb zu verschaffen, geschlossen werden. Für eine allfällige Gutgläubigkeit kommt Paragraph 5, Absatz 2, VStG in Frage.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 133/57
Entscheidungstext OGH 02.04.1958 7 Ob 133/57
Veröff: JBl 1958,628
- 6 Ob 117/59
Entscheidungstext OGH 22.04.1959 6 Ob 117/59
- 2 Ob 93/98k
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 93/98k
Gegenteilig; Beisatz: Für die Anwendung der gerichtlichen Maßnahmen gegen Winkelschreiber reicht zwar der Anscheinsbeweis hin. Die einzelne Handlung muß einerseits im Rahmen einer planmäßigen Dauertätigkeit gesetzt und diese Dauertätigkeit auf geldwerte Vorteile ausgerichtet sein; in der zweitgenannten Hinsicht reicht zwar der Beweis einer entsprechenden Häufigkeit rechtsfreundlichen Einschreitens hin; dieser Beweis kann aber schon dadurch erschüttert werden, daß als Motiv für die planmäßige Dauertätigkeit ein nicht auf die Erzielung geldwerter Vorteile gerichtetes Streben ebenso naheliege, etwa ein rein karitativer, idealistischer, für bestimmte Ansichten werbender Zweck (EvBl 1987/206). Auch wenn die Tätigkeit für die Mitglieder eines Vereins erbracht wird, zu dessen statutenmäßigen Aufgaben die - erlaubte - Vertretung der Vereinsmitglieder gehört, kann das dadurch indizierte Motiv, (auch) durch eine regelmäßige unerlaubte Vertretungstätigkeit geldwerte Vorteil zu erzielen, widerlegt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034946
Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0070OB00133_5700000_003