Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, GZ 2 Ob 94/02s-124, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "Stellungnahme" der klagenden Partei zum Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der aus dem Spruch ersichtliche Berichtigungsantrag wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 10. 2002 abgewiesen. Die Stellungnahme der klagenden Partei zu diesem Urteilsberichtigungsantrag wurde dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht zwar nachträglich vorgelegt, langte dort jedoch erst am 14. 10. 2002, sohin nach dessen beschlussmäßiger Abweisung ein. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht bzw bei dieser berücksichtigt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00094.02S.1024.000
Dokumentnummer
JJT_20021024_OGH0002_0020OB00094_02S0000_000