Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, GZ 2 Ob 94/02s-124, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei vom 4. 11. 2002 auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wird, abgewiesen.
Soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet ist, haben die Vorinstanzen jeweils darüber zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Zusätzlich und "in Ergänzung" zu seinem früheren Berichtigungsantrag vom 19. 9. 2002 (ON 126 in Bd II), welcher zwischenzeitlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 10. 2002 abgewiesen wurde, brachte der Beklagte nunmehr einen neuerlichen, auf den einen bereits im ersten Antrag behaupteten "Berechnungsfehler" aller drei Instanzen gestützten Berichtigungsantrag betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, ein - verbunden diesmal mit dem Antrag, nicht nur den Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes, sondern auch jenen des Erst- und des Berufungsgerichtes "richtig zu stellen".Zusätzlich und "in Ergänzung" zu seinem früheren Berichtigungsantrag vom 19. 9. 2002 (ON 126 in Bd römisch zwei), welcher zwischenzeitlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 10. 2002 abgewiesen wurde, brachte der Beklagte nunmehr einen neuerlichen, auf den einen bereits im ersten Antrag behaupteten "Berechnungsfehler" aller drei Instanzen gestützten Berichtigungsantrag betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, ein - verbunden diesmal mit dem Antrag, nicht nur den Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes, sondern auch jenen des Erst- und des Berufungsgerichtes "richtig zu stellen".
Da auf die inhaltlichen Argumente bereits in der zitierten (abweislichen) Entscheidung vom 10. 10. 2002 eingegangen wurde, kann es genügen, den Berichtigungswerber zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung zu verweisen. Das gilt auch für den nunmehr mit selbiger Argumentation relevierten Unterhaltszeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. 1996.
Über die Berichtigungsanträge hinsichtlich der Urteilssprüche des Erst- und des Berufungsgerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof, sondern haben hierüber diese als funktionell zuständige Gerichte erster und zweiter Instanz zu entscheiden. Dies gilt auch für den Berichtigungsantrag vom 19. 9. 2002, soweit darin auch Berechnungsfehler der Entscheidungen der Vorinstanzen behauptet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00094.02S.1121.000
Dokumentnummer
JJT_20021121_OGH0002_0020OB00094_02S0000_000