Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Unterlassung einer Meldung an den Träger der Unfallversicherungsanstalt gehöre nicht zu den Haupttätigkeiten eines behandelnden Arztes. Die strikte Einhaltung der Bestimmung des § 363 Abs 2 ASVG würde den Arzt nämlich zu einer überaus zeitaufwändigen Befragung des Patienten über seine gesamte bisherige Berufslaufbahn unter Angabe sämtlicher bisheriger Arbeitgeber verpflichten. In der Praxis werde die Einhaltung der Bestimmung des § 363 Abs 2 ASVG wohl nur dann nötig sein, wenn sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit geradezu aufdränge. Unbestritten sei, dass es sich bei der Meldepflicht nach § 363 Abs 1 ASVG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB handle. Zwischen Arbeitgeber und Arzt bestünden jedoch erhebliche Unterschiede. Im Falle des Arbeitgebers seien die ihn treffenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten Ausfluss der besonderen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im Sinne dieser Fürsorgepflicht werde auch die gesetzliche Unfallversicherung zur Gänze von den Arbeitgebern finanziert, weshalb sie nur noch für Vorsatz hafteten. Dieses System schütze die Arbeitgeber aber auch in gewisser Hinsicht vor Ansprüchen der Arbeitnehmer. Insoweit sei es auch gerechtfertigt, an die Meldepflichten des Arbeitgebers strenge Maßstäbe anzulegen und bei unverschuldeter Unkenntnis des Arbeitnehmers ein Mitverschulden generell auszuschließen. Anders verhalte es sich aber bei der Meldepflicht des Arztes nach § 363 Abs 2 ASVG. Das Rechtsverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt bzw der Krankenanstalt und dem Patienten werde allein durch den Behandlungsvertrag bestimmt. Anders als beim Arbeitgeber sei in den meisten Fällen dem Arzt nicht einmal die genaue berufliche Tätigkeit des Patienten bekannt. Infolge des völlig anders gearteten Verhältnisses des Arztes zu seinen Patienten sei eine Übertragung der die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelnden Judikatur zum Mitverschulden des Arbeitnehmers bei Vorliegen des Tatbestandes von § 363 Abs 1 ASVG nicht gerechtfertigt und unbillig. Es müsse zwar ein Arzt die ihn betreffende Gesetzeslage besser kennen als ein Patient. Anderseits sei es aber auch selbstverständlich, dass das Unterlassen der Geltendmachung eigener Rechte an sich eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstelle. Eine solche Wertung sei schon dem Gesetz selbst zu entnehmen, da in der im § 363 Abs 2 ASVG statuierten Meldepflicht und dem dadurch einzuleitenden Verfahren lediglich ein Korrektiv zur in § 361 ASVG geregelten Antragstellung durch den Anspruchswerber selbst und umgekehrt zu sehen sei. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes sei sich der Kläger über eine vorliegende Berufskrankheit sehr wohl im Klaren gewesen, habe er den behandelnden Ärzten doch ausdrücklich mitgeteilt, dass er rund 25 Jahre als Steinmetz gearbeitet habe. Auch wenn der Kläger keine Meldepflicht verletzt habe, sei ihm ein auffallend sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten anzulasten. So habe er sich über zwei Jahre hindurch nicht über die ihm zustehenden Ansprüche aus der Unfallversicherung informiert, obwohl ihm der Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Steinmetz und seiner Erkrankung bewusst gewesen sei. Auch für den Kläger gelte § 2 ABGB, wonach jedermann verpflichtet sei, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führe dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliege, wenn also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnisse in zumutbarer Weise erlangt hätten werden können.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Unterlassung einer Meldung an den Träger der Unfallversicherungsanstalt gehöre nicht zu den Haupttätigkeiten eines behandelnden Arztes. Die strikte Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 363, Absatz 2, ASVG würde den Arzt nämlich zu einer überaus zeitaufwändigen Befragung des Patienten über seine gesamte bisherige Berufslaufbahn unter Angabe sämtlicher bisheriger Arbeitgeber verpflichten. In der Praxis werde die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 363, Absatz 2, ASVG wohl nur dann nötig sein, wenn sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit geradezu aufdränge. Unbestritten sei, dass es sich bei der Meldepflicht nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB handle. Zwischen Arbeitgeber und Arzt bestünden jedoch erhebliche Unterschiede. Im Falle des Arbeitgebers seien die ihn treffenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten Ausfluss der besonderen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im Sinne dieser Fürsorgepflicht werde auch die gesetzliche Unfallversicherung zur Gänze von den Arbeitgebern finanziert, weshalb sie nur noch für Vorsatz hafteten. Dieses System schütze die Arbeitgeber aber auch in gewisser Hinsicht vor Ansprüchen der Arbeitnehmer. Insoweit sei es auch gerechtfertigt, an die Meldepflichten des Arbeitgebers strenge Maßstäbe anzulegen und bei unverschuldeter Unkenntnis des Arbeitnehmers ein Mitverschulden generell auszuschließen. Anders verhalte es sich aber bei der Meldepflicht des Arztes nach Paragraph 363, Absatz 2, ASVG. Das Rechtsverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt bzw der Krankenanstalt und dem Patienten werde allein durch den Behandlungsvertrag bestimmt. Anders als beim Arbeitgeber sei in den meisten Fällen dem Arzt nicht einmal die genaue berufliche Tätigkeit des Patienten bekannt. Infolge des völlig anders gearteten Verhältnisses des Arztes zu seinen Patienten sei eine Übertragung der die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelnden Judikatur zum Mitverschulden des Arbeitnehmers bei Vorliegen des Tatbestandes von Paragraph 363, Absatz eins, ASVG nicht gerechtfertigt und unbillig. Es müsse zwar ein Arzt die ihn betreffende Gesetzeslage besser kennen als ein Patient. Anderseits sei es aber auch selbstverständlich, dass das Unterlassen der Geltendmachung eigener Rechte an sich eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstelle. Eine solche Wertung sei schon dem Gesetz selbst zu entnehmen, da in der im Paragraph 363, Absatz 2, ASVG statuierten Meldepflicht und dem dadurch einzuleitenden Verfahren lediglich ein Korrektiv zur in Paragraph 361, ASVG geregelten Antragstellung durch den Anspruchswerber selbst und umgekehrt zu sehen sei. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes sei sich der Kläger über eine vorliegende Berufskrankheit sehr wohl im Klaren gewesen, habe er den behandelnden Ärzten doch ausdrücklich mitgeteilt, dass er rund 25 Jahre als Steinmetz gearbeitet habe. Auch wenn der Kläger keine Meldepflicht verletzt habe, sei ihm ein auffallend sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten anzulasten. So habe er sich über zwei Jahre hindurch nicht über die ihm zustehenden Ansprüche aus der Unfallversicherung informiert, obwohl ihm der Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Steinmetz und seiner Erkrankung bewusst gewesen sei. Auch für den Kläger gelte Paragraph 2, ABGB, wonach jedermann verpflichtet sei, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führe dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliege, wenn also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnisse in zumutbarer Weise erlangt hätten werden können.
Hiezu wurde erwogen:
Grundsätzlich ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Verletzung der Unfallsanzeigepflicht des § 363 Abs 1 ASVG eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, woraus die Haftpflicht des Dienstgebers für nicht erhaltene Sozialleistungen folgt (Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen, DRdA 1984, 119; Madl, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verstößen gegen die Meldepflicht gemäß § 363 Abs 1 ASVG und ihre Verjährung, ZAS 1998, 129; RIS-Justiz RS0085509; 9 ObA 163/97d = DRdA 1998, 264 = RdW 1998, 361; siehe auch R. Resch, DRdA 1998, 266 mwN, sowie ders Sozialrecht², 89). § 363 Abs 1 ASVG statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern (9 ObA 163/97d mwN; Tomandl, Grundriss des österr Sozialrechts5 Rz 90). Wenn auch der Verstoß gegen die Sozialversicherungsmeldepflicht keine im Austauschverhältnis des Arbeitsvertrags stehende Pflicht des Arbeitgebers ist und auch nicht rechtsgeschäftlich (sondern ex lege) begründet wird, konkretisiert die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 363 Abs 1 ASVG die in § 1157 ABGB formulierte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sohin eine "positive Vertragsverletzung" dar (Madl, aaO, ZAS 1998, 132 mwN).Grundsätzlich ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Verletzung der Unfallsanzeigepflicht des Paragraph 363, Absatz eins, ASVG eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellt, woraus die Haftpflicht des Dienstgebers für nicht erhaltene Sozialleistungen folgt (Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen, DRdA 1984, 119; Madl, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verstößen gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 363, Absatz eins, ASVG und ihre Verjährung, ZAS 1998, 129; RIS-Justiz RS0085509; 9 ObA 163/97d = DRdA 1998, 264 = RdW 1998, 361; siehe auch R. Resch, DRdA 1998, 266 mwN, sowie ders Sozialrecht², 89). Paragraph 363, Absatz eins, ASVG statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern (9 ObA 163/97d mwN; Tomandl, Grundriss des österr Sozialrechts5 Rz 90). Wenn auch der Verstoß gegen die Sozialversicherungsmeldepflicht keine im Austauschverhältnis des Arbeitsvertrags stehende Pflicht des Arbeitgebers ist und auch nicht rechtsgeschäftlich (sondern ex lege) begründet wird, konkretisiert die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Paragraph 363, Absatz eins, ASVG die in Paragraph 1157, ABGB formulierte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sohin eine "positive Vertragsverletzung" dar (Madl, aaO, ZAS 1998, 132 mwN).
Gleiches gilt auch für das Schutzgesetz des § 363 Abs 2 ASVG. So wie Abs 1 dieser Bestimmung die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers statuiert, statuiert Abs 2 des § 363 ASVG Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es finden sich in § 363 ASVG keine Anhaltspunkte, die eine verschiedene Behandlung der Rechtsfolgen nach Abs 1 und 2 rechtfertigten.Gleiches gilt auch für das Schutzgesetz des Paragraph 363, Absatz 2, ASVG. So wie Absatz eins, dieser Bestimmung die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers statuiert, statuiert Absatz 2, des Paragraph 363, ASVG Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es finden sich in Paragraph 363, ASVG keine Anhaltspunkte, die eine verschiedene Behandlung der Rechtsfolgen nach Absatz eins und 2 rechtfertigten.
Aufgrund der vertraglichen Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen hätte daher die beklagte Partei gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung kein Verschulden trifft (siehe hiezu Koziol/Welser12, II, Bürgerliches Recht, 300 f mwN), was sie hier aber gar nicht versucht hat. Dass es aufwändig ist, eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinung festzustellen, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, vermag die beklagte Partei von ihrer Verpflichtung nicht zu befreien.Aufgrund der vertraglichen Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen hätte daher die beklagte Partei gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung kein Verschulden trifft (siehe hiezu Koziol/Welser12, römisch zwei, Bürgerliches Recht, 300 f mwN), was sie hier aber gar nicht versucht hat. Dass es aufwändig ist, eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinung festzustellen, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, vermag die beklagte Partei von ihrer Verpflichtung nicht zu befreien.
Zu prüfen ist nunmehr, ob dem klagenden Arbeitnehmer eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB anzulasten ist. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass das Unterlassen der Geltendmachung eigener Rechte an sich eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellen kann. Jedenfalls bei - die Unterlassung der Antragstellung bewirkenden - leicht fahrlässiger Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht bzw Verletzung derselben kann aber eine ins Gewicht fallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht angenommen werden. Wenn nämlich das Gesetz den Arbeitgeber und den behandelnden Arzt zur Meldung verpflichtet, so mutet es diesen die Schadensabwehr eher zu, als dem Arbeitnehmer. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber und den Arzt zur Schadensabwehr, weil zu befürchten ist, dass sich die Arbeitnehmer selbst nicht immer ausreichend schützen können oder sich zumindest nicht sorgfältig schützen würden. Der Arbeitnehmer kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arbeitgeber bzw der behandelnde Arzt ihre Meldepflicht erfüllen werden. Die gesetzlichen Zurechnungselemente auf Seiten des Schädigers überwiegen damit so stark, dass jene auf Seiten des Geschädigten nicht mehr ins Gewicht fallen und so nicht mehr zu einer Minderung des Schadenersatzanspruches führen können (E. Gruber, aaO, DRdA 1984, 123 f; EvBl 1964/45; aA Binder, ZAS 1982, 191 f). Daraus folgt, dass die beklagte Partei, die gemäß § 1313a ABGB für die Untätigkeit des behandelnden Arztes einzustehen hat, dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die entgangenen Pensionsleistungen - deren Höhe nicht mehr strittig ist - zur Gänze zu ersetzen hat.Zu prüfen ist nunmehr, ob dem klagenden Arbeitnehmer eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd Paragraph 1304, ABGB anzulasten ist. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass das Unterlassen der Geltendmachung eigener Rechte an sich eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellen kann. Jedenfalls bei - die Unterlassung der Antragstellung bewirkenden - leicht fahrlässiger Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht bzw Verletzung derselben kann aber eine ins Gewicht fallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht angenommen werden. Wenn nämlich das Gesetz den Arbeitgeber und den behandelnden Arzt zur Meldung verpflichtet, so mutet es diesen die Schadensabwehr eher zu, als dem Arbeitnehmer. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber und den Arzt zur Schadensabwehr, weil zu befürchten ist, dass sich die Arbeitnehmer selbst nicht immer ausreichend schützen können oder sich zumindest nicht sorgfältig schützen würden. Der Arbeitnehmer kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arbeitgeber bzw der behandelnde Arzt ihre Meldepflicht erfüllen werden. Die gesetzlichen Zurechnungselemente auf Seiten des Schädigers überwiegen damit so stark, dass jene auf Seiten des Geschädigten nicht mehr ins Gewicht fallen und so nicht mehr zu einer Minderung des Schadenersatzanspruches führen können (E. Gruber, aaO, DRdA 1984, 123 f; EvBl 1964/45; aA Binder, ZAS 1982, 191 f). Daraus folgt, dass die beklagte Partei, die gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für die Untätigkeit des behandelnden Arztes einzustehen hat, dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die entgangenen Pensionsleistungen - deren Höhe nicht mehr strittig ist - zur Gänze zu ersetzen hat.
Der Revision der beklagten Partei war deshalb keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.