Rechtssatz RS0117688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117688
Entscheidungsdatum
08.05.2003
Rechtssatz
Die leicht fahrlässige Unkenntnis eines Arbeitnehmers von der Verletzung der Meldepflicht einer Berufskrankheit durch einen behandelnden Arzt und die dadurch bewirkte Unterlassung eines Antrags auf Versehrtenrente ist keine ins Gewicht fallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die ein Mitverschulden am Eintritt des Schadens (Entgang der Versehrtenrente für einen vor der verspäteten Antragstellung liegenden Zeitraum) begründen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117688
Dokumentnummer
JJR_20030508_OGH0002_0020OB00095_03I0000_001